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   LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15   

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https://dejure.org/2015,80791
LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15 (https://dejure.org/2015,80791)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2015 - L 9 KR 534/15 (https://dejure.org/2015,80791)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - L 9 KR 534/15 (https://dejure.org/2015,80791)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 13.03.1997 - 12 RK 11/96

    Verwendung des Zinsgewinns bei der Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
    Überdies habe das BSG in seiner Rechtsprechung auch nach dem seit dem 1. Januar 1989 geltenden Recht (Urteile vom 13. März 1997, 12 RK 11/96 und vom 22. September 1993, 12 RK 16/91) deutlich gemacht, dass aufgrund der Stellung der Einzugsstelle im Verhältnis zu den Fremdversicherungsträgern zwischen diesen ein Treueverhältnis bestehe, welches die Einzugsstelle über den reinen Beitragseinzug hinaus verpflichte, die Interessen der Fremdversicherungsträger wahrzunehmen.

    An dieser zur alten Rechtslage vor dem 1. Januar 1989 entwickelten Rechtsprechung des BSG hat sich aufgrund der Neuregelung der Beziehungen der Einzugsstelle zu den übrigen Trägern der Sozialversicherung in den §§ 28a ff. SGB IV nichts geändert (vgl. BSG Urteile vom 13. März 1997, 12 RK 11/96 und vom 12. Juni 2008, B 3 P 1/07 R, jeweils juris).

    Dies scheint auch die Ansicht des Bundesozialgerichts zu sein, denn in seinem Urteil vom 13. März 1997 (12 RK 11/96) führt das Gericht unter Rn. 14 aus: "Darüber hinaus trifft die Einzugsstelle "fremdnützige" Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Beitragsansprüche.

  • BSG, 20.03.1981 - 8a RK 19/79

    Vergütung - Schadensersatzforderung - Beitragsforderung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteile vom 20. März 1981, 8/8a RK 19/79 und vom 25. April 1984, 8 RK 30/83; sowie Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 1/07 R, jeweils juris) sind die Beziehungen der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als Einzugsstellen zu den Rentenversicherungsträgern als Beitragsgläubiger als besonderes öffentlich-rechtliches Treuhandverhältnis ausgestaltet, woraus eine besondere treuhänderische Bindung der Einzugsstelle gegenüber den Rentenversicherungsträgern folgt.

    Dies hat das Bundesozialgericht bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20. März 1981 (8/8a RK 19/79) dargelegt.

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 1/07 R

    Aufrechnung von Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Vergütungsansprüche eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteile vom 20. März 1981, 8/8a RK 19/79 und vom 25. April 1984, 8 RK 30/83; sowie Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 1/07 R, jeweils juris) sind die Beziehungen der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als Einzugsstellen zu den Rentenversicherungsträgern als Beitragsgläubiger als besonderes öffentlich-rechtliches Treuhandverhältnis ausgestaltet, woraus eine besondere treuhänderische Bindung der Einzugsstelle gegenüber den Rentenversicherungsträgern folgt.

    An dieser zur alten Rechtslage vor dem 1. Januar 1989 entwickelten Rechtsprechung des BSG hat sich aufgrund der Neuregelung der Beziehungen der Einzugsstelle zu den übrigen Trägern der Sozialversicherung in den §§ 28a ff. SGB IV nichts geändert (vgl. BSG Urteile vom 13. März 1997, 12 RK 11/96 und vom 12. Juni 2008, B 3 P 1/07 R, jeweils juris).

  • BSG, 25.04.1984 - 8 RK 30/83

    Feststellungsklage - Leistungsklage - Erstattungsforderung - Aufrechnung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteile vom 20. März 1981, 8/8a RK 19/79 und vom 25. April 1984, 8 RK 30/83; sowie Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 1/07 R, jeweils juris) sind die Beziehungen der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als Einzugsstellen zu den Rentenversicherungsträgern als Beitragsgläubiger als besonderes öffentlich-rechtliches Treuhandverhältnis ausgestaltet, woraus eine besondere treuhänderische Bindung der Einzugsstelle gegenüber den Rentenversicherungsträgern folgt.
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 43/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
    Soweit das SG Berlin in seinem Tenor lediglich eine Zahlung von 9.126,58 Euro ausgesprochen hat, war dies durch den Senat gemäß § 138 SGG von Amts wegen zu berichtigen (vgl. zur Tenorberichtigung durch das Rechtsmittelgericht BSG, Urteil 6. März 2012, B 1 KR 43/11 B, Rn. 4, juris).
  • BSG, 07.11.1996 - 12 RK 9/96

    Pflicht der Einzugsstelle zur arbeitstäglichen Weiterleitung der Beiträge

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
    Die Beklagte hat im Rahmen des §§ 28r SGB IV entsprechend der Regelung des § 276 BGB Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten (vgl. BSG Urteil vom 7. November 1996, 12 RK 9/96).
  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R

    Streitigkeit über Vergütung zwischen öffentlich-rechtlichem Krankenhausträger und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. Mai 2006, B 3 KR 15/05 R, juris) ist der Begriff der Erstattungsstreitigkeit als Ausnahme eng auszulegen und umfasst daher nicht jeglichen Geldaustausch zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, sondern nur Forderungen, die auf Erstattung von Kosten gerichtet sind.
  • SG Berlin, 03.05.2018 - S 56 KR 2258/14

    Einzugsstelle - Schadensersatzanspruch - Pflichtverletzung - Erlass von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
    Daher konkretisiert § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB IV für die Einzugsstelle lediglich die bereits aus § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV in Verbindung mit dem besonderen öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis folgende Pflicht der Einzugsstelle gegenüber den Fremdversicherungsträgern, so dass eine Verletzung dieser Pflicht aus § 76 Abs. 4 S. 2 SGB IV zugleich eine Pflichtverletzung nach § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV darstellt und daher entgegen der Auffassung der Beklagten auch einen Schadensersatzanspruch nach § 28r SGB IV auslösen kann (so auch SG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2018, S 56 KR 2258/14; Wagner, in BeckOK Sozialrecht, § 28r SGB IV, Rn. 4; Baier, in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 28r SGB IV, Rn. 4).
  • BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91

    Rentenversicherungsbeiträge - Einzugsstelle - Termingeld - Zinsen - Verjährung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
    Überdies habe das BSG in seiner Rechtsprechung auch nach dem seit dem 1. Januar 1989 geltenden Recht (Urteile vom 13. März 1997, 12 RK 11/96 und vom 22. September 1993, 12 RK 16/91) deutlich gemacht, dass aufgrund der Stellung der Einzugsstelle im Verhältnis zu den Fremdversicherungsträgern zwischen diesen ein Treueverhältnis bestehe, welches die Einzugsstelle über den reinen Beitragseinzug hinaus verpflichte, die Interessen der Fremdversicherungsträger wahrzunehmen.
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