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   LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02   

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LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02 (https://dejure.org/2005,21128)
LSG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2005 - L 7 KA 303/02 (https://dejure.org/2005,21128)
LSG Berlin, Entscheidung vom 04. März 2005 - L 7 KA 303/02 (https://dejure.org/2005,21128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Honorarbescheides der KÄV (Kassenärztliche Vereinigung); Umfang des Ermessensspielraumes der KÄV bei der Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Vergütung ärztlicher Leistungen; Inhalt des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

    Auszug aus LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02
    Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt insoweit ausschließlich das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit (BSGE 73, 131, 139, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S. 29; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S. 168) in Betracht.

    Dementsprechend ist es grundsätzlich zulässig, im HVM gesonderte Honorartöpfe für die verschiedenen Fachgruppen zu bilden und Vorsorge dagegen zu treffen, dass durch eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Fachgruppen das Honorargefüge ungerechtfertigt zugunsten einzelner und zum Nachteil anderer Gruppen verändert wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 und 26).

    Sie hat sie zu verändern bzw. weiterzuentwickeln, wenn sich herausstellt, dass der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S. 80 f.), oder wenn die vorgenommene Einteilung in Teilbudgets dazu führt, dass der Punktwert in einzelnen Bereichen deutlich stärker abfällt als bei dem größten Teil der sonstigen Leistungen und als Grund dafür keine von den jeweiligen Leistungserbringern selbst verursachten Mengenausweitungen erkennbar sind (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S. 69, BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S. 168).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - radiologische Leistung

    Auszug aus LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02
    Einem solchen Anspruch steht das vom Gesetz vorgegebene gesamtvertragliche Vergütungssystem entgegen (Urteil des BSG vom 3. März 1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

    Daher kann sich für den einzelnen Arzt von vornherein kein Anspruch auf ein Honorar in bestimmter Höhe, sondern nur ein Anspruch auf einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dieser Gesamtsumme ergeben (Urteil des BSG vom 3. März 1999 - B 6 KA 8/98 R - a.a.O.).

    Maßgebend für die Beurteilung, ob das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit verletzt ist, ist nicht die Situation des einzelnen Arztes, sondern die der jeweiligen Arztgruppe im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung, deren Honorarverteilung angegriffen wird (Urteil des BSG vom 3. März 1999 - B 6 KA 8/98 R -, a.a.O.).

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02
    Honorarverteilungsregelungen einer Kassenärztlichen Vereinigung sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt, zu messen (BSGE 73, 131, 135 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S. 23 f.; BSGE 81, 213, 217 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S. 152 f.; Urteil des BSG vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R -).

    Der normsetzenden Körperschaft verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (BSGE 73, 131, 135 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S. 23 f.; Urteil des BSG vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R -).

    Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt insoweit ausschließlich das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit (BSGE 73, 131, 139, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S. 29; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S. 168) in Betracht.

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02
    Honorarverteilungsregelungen einer Kassenärztlichen Vereinigung sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt, zu messen (BSGE 73, 131, 135 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S. 23 f.; BSGE 81, 213, 217 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S. 152 f.; Urteil des BSG vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R -).

    Der normsetzenden Körperschaft verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (BSGE 73, 131, 135 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S. 23 f.; Urteil des BSG vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R -).

    Werden Honorartöpfe für Leistungen gebildet, die Ärzte nur auf Überweisung hin erbringen können und bei den ihnen eine Mitverantwortung für eine Mengenausweitung und damit ein Punktwerteabfall nicht zugerechnet werden kann, sieht das BSG im Regelfall Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen um 15 v.H. oder mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen (BSGE 83, S. 1 ff. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

    Auszug aus LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02
    Dagegen kann ein solcher Anspruch nicht auf das objektiv-rechtliche Gebot der angemessenen Vergütung ärztlicher Leistungen (§ 72 Abs. 2 SGB V) gestützt werden, das im Allgemeinen keine subjektiven Rechte des Vertragsarztes begründet (BSGE 75, 178 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 1; BSGE 77, 279, 288; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S. 62 f.; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S. 82).

    Sie hat sie zu verändern bzw. weiterzuentwickeln, wenn sich herausstellt, dass der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S. 80 f.), oder wenn die vorgenommene Einteilung in Teilbudgets dazu führt, dass der Punktwert in einzelnen Bereichen deutlich stärker abfällt als bei dem größten Teil der sonstigen Leistungen und als Grund dafür keine von den jeweiligen Leistungserbringern selbst verursachten Mengenausweitungen erkennbar sind (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S. 69, BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S. 168).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02
    Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG enthält jedoch nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern ebenso das Gebot, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 98, 365, 385).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02
    Honorarverteilungsregelungen einer Kassenärztlichen Vereinigung sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt, zu messen (BSGE 73, 131, 135 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S. 23 f.; BSGE 81, 213, 217 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S. 152 f.; Urteil des BSG vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R -).
  • BSG, 15.05.1991 - 6 RKa 22/90

    Klagebefugnis niedergelassener Kassenärzte

    Auszug aus LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02
    Dagegen kann ein solcher Anspruch nicht auf das objektiv-rechtliche Gebot der angemessenen Vergütung ärztlicher Leistungen (§ 72 Abs. 2 SGB V) gestützt werden, das im Allgemeinen keine subjektiven Rechte des Vertragsarztes begründet (BSGE 75, 178 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 1; BSGE 77, 279, 288; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S. 62 f.; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S. 82).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

    Auszug aus LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02
    Sie hat sie zu verändern bzw. weiterzuentwickeln, wenn sich herausstellt, dass der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S. 80 f.), oder wenn die vorgenommene Einteilung in Teilbudgets dazu führt, dass der Punktwert in einzelnen Bereichen deutlich stärker abfällt als bei dem größten Teil der sonstigen Leistungen und als Grund dafür keine von den jeweiligen Leistungserbringern selbst verursachten Mengenausweitungen erkennbar sind (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S. 69, BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S. 168).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

    Auszug aus LSG Berlin, 04.03.2005 - L 7 KA 303/02
    Dagegen kann ein solcher Anspruch nicht auf das objektiv-rechtliche Gebot der angemessenen Vergütung ärztlicher Leistungen (§ 72 Abs. 2 SGB V) gestützt werden, das im Allgemeinen keine subjektiven Rechte des Vertragsarztes begründet (BSGE 75, 178 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 1; BSGE 77, 279, 288; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S. 62 f.; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S. 82).
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