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   LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2017 - L 3 U 176/15   

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https://dejure.org/2017,9222
LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2017 - L 3 U 176/15 (https://dejure.org/2017,9222)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.03.2017 - L 3 U 176/15 (https://dejure.org/2017,9222)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. März 2017 - L 3 U 176/15 (https://dejure.org/2017,9222)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 1 SGB 7, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 34 Abs 3 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Zurechnung mittelbarer Unfallfolgen gem § 11 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Durchführung einer Heilbehandlung: notwendige Bedingtheit durch Gesundheitserstschaden - Operation durch Durchgangsarzt: Anlageleiden - irrige Annahme des ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 7 SGB 7, § 8 SGB 7, § 11 SGB 7
    Unfall - Verletztengeld - Unfallfolgen - Radioulnargelenk- Heilbehandlung - mittelbare Unfallfolge - Zurechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfallversicherungsrecht; Anerkennung weitergehender Arbeitsunfallfolgen; Gesundheitsschäden infolge der Durchführung einer Heilbehandlung; Gesetzliche Zurechnung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Zurechnung mittelbarer Unfallfolgen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII - Operation des anlagebedingten Zustands durch Durchgangsarzt - Beschwerden nach der Operation des anlagebedingten Leidens sind keine Unfallfolgen - dem Unfallversicherungs-träger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unfallversicherungsrecht; Anerkennung weitergehender Arbeitsunfallfolgen; Gesundheitsschäden infolge der Durchführung einer Heilbehandlung; Gesetzliche Zurechnung

  • rechtsportal.de

    Unfallversicherungsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2017 - L 3 U 176/15
    § 11 SGB VII stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden (vgl. BSG, Urteil vom 05. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, zitiert nach juris Rn. 33).

    Aber auch diese gesetzliche Zurechnung, die an die Stelle einer fehlenden Zurechnung kraft Wesentlichkeit tritt, setzt nach dem Urteil des BSG vom 05. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, zitiert nach juris Rn. 33 a.E., richtigerweise voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes des § 11 SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war.

    Das BSG kehrt sich in dieser Entscheidung nicht vom Urteil vom 05. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R - ab, sondern weist vielmehr darauf hin, dass es mit der vorgenannten Entscheidung seine Rechtsprechung zum früheren Recht fortgeführt habe, indem dort ausgeführt wird: "Bereits für die Bejahung des nach § 555 Abs. 1 RVO erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und der Heilbehandlung genügte es, dass der Verletzte, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Heilbehandlung, zu deren Durchführung er sich begeben hat, geeignet ist, der Beseitigung oder Besserung der durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsstörungen zu dienen.

    In diesem Sinne muss nur das angenommene, behauptete oder gegebene Unfallereignis (bei einer Berufskrankheit: die Einwirkung) notwendige Bedingung der Durchführung der Untersuchungs- oder der Heilbehandlungsmaßnahme gewesen sein." (BSG, Urteil vom 05. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, zitiert nach juris Rn. 42, 58).

    Denn das Handeln des Durchgangsarztes im Rahmen der Voraussetzungen der Zurechnungstatbestände des § 11 SGB VII muss sich der Unfallversicherungsträger grundsätzlich zurechnen lassen (BSG, Urteil vom 05. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, zitiert nach juris Rn. 47 ff., 55).

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbare und mittelbare

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2017 - L 3 U 176/15
    Das SG hat in der Begründung auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VII bzw. auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R - verwiesen und ausgeführt, dass auch die auf der Operation vom 18. Oktober 2012 beruhenden Gesundheitsfolgen von der Beklagten anzuerkennen bzw. zu entschädigen seien, weil hier zumindest der Anschein durch Dr. S als Durchgangsarzt gesetzt worden sei, dass die Operation unfallbedingt durchzuführen sei.

    Soweit der Kläger so, wie bereits das SG im angefochtenen Urteil u.a. auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R - verweist, führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

    Schon zu jener Vorschrift hat das BSG entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass die Heilbehandlung wegen Folgen des Arbeitsunfalls objektiv geboten war." (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R -, zitiert nach juris Rn. 25).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2017 - L 3 U 176/15
    Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.).

    Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 15).

  • BGH, 20.12.2016 - VI ZR 395/15

    Amtshaftung: Tätigkeit eines Durchgangarztes als Ausübung eines öffentlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2017 - L 3 U 176/15
    Ist seine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15 -, zitiert nach juris Rn. 11).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2017 - L 3 U 176/15
    Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a.a.O., Rn. 16); ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, zitiert nach juris Rn. 18 und 20).
  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 87/80

    Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Steißbeinverletzung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2017 - L 3 U 176/15
    Das BSG nimmt hierfür Bezug auf sein Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 87/80 -, zitiert nach juris Rn. 25 ff. Dort führt das BSG aus, es sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem ersten Unfall und der Heilbehandlung erforderlich.
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2017 - L 3 U 176/15
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa BSG, Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris Rn. 15).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.02.2023 - L 8 U 16/19

    Zurechnung der Folgen einer nicht erforderlichen Operation

    Demgegenüber wird teilweise in der Rechtsprechung und Unfallliteratur die Auffassung vertreten, dass es nicht ausreiche, wenn nur irrtümlich davon ausgegangen werde, dass ein Versicherungsfall vorliegt (vgl zB LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 3 U 3579/14 - juris, Rn 66; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. März 2017 - L 3 U 176/15 - juris; Wagner in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 11, Rn 25 mit Hinweis darauf, dass sich die oben beschriebene Einbeziehung nicht im Einklang befinde mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 SGB VII, der auf die "Folgen eines Versicherungsfalls..." Bezug nehme).
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