Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - L 25 AS 1335/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,17341
LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - L 25 AS 1335/17 (https://dejure.org/2021,17341)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.06.2021 - L 25 AS 1335/17 (https://dejure.org/2021,17341)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - L 25 AS 1335/17 (https://dejure.org/2021,17341)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,17341) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 5 SGB 2, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Aufhebung der Leistungsbewilligung - Anhörungsmangel - keine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung der Anhörung - Ablauf der Rücknahmefrist

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 Abs 5 SGB 2, § 24 Abs 1 SGB 10, § 24 Abs 2 Nr 3 SGB 10, § 41 Abs 1 Nr 3 SGB 10, § 41 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 48 SGB 10, § 114 Abs 2 SGG
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - BAföG-Bezieher - Aufhebungsentscheidung - Anhörung - Anhörungsmangel - Heilung - Nachholung - grobe Fahrlässigkeit - Aussetzung - sachdienlich - Jahresfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Aufhebung der Leistungsbewilligung - Anhörungsmangel - keine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung der Anhörung - Ablauf der Rücknahmefrist

  • rechtsportal.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Aufhebung der Leistungsbewilligung - Anhörungsmangel - keine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung der Anhörung - Ablauf der Rücknahmefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - L 25 AS 1335/17
    Eine Heilung des Anhörungsmangels allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setzt zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid (hier vom 23. August 2016) alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, das heißt alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann, nennt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R - juris).

    Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R - juris).

    Der Einjahreszeitraum beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme oder Aufhebung der Bewilligung genügen, denn es ist insoweit vorrangig auf den Standpunkt der Behörde abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R - juris).

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - L 25 AS 1335/17
    Für die Anfänglichkeit der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, die den Anwendungsbereich des § 45 SGB X eröffnet, kommt es aber, wenn ein früherer Verwaltungsakt geändert worden ist, auf die Sachlage im Zeitpunkt des letzten Änderungsverwaltungsaktes an, hier also auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 (Bundessozialgericht , Urteil vom 8. Dezember 2020 - B 4 AS 46/20 R - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht