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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13   

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https://dejure.org/2015,46678
LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13 (https://dejure.org/2015,46678)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.12.2015 - L 16 R 134/13 (https://dejure.org/2015,46678)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - L 16 R 134/13 (https://dejure.org/2015,46678)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 40a SGB 2, § 107 SGB 10
    Arbeitslosengeld II - rückwirkende Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung - Erstattungsanspruch des Jobcenters - Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusammentreffen von Alg II und Erwerbsminderungsrente; Erstattung überzahlter Leistungen; Leistungsanspruch und Wegfallregelung; Verfassungskonformität des § 40a S. 2 SGB II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammentreffen von Alg II und Erwerbsminderungsrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl BVerfGE 45, 142, 167 f; 101, 239, 262; 132, 302, 318; jeweils mwN), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl BVerfGE 132, 302, 318 mwN).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl BVerfGE 11, 139, 145 f; 30, 367, 386; 101, 239, 263; 123, 186, 257; 132, 302, 318).

    Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl BVerfGE 45, 142, 167 f; 132, 302, 317).

    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl BVerfGE 101, 239, 262; 132, 302, 317).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des GG (vgl BVerfGE 45, 142, 167 f; 63, 343, 356 .; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f; 132, 302, 317).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f; 127, 1, 16; 132, 302, 317).

    Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl BVerfGE 45, 142, 167; 101, 239, 262; 132, 302, 318; st.Rspr.).

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13
    Er trägt vor: Sein Zahlungsanspruch sei nicht durch einen entsprechenden Erstattungsanspruch des Beigeladenen erloschen (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr. 1 und - B 13 R 9/12 R = SozR 4-1300 § 104 Nr. 5).

    Jedenfalls aber greift sie nur dann, wenn die zuständigen SGB II-Leistungsträger sich nicht für zuständig erachten oder zwischen den Leistungsträgern Uneinigkeit über die Erwerbsfähigkeit besteht (vgl BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr. 1 und - B 13 R 9/12 R = SozR 4-1300 § 104 Nr. 5).

    Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt in einer Situation (bildlich gesprochen "zwischen zwei Stühlen", BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr 20, in der keiner der Leistungsträger Leistungen erbringen wollte (vgl BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -).

    Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt iSv § 103 Abs. 1 Halbs. 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - und - B 13 R 9/12 R - mwN aus der Rspr des BSG).

    Auch im Rahmen des § 104 SGB X - Gleiches gilt für § 105 SGB X - müssen die Leistungen des nachrangig verpflichteten bzw unzuständigen Leistungsträgers indes materiell rechtmäßig erbracht worden sein ("ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal", vgl BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - Rn 38 mwN aus der Rspr des BSG).

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Oktober 2012 (- B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R -) reagiert, die nach Auffassung des Gesetzgebers in Bezug auf die Entstehung von Erstattungsansprüchen der Jobcenter gegenüber den Trägern der Rentenversicherung insbesondere bei rückwirkender Gewährung einer vollen EM-Rente zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung geführt haben (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen, BT-Drucks 18/1311).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl BVerfGE 45, 142, 167 f; 101, 239, 262; 132, 302, 318; jeweils mwN), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl BVerfGE 132, 302, 318 mwN).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl BVerfGE 11, 139, 145 f; 30, 367, 386; 101, 239, 263; 123, 186, 257; 132, 302, 318).

    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl BVerfGE 101, 239, 262; 132, 302, 317).

    Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl BVerfGE 45, 142, 167; 101, 239, 262; 132, 302, 318; st.Rspr.).

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R

    Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13
    Er trägt vor: Sein Zahlungsanspruch sei nicht durch einen entsprechenden Erstattungsanspruch des Beigeladenen erloschen (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr. 1 und - B 13 R 9/12 R = SozR 4-1300 § 104 Nr. 5).

    Jedenfalls aber greift sie nur dann, wenn die zuständigen SGB II-Leistungsträger sich nicht für zuständig erachten oder zwischen den Leistungsträgern Uneinigkeit über die Erwerbsfähigkeit besteht (vgl BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr. 1 und - B 13 R 9/12 R = SozR 4-1300 § 104 Nr. 5).

    Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt iSv § 103 Abs. 1 Halbs. 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - und - B 13 R 9/12 R - mwN aus der Rspr des BSG).

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Oktober 2012 (- B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R -) reagiert, die nach Auffassung des Gesetzgebers in Bezug auf die Entstehung von Erstattungsansprüchen der Jobcenter gegenüber den Trägern der Rentenversicherung insbesondere bei rückwirkender Gewährung einer vollen EM-Rente zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung geführt haben (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen, BT-Drucks 18/1311).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl BVerfGE 45, 142, 167 f; 101, 239, 262; 132, 302, 318; jeweils mwN), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl BVerfGE 132, 302, 318 mwN).

    Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl BVerfGE 45, 142, 167 f; 132, 302, 317).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des GG (vgl BVerfGE 45, 142, 167 f; 63, 343, 356 .; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f; 132, 302, 317).

    Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl BVerfGE 45, 142, 167; 101, 239, 262; 132, 302, 318; st.Rspr.).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13
    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des GG (vgl BVerfGE 45, 142, 167 f; 63, 343, 356 .; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f; 132, 302, 317).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f; 127, 1, 16; 132, 302, 317).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung - wie vorliegend der Fall - schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfGE 127, 1, 16 f.).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f; 127, 1, 16; 132, 302, 317).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13
    Sie ist als Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) aF interpretiert worden und nicht als nur vorläufige Leistungspflicht der SGB II-Träger (vgl BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr 19 f - zu § 44a S 3 SGB II ).

    Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt in einer Situation (bildlich gesprochen "zwischen zwei Stühlen", BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr 20, in der keiner der Leistungsträger Leistungen erbringen wollte (vgl BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13
    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des GG (vgl BVerfGE 45, 142, 167 f; 63, 343, 356 .; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f; 132, 302, 317).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f; 127, 1, 16; 132, 302, 317).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13
    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des GG (vgl BVerfGE 45, 142, 167 f; 63, 343, 356 .; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f; 132, 302, 317).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f; 127, 1, 16; 132, 302, 317).

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BSG, 29.11.1985 - 4a RJ 84/84

    Krankenversicherungsträger - Erstattungsanspruch - Erstattungsanspruch

  • SG Duisburg, 22.01.2016 - S 14 KN 42/12

    Anspruch auf Auszahlung einer Rentennachzahlung nach der Bewilligung einer

    Denn bis zu den Entscheidungen des BSG vom 31. Oktober 2012 wurde die Rechtsauffassung, dass keinerlei Erstattungsanspruch bestehe und daher der betroffene Personenkreis sowohl das bezogene Alg II behalten als auch Zahlung der für dieselben Leistungszeiträume bewilligten EM-Rente verlangen dürfe, ersichtlich nirgends vertreten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. Dezember 2015 - L 16 R 134/13 -, Rn. 31, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2020 - L 12 R 143/19
    Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 40a SGB II zu Gunsten der Leistungsträger nach dem SGB II klarstellen, dass diesen bei rückwirkender Bewilligung einer Rente unabhängig davon, ob es sich um eine Erwerbsminderungs- oder eine Altersrente handelt, ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht (vgl. dazu auch Hessisches LSG, Urteil vom 27.3.2017 - L 9 AS 331/15 - juris, Rn. 22, sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.12.2015 - L 16 R 134/13 - juris, Rn. 27).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16

    Verwaltungsaktqualität einer Mitteilung über die Abrechnung einer Nachzahlung

    Darüber hinaus bedarf es letztlich keiner abschließenden Entscheidung des Senats dazu, ob auch im Rahmen des § 104 SGB X die Leistungen des nachrangig verpflichteten bzw. unzuständigen Leistungsträges rechtmäßig erbracht worden sind ("ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal", vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R, Rn. 38; vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2015, L 16 R 134/13 nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 - L 22 R 173/16
    Zwar wird durch die gesetzliche Neuregelung in § 40a SGB II weder das - unabhängig von der entsprechenden Antragstellung bereits mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandene - Stammrecht der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente tangiert noch die daraus resultierenden monatlichen Einzelzahlungsansprüche, so dass auch ein rückwirkender Eingriff in diese Rechtspositionen nicht erfolgt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015, L 16 R 134/13, JURIS-RdNr. 31).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2021 - L 9 R 349/15
    Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 40a SGB II zu Gunsten der Leistungsträger nach dem SGB II klarstellen, dass diesen bei rückwirkender Bewilligung einer Rente unabhängig davon, ob es sich um eine Erwerbsminderungs- oder eine Altersrente handelt, ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht (vgl. dazu auch Hessisches LSG, Urteil vom 27.03.2017 - L 9 AS 331/15 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015 - L 16 R 134/13 -, juris).
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