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   LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - L 3 U 36/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,38227
LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - L 3 U 36/12 (https://dejure.org/2013,38227)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2013 - L 3 U 36/12 (https://dejure.org/2013,38227)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. November 2013 - L 3 U 36/12 (https://dejure.org/2013,38227)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 SGB 7, § 8 SGB 7, §§ 63 ff SGB 7, § 101 SGB 7
    Unfall - Witwenrente - Sterbegeld - Sterbehilfe - Wachkoma - appallisches Syndrom

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Kein Ausschluss von Leistungen bei Behandlungsabbruch eines Schwerstverletzten im Wachkoma

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Hinterbliebenenrente - Tod des Versicherten durch Sterbehilfe der Witwe (Behandlungsabbruch) - gerechtfertigte, straffreie Sterbehilfe - kein Leistungsausschluss nach § 101 Abs. 1 SGB VII

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Kein Ausschluss von Leistungen bei Behandlungsabbruch eines Schwerstverletzten im Wachkoma

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente und Sterbegeld auch bei Behandlungsabbruch eines komatösen Schwerstverletzten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld nach Tod eines Wachkoma-Patienten durch Sterbehilfe - Wachkoma verursachender Unfall war trotz Sterbehilfe wesentliche Ursache des Todes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - L 3 U 36/12
    Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht , Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.).

    Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.).

    Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 15).

  • BGH, 25.06.2010 - 2 StR 454/09

    Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - L 3 U 36/12
    Die strafrechtlich nicht sanktionierte Sterbehilfe (vgl BGH vom 25.6.2010 - 2 StR 454/09 = BGHSt 55, 191) in Form des mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen eines Schwerstverletzten erfolgten Behandlungsabbruches stellt keinen Leistungsausschlussgrund im Sinne von § 101 Abs. 1 SGB 7 dar.

    Unter anderem unter dem Eindruck eines zur Straflosigkeit der Sterbehilfe ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09) habe sie sich zusammen mit ihren Söhnen entschlossen, den Versicherten sterben zu lassen.

    Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts mangels hinreichenden Tatverdachts im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09 - (zitiert nach juris) nachvollziehbar eingestellt, wonach Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) gerechtfertigt ist, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (vgl. §§ 1901a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - L 3 U 36/12
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Verstorbenen zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht , Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris Rn. 15).
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