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   LSG Bayern, 31.07.2017 - L 4 KR 25/17 B   

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https://dejure.org/2017,31905
LSG Bayern, 31.07.2017 - L 4 KR 25/17 B (https://dejure.org/2017,31905)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31.07.2017 - L 4 KR 25/17 B (https://dejure.org/2017,31905)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 2017 - L 4 KR 25/17 B (https://dejure.org/2017,31905)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht; Beschwerde; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung des Vorverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Aussetzung des Rechtsstreits zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung des Vorverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    SGG § 114 Abs. 2 S. 2; SGG § 78
    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung des Vorverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2022 - L 7 AS 1091/22

    Zulässigkeit der Aussetzung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens Keine

    Insbesondere fehlt es nicht an einer Beschwer des Klägers, der die Aussetzung zur Durchführung des Vorverfahrens nicht beantragt hat (so aber Bayerisches LSG, Beschluss vom 31.07.2017 -L 4 KR 25/17 B -, Rn. 10, juris mit der Begründung, die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens erfolge in solchen Fällen zugunsten des Klägers).

    Vielmehr muss dem Kläger insbesondere die Möglichkeit eröffnet sein (Art. 19 Abs. 4 GG), sich im Wege der Beschwerde gegen die aus seiner Sicht das Verfahren verzögernde Aussetzung etwa mit dem Argument zur Wehr zu setzen, er habe keinen Widerspruch eingelegt bzw. einlegen wollen, weil ein Vorverfahren seiner rechtlichen Überzeugung nach nicht (mehr) erforderlich sei (vgl. auch die Anmerkung von T. Lange, jurisPR-SozR 1/2018 Anm. 2 zu Bayerisches LSG, Beschluss vom 31.07.2017 a.a.O.; vgl. zur Statthaftigkeit der Beschwerde in dieser Konstellation auch Keller, a.a.O., § 114 Rn. 5 m.w.N.).

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