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   LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11   

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https://dejure.org/2013,29863
LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11 (https://dejure.org/2013,29863)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.09.2013 - L 4 R 46/11 (https://dejure.org/2013,29863)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. September 2013 - L 4 R 46/11 (https://dejure.org/2013,29863)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG vom 21.06.2005, § 6 Abs 1 AAÜG, § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 19 AAÜG
    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach dem AAÜG - Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG
    Zur Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach dem AAÜG - Staatsanwalt bei dem Generalstaatsanwalt der DDR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Überleitung der Rentenansprüche und -anwartschaften von Ministern und Mitgliedern des Staats- oder Ministerrats der ehemaligen DDR sowie deren Stellvertretern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Überleitung der Rentenansprüche und -anwartschaften von Ministern und Mitgliedern des Staats- oder Ministerrats der ehemaligen DDR sowie deren Stellvertretern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Oktober 2012 (Individualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11) ergibt sich, dass alle Tatbestände des § 6 Abs. 2 AAÜG (insbesondere § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG) mit dem Grundgesetz und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang stehen.

    Der Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) betreffe ausschließlich die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG n. F. Die Regelung des § 6 Abs. 2 AAÜG n. F. sei unscharf und lasse sich verfassungsrechtlich nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass die von ihr erfassten Personen der Partei und dem System der DDR besonders nahegestanden hätten und/oder dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) Befehle oder Weisungen hätten erteilen können.

    Dies ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses des BVerfG vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08).

    Dies hat das Sozialgericht zutreffend aus dem Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) hergeleitet (vgl. auch: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16. August 2011, S 14 RA 2111/02 W 05).

    Der Einwand der Klägerin, der Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) gebe keine Antwort auf die Frage, ob § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG mit dem GG in Einklang stehe, verfängt nicht.

    Denn da der EGMR in dieser Entscheidung die vom BVerfG im Beschluss vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) zu § 6 Abs. 2 AAÜG geäußerte Auffassung ausdrücklich bestätigt, lassen sich die Gründe dieser Entscheidung auf alle Tatbestände des § 6 Abs. 2 AAÜG übertragen.

    Und selbst wenn dies nicht der Fall wäre, geben der Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) und die Entscheidung des EGMR vom 16. Oktober 2012 (Individualbeschwerde Nrn. 49646/10 und 3365/11) ausreichende Anhaltspunkte, wie die Frage zu beantworten ist.

  • EGMR, 16.10.2012 - 49646/10

    LESSING AND REICHELT v. GERMANY

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Oktober 2012 (Individualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11) ergibt sich, dass alle Tatbestände des § 6 Abs. 2 AAÜG (insbesondere § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG) mit dem Grundgesetz und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang stehen.

    Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. Oktober 2012 (Individualbeschwerde Nrn. 49646/10 und 3365/11).

    Und selbst wenn dies nicht der Fall wäre, geben der Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) und die Entscheidung des EGMR vom 16. Oktober 2012 (Individualbeschwerde Nrn. 49646/10 und 3365/11) ausreichende Anhaltspunkte, wie die Frage zu beantworten ist.

  • SG Berlin, 16.08.2011 - S 14 RA 2111/02

    Rentenkürzung für DDR-Staatsanwalt rechtmäßig

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11
    Dies hat das Sozialgericht zutreffend aus dem Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) hergeleitet (vgl. auch: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16. August 2011, S 14 RA 2111/02 W 05).
  • BSG, 09.10.2006 - B 4 RA 263/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11
    Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 12. März 2012, der sowohl die Klägerin (vgl. § 77 SGG) als auch die Beklagte (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG) und das Gericht bindet (vgl. dazu, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts â?¹BSGâ?º "ausschließlich dem jeweils zuständigen Versorgungsträger vorbehalten ist, über das Vorliegen der nach den §§ 1, 5 bis 8 AAÜG für die SGB VI-Rente möglicherweise erheblichen Tatsachen zu entscheiden" und dass hierzu "auch die Entscheidung darüber, ob der Betroffene die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2, 3 und 5 oder des § 7 AAÜG erfüllt", zählt: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95; BSG, Beschluss vom 9. Oktober 2006, B 4 RA 263/05 B).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11
    Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 12. März 2012, der sowohl die Klägerin (vgl. § 77 SGG) als auch die Beklagte (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG) und das Gericht bindet (vgl. dazu, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts â?¹BSGâ?º "ausschließlich dem jeweils zuständigen Versorgungsträger vorbehalten ist, über das Vorliegen der nach den §§ 1, 5 bis 8 AAÜG für die SGB VI-Rente möglicherweise erheblichen Tatsachen zu entscheiden" und dass hierzu "auch die Entscheidung darüber, ob der Betroffene die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2, 3 und 5 oder des § 7 AAÜG erfüllt", zählt: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95; BSG, Beschluss vom 9. Oktober 2006, B 4 RA 263/05 B).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11
    § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG n. F. ist auch anzuwenden (vgl. dazu, dass der jeweils zuständige Renteversicherungsträger zu entscheiden hat, ob § 6 Abs. 2 AAÜG anzuwenden ist: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11
    Die Regelung ignoriere die Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 22, 34/95) und die Vorgaben des Beschlusses des BVerfG vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98, 9/02, 2/03).
  • BVerfG - 1 BvL 34/95 (anhängig)
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11
    Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1997 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 1996, die Gründe des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 1997 (S 39 An 981/96) und die Tatsache, dass die Neuregelung des AAÜG-Änderungsgesetzes sich nur für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 auswirke und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den unter den Aktenzeichen 1 BvL 34/95 und 1 BvL 35/95 registrierten Verfahren noch zu entscheiden habe, ob die bis zum 31. Dezember 1996 geltende Regelung des § 6 Abs. 2 AAÜG verfassungsgemäß sei, zurück.
  • BVerfG - 1 BvL 35/95 (anhängig)
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11
    Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1997 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 1996, die Gründe des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 1997 (S 39 An 981/96) und die Tatsache, dass die Neuregelung des AAÜG-Änderungsgesetzes sich nur für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 auswirke und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den unter den Aktenzeichen 1 BvL 34/95 und 1 BvL 35/95 registrierten Verfahren noch zu entscheiden habe, ob die bis zum 31. Dezember 1996 geltende Regelung des § 6 Abs. 2 AAÜG verfassungsgemäß sei, zurück.
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