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   LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19   

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https://dejure.org/2020,44571
LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19 (https://dejure.org/2020,44571)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2020 - L 26 KR 252/19 (https://dejure.org/2020,44571)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2020 - L 26 KR 252/19 (https://dejure.org/2020,44571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 44 SGB 5, § 48 SGB 5
    Anspruch auf Krankengeld - Blockfristen - Abgrenzung von § 48 Abs 1 und 2 SGB 5 - hinzugetretene Krankheit - Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld - Mitgliedschutz in der Krankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff einer hinzugetretenen Erkrankung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.12.1992 - 1 RK 8/92

    Krankengeld - Meldepflicht - Dauer - Wegen derselben Krankheit - Begriff -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19
    In diesen Fällen scheitert ein Krankengeldanspruch innerhalb der neuen Blockfrist auch nicht an § 48 Abs. 2 SGB V, der ausschließlich an dieselbe Krankheit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V anknüpft (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, Rn. 16/19 juris).

    Ein Krankengeldanspruch kann, wenn die ursprüngliche oder hinzugetretene Krankheit den Versicherten weiterhin oder erneut arbeitsunfähig machen, in einer späteren Blockfrist erneut entstehen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, Rn. 20; Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, Rn. 19).

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, im Fall einer hinzugetretenen Krankheit unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 26. November 1991, 1/3 RK 19/90, ausgeführt, dass eine hinzugetretene Krankheit für spätere Bezugszeiten in einem neuen Dreijahreszeitraum bedeutsam sein kann, wenn sie dann für sich allein - wie vorliegend - die Arbeitsunfähigkeit bedingt bzw. nach Wegfall der ersten Krankheit alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist.

    Ob es sich um eine Mitgliedschaft mit oder ohne Krankengeldbezug handelt, spielt anders als in den Fällen des § 48 Abs. 2 SGB V rechtlich keine Rolle (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, juris Rn. 19; Urteil vom 2. Februar 1983, 3 RK 63/80, juris Rn. 10, jeweils juris; Sonnhoff, in Schlegel/Voelzke, § 48 SGB V Rn. 26).

    Eine Abkehr von seiner Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 SGB V (Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92) hat das Bundessozialgericht in diesen besonderen Fallkonstellationen gerade nicht vollzogen, auch wenn bei der erstmaligen Entstehung eines Krankengeldanspruchs das gegenwärtige Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit Krankengeldanspruch zwingende Voraussetzung ist.

  • BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Erst- und Zweitkrankheit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestimmt das bei Entstehen eines Krangeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Das Tatbestandsmerkmal "während der Arbeitsunfähigkeit" setzt weder voraus, dass Krankengeld bezogen wurde noch dass ein Anspruch auf die Leistung bestand (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, Rn. 18 mwN; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 23; Urteil vom 29. September 1998, B 1 KR 2/97 R, jeweils juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, SGB V, 3/20, § 44 Rn. 24; Schifferdecker, Kasseler Kommentar, 106. EL, September 2019, § 48 SGB V Rn. 22).

    Da § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V voraussetzt, dass eine hinzugetretene Krankheit während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit infolge der ersten Krankheit aufgetreten ist, tritt eine Krankheit nicht hinzu, wenn die weitere Krankheit erst am Tag nach der Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, Rn. 19; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 23, jeweils juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, § 44 SGB V Rn. 24).

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R

    Krankenversicherung - Leistungsdauer des Krankengeldes - Dreijahreszeitraum -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19
    Unter einer hinzugetretenen Erkrankung ist ein Krankheitsgeschehen zu verstehen, bei der eine medizinische Ursache feststellbar ist, die sich von der bislang die Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung unterscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, Rn. 16; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 20ff., jeweils juris).

    Das Tatbestandsmerkmal "während der Arbeitsunfähigkeit" setzt weder voraus, dass Krankengeld bezogen wurde noch dass ein Anspruch auf die Leistung bestand (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, Rn. 18 mwN; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 23; Urteil vom 29. September 1998, B 1 KR 2/97 R, jeweils juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, SGB V, 3/20, § 44 Rn. 24; Schifferdecker, Kasseler Kommentar, 106. EL, September 2019, § 48 SGB V Rn. 22).

    Da § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V voraussetzt, dass eine hinzugetretene Krankheit während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit infolge der ersten Krankheit aufgetreten ist, tritt eine Krankheit nicht hinzu, wenn die weitere Krankheit erst am Tag nach der Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, Rn. 19; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 23, jeweils juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, § 44 SGB V Rn. 24).

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 10/03 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - dieselbe Krankheit iS von § 48 Abs 1 S 1 und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19
    Unter einer hinzugetretenen Erkrankung ist ein Krankheitsgeschehen zu verstehen, bei der eine medizinische Ursache feststellbar ist, die sich von der bislang die Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung unterscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, Rn. 16; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 20ff., jeweils juris).

    Ein Krankengeldanspruch kann, wenn die ursprüngliche oder hinzugetretene Krankheit den Versicherten weiterhin oder erneut arbeitsunfähig machen, in einer späteren Blockfrist erneut entstehen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, Rn. 20; Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, Rn. 19).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht in einer jüngeren Entscheidung auch im Fall des Wiederauflebens der Ausgangs- bzw. Ursprungserkrankung ausdrücklich bestätigt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, juris Rn. 20).

  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 63/80
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19
    Ob es sich um eine Mitgliedschaft mit oder ohne Krankengeldbezug handelt, spielt anders als in den Fällen des § 48 Abs. 2 SGB V rechtlich keine Rolle (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, juris Rn. 19; Urteil vom 2. Februar 1983, 3 RK 63/80, juris Rn. 10, jeweils juris; Sonnhoff, in Schlegel/Voelzke, § 48 SGB V Rn. 26).

    Entscheidend für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld innerhalb der neuen Dreijahresfrist ist, dass der Krankengeldanspruch dem Grunde nach schon durch den während der fortbestehenden Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung eingetretenen Leistungsfall - die ununterbrochene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - entstanden ist (BSG, Urteil vom 28. April 1981, 3 RK 8/80, Rn. 13; Urteil vom 2. Februar 1983, 3 RK 63/80, jeweils juris).

  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 8/80

    Beginn einer neuen Rahmenfrist - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19
    Entscheidend für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld innerhalb der neuen Dreijahresfrist ist, dass der Krankengeldanspruch dem Grunde nach schon durch den während der fortbestehenden Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung eingetretenen Leistungsfall - die ununterbrochene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - entstanden ist (BSG, Urteil vom 28. April 1981, 3 RK 8/80, Rn. 13; Urteil vom 2. Februar 1983, 3 RK 63/80, jeweils juris).

    Das Wiederaufleben des Krankengeldzahlungsanspruchs hängt allein von dem Fortbestehen der mitgliedschaftlichen Zugehörigkeit des Versicherten zur Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung ab (BSG, Urteil vom 28. April 1981, 3 RK 8/80, Rn. 13).

  • BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 2/97 R

    Krankengeld - Wiederaufleben des Anspruchs wegen derselben Krankheit - Erfüllung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19
    Das Tatbestandsmerkmal "während der Arbeitsunfähigkeit" setzt weder voraus, dass Krankengeld bezogen wurde noch dass ein Anspruch auf die Leistung bestand (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, Rn. 18 mwN; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 23; Urteil vom 29. September 1998, B 1 KR 2/97 R, jeweils juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, SGB V, 3/20, § 44 Rn. 24; Schifferdecker, Kasseler Kommentar, 106. EL, September 2019, § 48 SGB V Rn. 22).
  • BSG, 26.11.1991 - 3 RK 19/90

    Anspruch auf Wiedergewährung von Krankengeld - Zeitliche Beschränkung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19
    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, im Fall einer hinzugetretenen Krankheit unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 26. November 1991, 1/3 RK 19/90, ausgeführt, dass eine hinzugetretene Krankheit für spätere Bezugszeiten in einem neuen Dreijahreszeitraum bedeutsam sein kann, wenn sie dann für sich allein - wie vorliegend - die Arbeitsunfähigkeit bedingt bzw. nach Wegfall der ersten Krankheit alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist.
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 39/02 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch eines freiwillig Versicherten - Wegfall

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13. Juli 2004, B 1 KR 39/02 R, in dem dieses im Hinblick auf einen geänderten Versichertenstatus nach § 19 Abs. 2 SGB V zu einem möglichen Krankengeldanspruch ausgeführt hat, dass der Grundsatz von der Einheit des Versicherungsfalls nur noch zur Begründung von Ansprüchen trotz fehlender Krankengeldberechtigung beim Wiederaufleben von Ansprüchen in späteren Dreijahreszeiträumen in Betracht kommen könne.
  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19
    Dies gilt auch für die an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließenden Folgefeststellungen (BSG, Urteil vom 26. März 2020, B 3 KR 9/19 R, juris Rn. 14).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2024 - L 4 KR 695/23

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - hinzugetretene Erkrankung - keine

    Die einheitliche rechtliche Behandlung von bestehender und hinzugetretener Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V entfällt mithin allein in nachfolgenden Blockfristen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2020 - L 26 KR 252/19 - juris, Rn. 35; Schifferdecker, in: BeckOGK, Stand November 2023; § 48 SGB V Rn. 20).
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