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   LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2008 - L 29 B 2228/07 AS ER   

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https://dejure.org/2008,22521
LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2008 - L 29 B 2228/07 AS ER (https://dejure.org/2008,22521)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2008 - L 29 B 2228/07 AS ER (https://dejure.org/2008,22521)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. April 2008 - L 29 B 2228/07 AS ER (https://dejure.org/2008,22521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezug von Arbeitslosengeld II durch Nichtsesshafte; Aufenthalt des sozialrechtliche Regelleistung Inanspruchnehmenden außerhalb der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2015 - L 19 AS 1265/15

    Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für

    Der Senat hat schon bislang keine rechtlichen Bedenken gegen die auch von dem Antragsgegner praktizierte Verfahrensweise geäußert, wonach der Antragsteller täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung vorsprechen muss, die sich im Zuständigkeitsbereich befindet und die sich verpflichtet, dem Träger der Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet (Beschlüsse des Senats vom 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12 R und vom 28.07.2014 - L 19 AS 1060/14 B ER; LSG Berlin - Brandenburg Beschluss vom 03.08.2008 - L 29 B 2228/07 AS; Brühl/Schoch in LPK-SGB 11, 5. Aufl., § 7 Rn. 107).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Der Senat hat keine Bedenken gegen die von dem Antragsgegner praktizierte Verfahrensweise, nämlich dass sich der Antragsteller täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung, die sich dann im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Trägers der Grundsicherung befindet, meldet (so auch Beschluss des LSG Berlin - Brandenburg vom 03.08.2008 - L 29 B 2228/07 AS; Brühl/Schoch in LPK-SGB 11, 4. Aufl., § 7 Rn. 112; Fachliche Hinweise der BA, Stand 21.05.2012, § 7 (7.79 sowie Anlage 3) ) und die sich verpflichtet, dem Träger der Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 19 AS 1341/14

    Beschwerde gegen die einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von

    Der Senat hat keine Bedenken gegen die gerichtsbekannte von dem Antragsgegner praktizierte Verfahrensweise, wonach sich der Antragsteller täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung melden muss, die sich im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Grundsicherung befindet und die sich verpflichtet, dem Träger der Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet (Beschluss des Senats vom 28.07.2014 - L 19 AS 1060/14 B ER; LSG Berlin - Brandenburg Beschluss vom 03.08.2008 - L 29 B 2228/07 AS; Thie in LPK-SGB 11, 5. Aufl., § 7 Rn. 107; Fachliche Hinweise der BA, Stand 20.12.2013, § 7).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.11.2015 - L 9 AS 4079/15
    Hiernach müssen wohnungslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte - wozu der Antragsteller, dessen Wohnverhältnisse seit Antragstellung im Einzelnen unklar sind, offenbar gehört - ihre Erreichbarkeit durch die Benennung der Anschrift einer Beratungsstelle oder Betreuungsperson sicherstellen, die sie einmal werktäglich nach Eingang der Briefpost aufsuchen müssen, um Postsendungen persönlich zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls am nächsten Tag den SGB II-Träger aufzusuchen (Thie a.a.O., § 7 Rn. 107; s. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2008 - L 29 B 2228/07 AS ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2016 - L 15 AS 192/16
    Insofern bestehen nach Auffassung des Senats keine rechtlichen Bedenken gegen eine praktizierte Verfahrensweise, wonach der Wohnungslose täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung vorsprechen muss, die sich im Zuständigkeitsbereich befindet und die sich verpflichtet, dem Träger der Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19 September 2012 - L 19 AS 1371/12 R und vom 17. August 2015 - L 19 AS 1265/15 B ER; LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2008 - L 29 B 2228/07 AS; Leopold in: juris-PK, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 269).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2009 - L 13 AS 354/09
    Dies kann die Hilfebedürftige entweder durch eine tägliche persönliche Meldung bei dem Träger der Grundsicherung sicherstellen oder dadurch, dass sie sich täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers meldet, wobei sich die Beratungs- und Betreuungseinrichtung ihrerseits verpflichten müsste, den Träger der Grundsicherung davon zu unterrichten, wenn sich die Hilfebedürftige nicht mehr melden sollte (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 3. April 2008 - L 29 B 2228/07 AS ER - zit. nach juris, Rz. 28; Brühl/Schoch, in: Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 110 zu § 7).
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