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   LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 29 AS 998/20 B ER   

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https://dejure.org/2020,28462
LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 29 AS 998/20 B ER (https://dejure.org/2020,28462)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.09.2020 - L 29 AS 998/20 B ER (https://dejure.org/2020,28462)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. September 2020 - L 29 AS 998/20 B ER (https://dejure.org/2020,28462)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - L 1 AL 88/17
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 29 AS 998/20
    Der Ansicht des Antragstellers, dass die vorgenannten Erstattungsansprüche gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X verjährt seien, ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei den vorgenannten bestandskräftigen Erstattungsbescheiden nicht um solche nach § 50 Abs. 3 SGB X (für zu Unrecht erbrachte Leistungen) handelt, für welche die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X gilt und bei welchen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine dreißigjährige Verjährungsfrist angenommen wird (vgl. über die Nachweise des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss hinaus etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2018 - L 1 AL 88/17 -, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19 -, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2020 - L 3 AS 1168/20 ER-B -, zitiert nach juris Rn. 24).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 29 AS 998/20
    Der Ansicht des Antragstellers, dass die vorgenannten Erstattungsansprüche gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X verjährt seien, ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei den vorgenannten bestandskräftigen Erstattungsbescheiden nicht um solche nach § 50 Abs. 3 SGB X (für zu Unrecht erbrachte Leistungen) handelt, für welche die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X gilt und bei welchen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine dreißigjährige Verjährungsfrist angenommen wird (vgl. über die Nachweise des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss hinaus etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2018 - L 1 AL 88/17 -, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19 -, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2020 - L 3 AS 1168/20 ER-B -, zitiert nach juris Rn. 24).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.05.2020 - L 3 AS 1168/20

    Einstweiliger Rechtsschutz - Rechtswegzuständigkeit - Einstellung bzw

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 29 AS 998/20
    Der Ansicht des Antragstellers, dass die vorgenannten Erstattungsansprüche gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X verjährt seien, ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei den vorgenannten bestandskräftigen Erstattungsbescheiden nicht um solche nach § 50 Abs. 3 SGB X (für zu Unrecht erbrachte Leistungen) handelt, für welche die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X gilt und bei welchen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine dreißigjährige Verjährungsfrist angenommen wird (vgl. über die Nachweise des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss hinaus etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2018 - L 1 AL 88/17 -, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19 -, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2020 - L 3 AS 1168/20 ER-B -, zitiert nach juris Rn. 24).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.07.2020 - L 14 AS 553/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Leistungsbewilligung - Erstattung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 29 AS 998/20
    Darum handelt es sich jedoch gerade nicht, wenn die - wie hier verfahrensgegenständlichen - Verwaltungsakte vielmehr nach der - gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (hier in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung ) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II entsprechend anwendbaren - Vorschrift des § 328 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) einen Erstattungsbetrag festsetzen, der sich aus der Differenz zwischen zunächst aufgrund vorläufigen Verwaltungsaktes erbrachten Leistungen und den mit der abschließenden Entscheidung festgesetzten Leistungen ergibt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2020 - L 14 AS 553/20 B ER -, zitiert nach juris Rn. 21).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 4/20

    Vollstreckung - Auftrag zwischen Leistungsträgern - Beschluss zur

    Für Erstattungsforderungen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III hat der Senat bereits die unmittelbare Anwendung von § 52 SGB X bejaht (Beschluss vom 02. Juli 2020 - L 14 AS 553/20 B ER -, juris; ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 2.9.2020 - L 29 AS 998/20 B ER, BeckRS 2020, 24522).
  • LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 7 AS 726/20
    Für § 328 SGB III kann hinsichtlich der Verjährung des festgesetzten Erstattungsanspruchs wegen der vergleichbaren Interessenlage auch ohne ausdrückliche Regelung sinnvollerweise nichts anderes gelten als für § 42 SGB I (vgl. Schmidt-De Caluwe in NomosKommentar, SGB 111, 6. Auflage, 2017, § 328 Rn. 56; a.A. wohl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2020 - L 14 AS 553/20 B ER, juris, Rn. 23 und Beschluss vom 02.09.2020 - L 29 AS 998/20 B ER, juris, Rn. 20 sowie Geiger in info also, 2019, S. 202), zumal die vierjährige Verjährungsfrist damit auch der allgemeinen Verjährungsfrist betreffend Ansprüche auf Sozialleistungen nach § 45 Abs. 1 SGB I entspricht (vgl. Schütze in Schütze, SGB X, Kommentar, 9. Auflage, 2020, § 50 Rn. 33 und Engelmann in Schütze, SGB X, a.a.O., § 51 Rn. 5 f.) und das BSG in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die in § 45 SGB I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2016 - B 1 AS 1/16 KL, juris, Rn. 15 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2023 - L 11 AS 152/23

    Antragsgegner; einstweiliger Rechtsschutz; Hauptzollamt; materiell-rechtliche

    Der Senat hält aber insoweit eine analoge Anwendung für gerechtfertigt (so auch Aubel, a. a. O., Rn. 281.1; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2020 - L 14 AL 4/20; Rn. 57; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2020 - L 29 AS 998/20 B ER, Rn. 16ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2020, a. a. O., Rn. 23; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - L 34 AS 2224/18 B ER, Rn. 15).
  • SG Potsdam, 20.12.2021 - S 42 AS 312/21
    In diesem Fall liegt keine Regelungslücke vor, die eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X rechtfertigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg aaO; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.9.2020 zum Aktenzeichen L 29 AS 998/20 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 15.12.2020 zum Aktenzeichen L 9 AS 546/20 B ER; Düe aaO).
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