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   LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12   

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LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12 (https://dejure.org/2014,12563)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.02.2014 - L 21 R 767/12 (https://dejure.org/2014,12563)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - L 21 R 767/12 (https://dejure.org/2014,12563)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2013 - L 16 R 670/11

    Gesetzliche Rentenversicherung: Rentenansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12
    Hinsichtlich des Rz verweist die Beklagte auf eine Entscheidung des 16. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. August 2013 (L 16 R 670/11).

    Allerdings kommt vorliegend nur eine Korrektur des bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheides nach § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht, da es sich bei dem zu überprüfenden Bescheid vom 20. Januar 1998 nicht um einen Leistungsbescheid (in diesem Fall Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X), sondern um einen Feststellungsbescheid handelt (LSG B.-Bbg. V. 22.11.2012 - L 8 R 776/10 -, juris, Rn. 41; v. 22.11.2012 - L 8 R 110/11 -juris, Rn. 26; v. 21.08.2013 - L 16 R 670/11 - juris, Rn. 24; BSG v. 15.06.2010 - B 5 RS 6/09 R - juris, Rn. 14).

    Nach dieser Regelung ist nämlich für die Ermittlung der Entgeltpunkte für Zeiten der Zugehörigkeit in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Verdienst nach dem AAÜG zu berücksichtigen, so dass eine Rückverweisung zur Bestimmung des "Verdienstes nach dem AAÜG" auf die Regelung des § 256a SGB VI ausscheidet (i.E. auch : LSG Berlin-Brandenburg v. 21.08.2013 - L 16 R 670/11- juris; LSG Sachsen v. 01.07.2013 - L 4 RS 197/12 - juris, Rn. 34; LSG Thüringen v. 27.09.2011 - L 6 R 646/10 - juris, Rn. 19).

    Aus einer Zahlung als Ersatz für eine Vollverpflegung bei kasernierter Unterbringung folgt nichts anderes (aA. LSG Berlin-Brandenburg v. 21.08.2013 - L 16 R 670/11 - aaO., Rn. 33).

    Bei den gezahlten Rz handelte es sich auch um Entgelt im Sinne von § 14 SGB IV, da es zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung gezahlt worden ist (iE. auch LSG Berlin-Brandenburg v. 21.08.2013 - L 16 R 670/11 - aaO., Rn. 34; v. 22.11.2012 - L 8 R 776/10, L 8 R 110/11 -, jeweils juris), was daher von der Beklagten nach §§ 8, 5 AAÜG festzustellen war.

    Soweit vertreten wird, die Rz seien als steuerfreie Aufwendungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 3 Nr. 12 EStG zu qualifizieren gewesen und deshalb lägen die Voraussetzungen des § 17 SGB IV iVm. § 1 ArEV vor (LSG Berlin-Brandenburg v. 21.08.2013 - L 16 R 670/11 - juris, Rn. 35), folgt der Senat dem nicht.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 - L 8 R 110/11

    Verdienst - Arbeitsentgelt - Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12
    Allerdings kommt vorliegend nur eine Korrektur des bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheides nach § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht, da es sich bei dem zu überprüfenden Bescheid vom 20. Januar 1998 nicht um einen Leistungsbescheid (in diesem Fall Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X), sondern um einen Feststellungsbescheid handelt (LSG B.-Bbg. V. 22.11.2012 - L 8 R 776/10 -, juris, Rn. 41; v. 22.11.2012 - L 8 R 110/11 -juris, Rn. 26; v. 21.08.2013 - L 16 R 670/11 - juris, Rn. 24; BSG v. 15.06.2010 - B 5 RS 6/09 R - juris, Rn. 14).

    Was als "Arbeitsentgelt" zu berücksichtigen ist, richtet sich nach § 14 SGB IV. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 31. Januar 2013 - L 22 R 449/11 - (juris, Rn. 40 bis 64) an und macht sich die Begründung aufgrund eigener Prüfung zu eigen (iE. auch LSG Berlin-Brandenburg v. 22.11.2012 - L 8 R 776/10, L 8 R 110/11 -, jeweils juris).

    Bei den gezahlten Rz handelte es sich auch um Entgelt im Sinne von § 14 SGB IV, da es zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung gezahlt worden ist (iE. auch LSG Berlin-Brandenburg v. 21.08.2013 - L 16 R 670/11 - aaO., Rn. 34; v. 22.11.2012 - L 8 R 776/10, L 8 R 110/11 -, jeweils juris), was daher von der Beklagten nach §§ 8, 5 AAÜG festzustellen war.

    Das im Rahmen des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X eingeräumte Ermessen der Beklagten für vergangene Zeiträume zum Zeitpunkt der Entscheidung am 01. Oktober 2008 war allerdings dahin eingeschränkt, dass der Bescheid vom 20. Januar 1998 ab dem Monat der Beantragung der Überprüfung nach § 44 SGB X durch den Kläger im März 2008 reduziert ist, da der weitere Verfahrensgang ab Antragstellung von dem Betroffenen nicht beeinflusst werden kann und der Behörde andernfalls es durch eine Bearbeitungszeit in der Hand hätte, den Zeitraum, für den die Rücknahmeentscheidung in ihr Ermessen gestellt ist, selbst zu bestimmen (vgl. LSG B.-Bbg. V. 22.11.2012 - L 8 R 110/11 - juris, Rn. 37).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 - L 8 R 776/10

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - erzieltes

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12
    Allerdings kommt vorliegend nur eine Korrektur des bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheides nach § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht, da es sich bei dem zu überprüfenden Bescheid vom 20. Januar 1998 nicht um einen Leistungsbescheid (in diesem Fall Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X), sondern um einen Feststellungsbescheid handelt (LSG B.-Bbg. V. 22.11.2012 - L 8 R 776/10 -, juris, Rn. 41; v. 22.11.2012 - L 8 R 110/11 -juris, Rn. 26; v. 21.08.2013 - L 16 R 670/11 - juris, Rn. 24; BSG v. 15.06.2010 - B 5 RS 6/09 R - juris, Rn. 14).

    Was als "Arbeitsentgelt" zu berücksichtigen ist, richtet sich nach § 14 SGB IV. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 31. Januar 2013 - L 22 R 449/11 - (juris, Rn. 40 bis 64) an und macht sich die Begründung aufgrund eigener Prüfung zu eigen (iE. auch LSG Berlin-Brandenburg v. 22.11.2012 - L 8 R 776/10, L 8 R 110/11 -, jeweils juris).

    Bei den gezahlten Rz handelte es sich auch um Entgelt im Sinne von § 14 SGB IV, da es zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung gezahlt worden ist (iE. auch LSG Berlin-Brandenburg v. 21.08.2013 - L 16 R 670/11 - aaO., Rn. 34; v. 22.11.2012 - L 8 R 776/10, L 8 R 110/11 -, jeweils juris), was daher von der Beklagten nach §§ 8, 5 AAÜG festzustellen war.

    Eine Regelung zur Steuerbefreiung ist also auch hinsichtlich der gezahlten Reinigungszuschüsse, die im Zusammenhang der Dienstausübung mit der Besoldung gezahlt worden sind, nicht erkennbar (i.E. auch LSG B.-Bbg- v. 22.11.2012 - L 8 R 776/10 - juris, Rn. 57; SG Berlin v. 05.08.2010 - S 30 R 4853/09 - juris, Rn. 50).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - L 22 R 449/11

    Verpflegungsgeld - Arbeitsentgelt

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12
    Was als "Arbeitsentgelt" zu berücksichtigen ist, richtet sich nach § 14 SGB IV. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 31. Januar 2013 - L 22 R 449/11 - (juris, Rn. 40 bis 64) an und macht sich die Begründung aufgrund eigener Prüfung zu eigen (iE. auch LSG Berlin-Brandenburg v. 22.11.2012 - L 8 R 776/10, L 8 R 110/11 -, jeweils juris).

    Ein ursächlicher Zusammenhang mit der besoldeten Tätigkeit reicht aus, der hier gegeben ist (vgl. ausführlich LSG Berlin-Brandenburg v. 31.01.2013 - L 22 R 449/11 - juris, Rn. 69 ff.).

    Mit dem 22. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (L 22 R 449/11, aaO. Rn. 71 - 75 zu Zahlungen von Vg nach der Besoldungsordnung für Angehörige der Volkspolizei) ist auch nicht anzunehmen, dass es sich bei dem Vg nach der Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR um eine Soziallleistung gehandelt hat (so aber 16. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, aaO., Rn. 33).

    Das Vg war danach nicht von einer Ausnahmeregelung erfasst(vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg v. 31.01.2013 - L 22 R 449/11 - juris, Rn. 83 ff.).

  • SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09

    Versorgungssystem im Beitrittsgebiet - Ermittlung und Feststellung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12
    Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen auf die Gründe eines Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2010 zum Aktenzeichen S 30 R 4853/09 Bezug genommen und ist davon ausgegangen, dass sich die Bestimmung des Arbeitsentgeltes nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV richte.

    Eine Regelung zur Steuerbefreiung ist also auch hinsichtlich der gezahlten Reinigungszuschüsse, die im Zusammenhang der Dienstausübung mit der Besoldung gezahlt worden sind, nicht erkennbar (i.E. auch LSG B.-Bbg- v. 22.11.2012 - L 8 R 776/10 - juris, Rn. 57; SG Berlin v. 05.08.2010 - S 30 R 4853/09 - juris, Rn. 50).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2012 - L 16 R 355/11

    Gesetzliche Rentenversicherung: Sonderversorgungssystem der Angehörigen der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12
    Die Beklagte verweist u.a. auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2012, L 16 R 355/11.
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 58/06

    Steuerfreie Fahrtkostenpauschale für politische Mandatsträger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12
    Zwar verlangt die Vorschrift nicht den Einzelnachweis der entstandenen Kosten, es reicht vielmehr, wenn sich die Ersatzleistung am tatsächlichen Aufwand orientiert (BFH v.08.10.2008 - VIII R 58/06 - juris, Rn. 20).
  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 6/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12
    Allerdings kommt vorliegend nur eine Korrektur des bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheides nach § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht, da es sich bei dem zu überprüfenden Bescheid vom 20. Januar 1998 nicht um einen Leistungsbescheid (in diesem Fall Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X), sondern um einen Feststellungsbescheid handelt (LSG B.-Bbg. V. 22.11.2012 - L 8 R 776/10 -, juris, Rn. 41; v. 22.11.2012 - L 8 R 110/11 -juris, Rn. 26; v. 21.08.2013 - L 16 R 670/11 - juris, Rn. 24; BSG v. 15.06.2010 - B 5 RS 6/09 R - juris, Rn. 14).
  • LSG Sachsen, 01.07.2013 - L 4 RS 197/12

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12
    Nach dieser Regelung ist nämlich für die Ermittlung der Entgeltpunkte für Zeiten der Zugehörigkeit in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Verdienst nach dem AAÜG zu berücksichtigen, so dass eine Rückverweisung zur Bestimmung des "Verdienstes nach dem AAÜG" auf die Regelung des § 256a SGB VI ausscheidet (i.E. auch : LSG Berlin-Brandenburg v. 21.08.2013 - L 16 R 670/11- juris; LSG Sachsen v. 01.07.2013 - L 4 RS 197/12 - juris, Rn. 34; LSG Thüringen v. 27.09.2011 - L 6 R 646/10 - juris, Rn. 19).
  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 19/03 R

    Sperrzonenzuschlag - DDR - Arbeitsentgelt iS des AAÜG?

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12
    Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG in der Entscheidung zum "Sperrzonenzuschlag" (B 4 RA 19/03 R) kann hier bei dem gezahlten Vg ein innerer sachlicher Zusammenhang zur Arbeitsleistung nicht verneint werden.
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

  • LSG Thüringen, 27.09.2011 - L 6 R 646/10

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

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