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   LSG Bayern, 31.07.2015 - L 7 R 506/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,24372
LSG Bayern, 31.07.2015 - L 7 R 506/15 B ER (https://dejure.org/2015,24372)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31.07.2015 - L 7 R 506/15 B ER (https://dejure.org/2015,24372)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 2015 - L 7 R 506/15 B ER (https://dejure.org/2015,24372)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt; Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Wirkung formaler Fehler bei Erlass eines Bescheids

  • rewis.io

    Formelle Rechtswidrigkeit, Betriebsprüfung, Beteiligung im Verwaltungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Keine formelle Rechtswidrigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides bei heilbaren formellen Fehlern; Zulässigkeit der ausschließlichen Auswertung von Akten des Hauptzollamtes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 960
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2015 - L 7 R 506/15
    Bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz können formelle Fehler wegen § 41 Abs. 2 SGB X durch Nachholung auch während des Gerichtsverfahrens geheilt werden (anders noch vor der entsprechenden Änderung von § 41 Abs. 2 SGB X BSG Urteil vom 22.06.1983, 12 RK 73/82 Rz16: Heilung nur vor Klageerhebung möglich).

    Nach dem Urteil des BSG vom 22.06.1983, 12 RK 73/82, kann ein Gericht klären, ob zwingend zu Beteiligende, die nicht im Verwaltungsverfahren nach § 12 SGB X beteiligt wurden, überhaupt am Verfahren beteiligt werden wollen (BSG a.a.O Rz. 19, vgl auch LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.05.2014, L 4 R 148/13 Rz 28 zur Befragung Betroffener zur Vermeidung der Wiederholung des Verwaltungsverfahrens während des Gerichtsverfahrens aufgrund eines Verstoßes gegen § 12 SGB X ) und falls dies der Fall gewesen sein sollte, danach feststellen, ob die Nichtbeteiligung eines zwingend zu Beteiligten oder damit gegebene Verfahrensmängel überhaupt kausal für die getroffene Entscheidung war.

  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 5 R 652/13

    Eilrechtsschutz: Zum Unterschied zwischen Ermittlungen im Strafverfahren und

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2015 - L 7 R 506/15
    Selbst wenn ein Verstoß gegen § 12 SGB X vorliegen würde, läge darin kein Grund die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid anzuordnen, wie sich auch aus dem Beschluss des BayLSG vom 04.12.2013, L 5 R 652/13 B ER ergibt, auf den das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen richtigerweise auch Bezug genommen hat.

    Auch ein eventuell bestehender Verfahrensmangel nach § 20 SGB X führt wegen § 41 Abs. 2 SGB X nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides (so ausdrücklich BayLSG Beschluss vom 04.12.2013, L 5 R 652/13 B ER, Rz. 28).

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 22/05 R

    Versäumung der Klagefrist - Wiedereinsetzung - Beiladung

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2015 - L 7 R 506/15
    Bei nicht personenbezogenen Bescheiden ist eine Benachrichtigung namentlich bekannter Arbeitnehmer, die nicht gekorene Beteiligte sind, in Bezug auf § 12 SGB X jedenfalls nicht notwendig (BSG, Urteil vom 09.08.2006, B 12 KR 22/05 R).
  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 15/11 R

    Sozialversicherung - keine Beitragspflicht von pauschal versteuerten

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2015 - L 7 R 506/15
    Das Sozialgericht hätte - um einen Verstoß gegen § 12 SGB X annehmen zu können - feststellen müssen, welche namentlich bekannten Personen aufgrund des Regelungsgehaltes des Bescheides (vgl. insoweit zur notwendigen Personenbezogenheit eines Bescheides BSG, Urteil vom 10.10.2002, B 12 KR 12/01 R, Rz. 14 sowie BSG, Urteil vom 31.10.2010, B 12 R 15/11 R, Rz. 10 zur nicht bestehenden Notwendigkeit einer Beiladung von Arbeitnehmern bei Summenlohnbescheiden) über das Verwaltungsverfahren informiert und daran beteiligt werden müssen.
  • LSG Bayern, 07.10.2014 - L 5 R 571/14

    Notwendige Beiladung, Sachverhaltsaufklärung, Zurückverweisung an das SG

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2015 - L 7 R 506/15
    Hier ist im Übrigen auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz feststellbar, der sich ansonsten auch auf die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides auswirken könnte (vgl. BayLSG Urteil vom 07.10.2014, L 5 R 571/14).
  • LSG Bayern, 17.03.2015 - L 7 R 186/15

    Einstweilige Anordnung

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2015 - L 7 R 506/15
    Ausschlaggebend für den Streitwert ist die Höhe der Beitragsnachforderung, inklusive der erhobenen Säumniszuschläge, die im Eilverfahren für die Bestimmung des Streitwerts nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 17.03.2015, L 7 R 186/15 B ER) zur Hälfte zugrunde gelegt wird.
  • LSG Bayern, 21.10.2009 - L 5 KR 344/09

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - einstweiliger Rechtsschutz - Herstellen

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2015 - L 7 R 506/15
    Das Gericht hat im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit davon abgesehen, die betroffenen Kranken-/Pflegeversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit bereits im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beizuladen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 21.10.2009 - L 5 KR 344/09 B ER).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.05.2014 - L 4 R 148/13

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Unwirksamkeit - Beitragspflicht -

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2015 - L 7 R 506/15
    Nach dem Urteil des BSG vom 22.06.1983, 12 RK 73/82, kann ein Gericht klären, ob zwingend zu Beteiligende, die nicht im Verwaltungsverfahren nach § 12 SGB X beteiligt wurden, überhaupt am Verfahren beteiligt werden wollen (BSG a.a.O Rz. 19, vgl auch LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.05.2014, L 4 R 148/13 Rz 28 zur Befragung Betroffener zur Vermeidung der Wiederholung des Verwaltungsverfahrens während des Gerichtsverfahrens aufgrund eines Verstoßes gegen § 12 SGB X ) und falls dies der Fall gewesen sein sollte, danach feststellen, ob die Nichtbeteiligung eines zwingend zu Beteiligten oder damit gegebene Verfahrensmängel überhaupt kausal für die getroffene Entscheidung war.
  • LSG Bayern, 16.11.2015 - L 7 R 707/15

    Zustellung, Nachforderungsbescheid, Betriebsprüfung

    Eine Abweichung von diesem Regel- Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 2015, L 7 R 506/15 B ER Rz 24).

    Dies bedeutet, dass auch hier bei entsprechender Nachbesserung des streitgegenständlichen Bescheides, ggf. unter Beteiligung der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer entsprechend § 12 SGB X durch die Bf. im Widerspruchsverfahren (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 2015, L 7 R 506/15 B ER) die streitgegenständliche Summe letztlich zu Recht gefordert wird.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Hälfte der streitgegenständlichen Forderung (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz), was nach der Rechtsprechung des Senats für Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtschutz angesetzt wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 2015, L 7 R 506/15 B ER Rz 40).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2015 - L 12 AS 2546/15
    Allerdings kann die fehlende Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden, weshalb diesem Gesichtspunkt für das vorliegende Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls kein allein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 31.07.2015 - L 7 R 506/15 B ER - und vom 25.03.2014 - L 16 AS 150/14 B ER -, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2015 - L 5 AS 486/15 B ER -, juris; Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, § 86b, Rn. 45, m.w.N).

    Zwar erweist sich der Aufhebungsbescheid vom 02.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2015 auch insoweit mangels ordnungsgemäßer Anhörung jedenfalls aktuell als formal rechtswidrig (s.o. unter 1.), dem misst der Senat jedoch aufgrund der bestehenden Heilungsmöglichkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz für die vorliegend vorzunehmende Interessenabwägung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 31.07.2015 - L 7 R 506/15 B ER - und vom 25.03.2014 - L 16 AS 150/14 B ER, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2015, a.a.O.; Wehrhahn a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2020 - L 7 AY 4273/19
    Jedenfalls ist der Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs nicht überwiegend wahrscheinlich, sodass im Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG bei der vorliegend bestehenden Heilungsmöglichkeit keine aufschiebende Wirkung anzuordnen ist (bspw. Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. Juli 2015 - L 7 R 506/15 B ER - juris Rdnr. 28 ff.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. März 2002 - L 1 B 27/01 KR-ER - juris Rdnr. 26.; Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 19; Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 12f).
  • LSG Bayern, 12.01.2022 - L 7 BA 90/21

    Sozialgerichtsverfahren: Fehlende Beteiligung von Arbeitnehmern im einstweiligen

    Im Eilverfahren gilt ohnehin: Selbst wenn ein Verstoß gegen § 12 SGB X vorliegen würde, läge darin kein Grund die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid anzuordnen (BayLSG Beschluss vom 31.07.2015, L 7 R 506/15 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2022 - L 8 BA 129/21

    Begründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

    Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X führt ein derartiger Mangel nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts und kann wegen der Möglichkeit der Heilung nach § 41 Abs. 2 SGB X die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BayLSG Beschl. v. 31.7.2015 - L 7 R 506/15 B ER - juris Rn. 28 f.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2020 - L 9 BA 54/19

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sozialversicherungspflicht - leitende

    Ein Ermessensfehler wäre aber nicht kausal für die Entscheidung (LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2015 - L 7 R 506/15 B ER Rn. 29/30, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2016 - L 12 R 9/16
    Der Senat hat im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit davon abgesehen, die Bundesagentur für Arbeit bereits im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beizuladen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.07.2015, L 7 R 506/15 B ER, juris).
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