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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20   

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LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20 (https://dejure.org/2023,8014)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.02.2023 - L 28 BA 59/20 (https://dejure.org/2023,8014)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Februar 2023 - L 28 BA 59/20 (https://dejure.org/2023,8014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Betriebsprüfungen

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 7 Abs 1 SGB 4, § 31 S 1 SGB 10, § 37 Abs 1 S 1 SGB 10, § 39 Abs 1 S 1 SGB 10
    Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsbescheid - Verwaltungsakt mit Drittwirkung - Verwaltungsakt mit Doppel- oder Mischwirkung - Klagebefugnis des Beschäftigten - statusrechtliche Feststellung - Tätigkeit als Zeitungszusteller - Vertrag über freie Mitarbeit - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsüberprüfungsbescheid als Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Statusfeststellung bezüglich der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Vorliegen eines Verwaltungsakts durch in einem Informationsschreiben an den Beschäftigten über den Bescheid an den ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr. vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 11, vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 und vom 23. Mai 2017 - B 12 KR 9/16 R - juris Rn. 24, jeweils m. w. N.).

    Denn welchen vertraglichen Inhalt ein Arbeitsverhältnis haben soll, wird durch die Frage nach der Beitragspflichtigkeit der vereinbarten und praktizierten Tätigkeit nicht berührt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 42).

    Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Lebenssachverhalts, hinsichtlich derer der Senat eine Gewichtung und sodann Gesamtwürdigung vorzunehmen hatte (stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 16-19 m. w. N.), war der Kläger in seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller für die Beigeladene zu 1. zu Erwerbszwecken gegen Entgelt (vgl. § 14 SGB IV) und damit sozialversicherungsrechtlich abhängig beschäftigt.

    Schließlich begründet auch die Höhe der vom Kläger auf der Grundlage des vereinbarten Stundensatzes gestellten Rechnungen kein wesentliches Indiz für eine Selbständigkeit, abgesehen davon, dass die Honorarhöhe nur eins von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Umständen ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 36 f. m.w.N.).

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Lehrerin an einer städtischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr. vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 11, vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 und vom 23. Mai 2017 - B 12 KR 9/16 R - juris Rn. 24, jeweils m. w. N.).

    Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Allenfalls dann, wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 - juris Rn. 12 m. w. N.).

  • BSG, 26.02.1960 - 3 RK 41/57
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20
    Wie vom Bundessozialgericht in einem vergleichbaren Fall (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 1960 - 3 RK 41/57 - juris Rn. 20) ausgeführt wurde, erfordert der (seinerzeit noch stets analoge) Zeitungsbetrieb die Beförderung der Zeitung an ihre Besteller mit der Folge, dass die Zusteller von einem Zeitungsverlag "regelmäßig in den Betrieb der Zeitung - als letztes Glied - eingebaut" sind.

    Dieser Umstand habe nur dann von Bedeutung sein können, wenn nach den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen die Möglichkeit bestanden hätte, den Umfang der eigenen Tätigkeit der Zeitungsausträger durch die Einstellung von Hilfskräften wesentlich zu erweitern (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 1960 - 3 RK 41/57 - juris Rn. 24).

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R

    Betriebsprüfung - Erlass von Verwaltungsakten zur Sozialversicherungs- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20
    In diesem Fall greift der Betriebsprüfungsbescheid nicht nur in rechtlich geschützte Interessen des Auftrag- bzw. Arbeitgebers ein, sondern zugleich in diejenigen des Auftrag- bzw. Arbeitnehmers, der von der statusrechtlichen Beurteilung seiner Tätigkeit im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X ebenfalls betroffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - juris Rn. 22).

    Hiernach war die Beklagte berechtigt, auch gegenüber dem Kläger das Vorliegen von Versicherungspflicht in seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 festzustellen, weil dieser nach ihrer Prüfung gemäß § 7 SGB IV abhängig Beschäftigter der Beigeladenen zu 1. war (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - juris Rn. 20).

  • BSG, 29.03.2022 - B 12 R 2/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines bereits bei seinem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20
    Eine isolierte Betrachtung mit der Gefahr divergierender Entscheidungen würde dem Sinn und Zweck des Statusfeststellungsverfahrens nicht gerecht werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 12 R 2/20 R - juris Rn. 25 f.).

    Das Bundessozialgericht hält es im Hinblick darauf bei Statusfeststellungsentscheidungen für sachgerecht, auf das gegenwärtige subjektive Interesse des Adressaten abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 12 R 2/20 R - juris Rn. 16 f.).

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20
    Die Anmeldung eines Gewerbes genügt bei - wie hier - nicht wesentlich vorhandenem Unternehmerrisiko nicht, um ein wesentliches Indiz für Selbständigkeit zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - juris Rn. 24).
  • LSG Bayern, 18.12.2007 - L 17 U 54/07

    Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsschutz aus der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20
    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die statusrechtliche Beurteilung von Zeitungszustellern auch in von Obergerichten entschiedenen Fällen vergleichbar erfolgt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juli 2006 - L 17 U 54/07 - juris, wonach Zeitungsausträger bzw. Zusteller in der Sozialversicherung "grundsätzlich" anzusehen seien und mit einer Synopse der hierzu vorhandenen Literatur und Rechtsprechung unter Rn. 34-35).
  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R

    Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr. vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 11, vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 und vom 23. Mai 2017 - B 12 KR 9/16 R - juris Rn. 24, jeweils m. w. N.).
  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20
    Einem solchen Risiko müssen vielmehr - um sozialversicherungsrechtlich relevante Folgen auslösen zu können - auch erkennbare größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20
    Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr. vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2019 - B 12 R 2/18 R - juris Rn. 13 m. w. N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 7).
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 KR 25/19 R

    Sozialversicherungspflicht -bzw -freiheit - ehrenamtlicher Ortsvorsteher im

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit -

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - nicht zur Steuerberatung berechtigter

  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 34.94

    Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis von selbstzahlenden Krankenhauspatienten

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

  • BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch zu restriktive

  • BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R

    Bundesanstalt für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 9 BA 1206/22

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Berater in einer

    Da die Klägerin Ziffer 2 durch die im Betriebsprüfungsbescheid vom 11.06.2018 neben der Beitragsforderung gegen die Klägerin Ziffer 1 enthaltene Statusentscheidung zu ihrer Person unmittelbar betroffen und materiell beschwert ist, war sie befugt, hiergegen Widerspruch einzulegen (vgl. insgesamt LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2023 - L 28 BA 59/20 -, Juris).

    Sie war als Drittbetroffene des Betriebsprüfungsbescheids nicht zuvor gemäß § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören, weil sie insofern nicht zu den Beteiligten im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X der bei der Klägerin Ziffer 1 durchgeführten Betriebsprüfung gehörte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2023 - L 28 BA 59/20 - a.a.O.).

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