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   LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 267/08   

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https://dejure.org/2009,10850
LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 267/08 (https://dejure.org/2009,10850)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.2009 - L 15 SO 267/08 (https://dejure.org/2009,10850)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - L 15 SO 267/08 (https://dejure.org/2009,10850)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übernahme ungedeckter Kosten für eine Hilfe zur Pflege in Höhe des von einer Hauskrankenpflege jeweils in Rechnung gestellten Selbstbehalts; Sachlich und örtlich zuständiger Leistungsträger für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 267/08
    Stattdessen ist - entsprechend dem wieder auflebenden Hauptantrag der Klägerin - ihre kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) gegenüber dem Beklagten begründet und er (im Sinne eines Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten für die Leistung für die bereits beschafften, aber noch nicht bezahlten Leistungen; s. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 37) zu der geltend gemachten Leistung zu verpflichten.
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 267/08
    Die bestehende Pflegebedürftigkeit begründet einen Anspruch der Klägerin auf Pflegesachleistungen in Gestalt der "Übernahme" der Kosten (im Sinne einer Freistellung von den Kosten für bereits beschaffte Hilfen, siehe oben, beziehungsweise Zahlung der anfallenden Kosten gegenüber dem Leistungserbringer, siehe BSG SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) für die von ihr herangezogene professionelle Pflegekraft, soweit sie nicht durch eigenes Einkommen und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gedeckt sind (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. V. mit § 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI] und § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 267/08
    Stattdessen ist - entsprechend dem wieder auflebenden Hauptantrag der Klägerin - ihre kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) gegenüber dem Beklagten begründet und er (im Sinne eines Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten für die Leistung für die bereits beschafften, aber noch nicht bezahlten Leistungen; s. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 37) zu der geltend gemachten Leistung zu verpflichten.
  • BSG, 10.05.1994 - 9 BV 140/93

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob ein Landessozialgericht die vom

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 267/08
    41 Die Bestandskraft stand dagegen für die Zeit nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 26. September 2005 nicht entgegen, weil ein Bescheid über die Ablehnung einer Leistung keine Dauerwirkung entfaltet (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 16; daran anschließend BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 BV 140/93).
  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 267/08
    Zwar wird nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen dies geschehen sollte; auch der Gesetzgeber des SGB IX hat zu der von ihm verwendeten Begrifflichkeit nur ausgeführt, dass eine "eindeutige Rechtsgrundlage" habe geschaffen werden sollen, welche die vorher herangezogene des Bundessozialhilfegesetzes habe konkretisieren und verallgemeinern sollen (BT-Drucksache 14/5074 S. 111).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.03.2011 - L 8 SO 24/09

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruch auf Wechsel von stationärer zu

    Der Senat schließt sich nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung an, dass die Regelungen in den §§ 61 ff. SGB XII die Hilfe zur Pflege abschließend regeln und - entsprechend § 43 SGB XI - die Pflege in vollstationären Einrichtungen nur in Betracht kommt, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht möglich ist, oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2009 - L 15 SO 267/08 - juris).

    § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII regelt die Fortdauer einer vor In-Kraft-Treten des SGB XII begründeten Zuständigkeit nur für ambulante betreute Wohnformen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2009 - L 15 SO 267/08 - juris).

  • LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14

    Kostenerstattung bei Leistungen des erstbefassten Rehabilitationsträgers trotz

    Ähnlich hat schon das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 8.10.2009, Az.: L 15 SO 267/08) entschieden in einem Fall einer Klägerin, die zu eigenständigen Bewegungsabläufen nicht in der Lage war und für alle Belange des täglichen Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen war.
  • SG Detmold, 24.06.2010 - S 6 AY 68/09

    Sozialhilfe

    Allerdings wird dann, wenn es zur Rücknahme kommt, faktisch die Bestandskraft durchbrochen (vgl. Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 08.10.2009 L 15 SO 267/08 Rdnr. 40).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2016 - L 8 SO 152/12
    Der Begriff des betreuten Wohnens werde nicht legal definiert, orientiere sich aber nach dem Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Nach den Urteilen des BSG vom 25. August 2011 (B 8 SO 7/10 R), des LSG Baden-Württemberg vom 4. Mai 2011 (L 2 SO 5815/09) und des LSG Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2009 (L 15 SO 267/08) habe die Eingrenzung der Leistungsform des betreuten Wohnens anhand des Zweckes der Hilfen zu erfolgen, wobei die Hilfe sich nicht lediglich in einer medizinischen oder pflegerischen Behandlung erschöpfen dürfe, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2010 - L 7 SO 2864/10
    Freilich ist darauf hinzuweisen, dass eine Pflege in vollstationären Einrichtungen nach § 61 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 43 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) nur in Betracht kommt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht erwogen werden kann (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2009 - L 15 SO 267/08 - (juris)).
  • SG Lüneburg, 18.01.2010 - S 22 SO 99/08

    Sozialhilferecht: Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers; Anforderungen an

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vertritt mit Urteil vom 08. Oktober 2009 - L 15 SO 267/08 - die Auffassung, dass in den Wohngelegenheiten Teilhabeleistungen zum Leben in der Gemeinschaft erbracht werden müssten und lässt offen, ob der Maßnahmeträger auch Vermieter sein müsse.
  • SG Lüneburg, 07.01.2010 - S 22 SO 99/08

    Zuständigkeit eines Sozialträgers i.R.d. Erstattung von Aufwendungen für eine

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vertritt mit Urteil vom 08. Oktober 2009 - L 15 SO 267/08 - die Auffassung, dass in den Wohngelegenheiten Teilhabeleistungen zum Leben in der Gemeinschaft erbracht werden müssten und lässt offen, ob der Maßnahmeträger auch Vermieter sein müsse.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - L 15 SO 294/12
    Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschrift auf die Hilfe zur Pflege überhaupt anwendbar ist (s. hierzu das Urteil des Senats vom 8. Oktober 2009 - L 15 SO 267/08, FEVS 61, 414, einerseits, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER, ZFSH/SGB 2011, 414, andererseits).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2011 - L 8 SO 379/10
    Ein Einwand der Antragstellerin lautet nun, aus § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII folge, dass bei der Möglichkeit einer häuslichen Pflege wie bei ihr eine Pflege in vollstationären Einrichtungen wie in einem Altenpflegeheim nicht in Betracht kommt (gestützt auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2009 L 15 SO 267/08 FEVS 61, Seite 414 Rdnr 53 im Juris-Abdruck).
  • SG Detmold, 24.06.2010 - S 6 AY 70/09

    Sozialhilfe

    Allerdings wird dann, wenn es zur Rücknahme kommt, faktisch die Bestandskraft durchbrochen (vgl. Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 08.10.2009 L 15 SO 267/08 Rdnr. 40).
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