Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - L 25 AS 1335/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 7 Abs 5 SGB 2, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Aufhebung der Leistungsbewilligung - Anhörungsmangel - keine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung der Anhörung - Ablauf der Rücknahmefrist
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 7 Abs 5 SGB 2, § 24 Abs 1 SGB 10, § 24 Abs 2 Nr 3 SGB 10, § 41 Abs 1 Nr 3 SGB 10, § 41 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 48 SGB 10, § 114 Abs 2 SGG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - BAföG-Bezieher - Aufhebungsentscheidung - Anhörung - Anhörungsmangel - Heilung - Nachholung - grobe Fahrlässigkeit - Aussetzung - sachdienlich - Jahresfrist - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Aufhebung der Leistungsbewilligung - Anhörungsmangel - keine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung der Anhörung - Ablauf der Rücknahmefrist
- rechtsportal.de
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Aufhebung der Leistungsbewilligung - Anhörungsmangel - keine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung der Anhörung - Ablauf der Rücknahmefrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 26.05.2017 - S 168 AS 15187/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - L 25 AS 1335/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - L 25 AS 1335/17
Eine Heilung des Anhörungsmangels allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setzt zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid (hier vom 23. August 2016) alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, das heißt alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann, nennt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R - juris).Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R - juris).
Der Einjahreszeitraum beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme oder Aufhebung der Bewilligung genügen, denn es ist insoweit vorrangig auf den Standpunkt der Behörde abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R - juris).
- BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - L 25 AS 1335/17
Für die Anfänglichkeit der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, die den Anwendungsbereich des § 45 SGB X eröffnet, kommt es aber, wenn ein früherer Verwaltungsakt geändert worden ist, auf die Sachlage im Zeitpunkt des letzten Änderungsverwaltungsaktes an, hier also auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 (Bundessozialgericht , Urteil vom 8. Dezember 2020 - B 4 AS 46/20 R - juris).