Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 18 AL 7/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Arbeitslosenversicherung
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 35 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 21.12.2008, § 35 Abs 2 S 1 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG
Arbeitsvermittlung - Vermittlungstätigkeit - arbeitsuchender Künstler - Ermessensentscheidung - Anspruch auf Aufnahme in die Vermittlungskartei Künstlervermittlung - Verfassungsmäßigkeit - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 35 Abs 1 SGB 3, § 35 Abs 2 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
ZAV-Künstlerkartei - Schauspielerin - Vermittlung - Ermessen - Beurteilungsspielraum - Eignung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 14.11.2014 - S 80 AL 2017/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 18 AL 7/15
- BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 24/16 R
- BSG - B 11 AL 32/16 B (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 33/84
Zulässigkeit der Berufung - Erweiterung des Streitgegenstandes - Sozialleistung …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 18 AL 7/15
Das im Wege der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 - juris Rn 26 f.) geltend gemachte Begehren der Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten, sie in die ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne aufzunehmen, hilfsweise im Wege der Bescheidungsklage (vgl § 54 Abs. 1 iVm § 131 Abs. 3 SGG), ihren entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, ist unbegründet.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgt hieraus, dass derjenige Arbeitsuchende, der, wie die Klägerin, Vermittlung durch die Agentur für Arbeit begehrt, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden der Agentur für Arbeit hat (grundlegend: BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 - aaO Rn 30 zur Vorgängervorschrift § 14 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] vom 25. Juni 1969; vgl auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 R - juris Rn 14).
Die Entscheidung über ein konkretes Vermittlungsbegehren einschließlich der Ablehnung eines besonderen Vermittlungswunsches erfolgt jedoch im Rahmen eines durch das Gesetz eingeräumten Ermessens der Beklagten (BSG…, Urteil vom 6. Mai 2009, aaO Rn 14), dessen Grenzen von dem gesetzlichen Auftrag und seiner inhaltlichen Ausgestaltung bestimmt werden (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 29).
Als Rechtsfolge hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf eine allein gesetzmäßige Handlung der Beklagten im Sinne einer bestimmten Vermittlungstätigkeit, sondern lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine geeignete Vermittlungsdienstleistung, und zwar ggf. auch unter mehreren je für sich ebenfalls gesetzmäßigen Möglichkeiten (vgl BSG, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 30).
Bei der Frage der Eignung ist der Beklagten, wie vom BSG bereits entschieden ist, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 35).
Der Beurteilungsspielraum ist, da in einer Ermessensvorschrift enthalten, unter den gleichen Voraussetzungen zu prüfen, wie die Ermessensentscheidung als solche (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 35 mwN).
- BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 11/08 R
Arbeitsvermittlung - keine Pflicht der Bundesagentur für Arbeit Bordellbetreibern …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 18 AL 7/15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgt hieraus, dass derjenige Arbeitsuchende, der, wie die Klägerin, Vermittlung durch die Agentur für Arbeit begehrt, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden der Agentur für Arbeit hat (grundlegend: BSG…, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 - aaO Rn 30 zur Vorgängervorschrift § 14 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] vom 25. Juni 1969; vgl auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 R - juris Rn 14).Die Entscheidung über ein konkretes Vermittlungsbegehren einschließlich der Ablehnung eines besonderen Vermittlungswunsches erfolgt jedoch im Rahmen eines durch das Gesetz eingeräumten Ermessens der Beklagten (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, aaO Rn 14), dessen Grenzen von dem gesetzlichen Auftrag und seiner inhaltlichen Ausgestaltung bestimmt werden (BSG…, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 29).
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 18 AL 7/15
Eine Einschränkung der Berufsausübung ist nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG möglich und stets zulässig, soweit vernünftige Gründe des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (hM seit BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - juris = BVerfGE 7, 377 ff. [Apotheken-Urteil]). - BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R
Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung für die Wohnung - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 18 AL 7/15
Der weitergehende und von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die ZAV-Künstlerkartei Schauspiel/Bühne könnte sich, da ein solcher Anspruch nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt, allein unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben, mithin nur dann, wenn die Beklagte die Aufnahme bindend zugesagt hätte - was ersichtlich nicht der Fall ist - oder sich mit ihrer Verwaltungspraxis derart gebunden hätte, dass im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) nur die Aufnahme in die ZAV-Künstlerkartei Schauspiel/Bühne die allein rechtmäßige Entscheidung wäre (vgl BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 10/09 R - juris Rn. 28). - BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 789/87
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 18 AL 7/15
Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 789/87 - Kurztext in juris) insofern ergänzend festgestellt, dass es nicht auf sachfremden Erwägungen beruht, wenn die Bundesanstalt für Arbeit und ihr folgend die Gerichte bei dem - insofern wesentlichen - Merkmal der Eignung als Schauspieler darauf abstellen, ob eine fundierte Schauspielausbildung absolviert ist oder eine mehrjährige kontinuierliche Theaterpraxis an einem professionellen Haus besteht, ohne dass hier eine Differenzierung mit anderen Kriterien vorgenommen worden wäre.