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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21 B ER   

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https://dejure.org/2021,13023
LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21 B ER (https://dejure.org/2021,13023)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2021 - L 18 AL 17/21 B ER (https://dejure.org/2021,13023)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. März 2021 - L 18 AL 17/21 B ER (https://dejure.org/2021,13023)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 14 SGB 9, § 76 SGB 9, § 78 SGB 9
    Leistungen für Persönliche Assistenz während einer Berufsausbildung mit Arbeits- und Pflegeassistenz - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Abgrenzung von Leistungen der Sozialen Teilhabe - Zuständiger Träger bei einheitlichem Rehabilitationsgeschehen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungen für Persönliche Assistenz während einer Berufsausbildung mit Arbeits- und Pflegeassistenz - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Abgrenzung von Leistungen der Sozialen Teilhabe - Zuständiger Träger bei einheitlichem Rehabilitationsgeschehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 14 SGB IX ; § 76 SGB IX ; § 78 SGB IX
    Anspruch des behinderten Menschen auf Leistungen der persönlichen Arbeits- und Pflegeassistenz - zuständiger Leistungsträger

  • rechtsportal.de

    § 14 SGB IX ; § 76 SGB IX ; § 78 SGB IX
    Leistungen der Eingliederungshilfe; Eingetretene Volljährigkeit eines Antragstellers; Keine Begründung eines neuen Rehabilitationsgeschehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.08.2002 - 9 VR 11.02

    Beiladung Landesbehörde; Planfeststellung Bundesstraße

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21
    Da das Land Berlin bereits notwendig (vgl § 75 Abs. 2 SGG) beigeladen worden ist, bindet die Entscheidung des Senats auch alle seine Behörden; es ist Aufgabe der Landesorganisation, im Wege interner Koordination sicherzustellen, dass möglicherweise (hier wohl klar zu Tage getretene) divergierende Interessen betroffener Behörden mit der Behörde abgestimmt werden, die das Land im gerichtlichen Verfahren vertritt (vgl schon Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 28. August 2002 - 9 VR 11/02 - juris - Rn 4, 5).
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21
    Einschlägig ist daher § 76 iVm § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Ob dem Antragsteller insoweit ein Kostenerstattungsanspruch in Ausfluss von § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zusteht, weil der zuständige Träger Leistungen, auf die der Antragsteller Anspruch hatte bzw hat, zu Unrecht abgelehnt hat, und der Antragsteller sich diese daher selbst beschafft hatte bzw hat und ihm dafür Kosten entstanden bzw entstehen, oder ob sich sein Anspruch auf Übernahme der in Rede stehenden Assistenzleistungen aus einem Anspruch des Antragstellers auf Beitritt des Beigeladenen zu seiner Schuld für die Kosten der Assistenz aus dem mit dem Verein ambulante dienste eV geschlossenen Vertrag (vgl zur Pflicht der Sachleistungsverschaffung insoweit zB BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 9/18 R = SozR 4-3500 § 75 Nr. 13) ergibt, bedarf im Eilrechtsverfahren keiner abschließenden Beurteilung.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Kosten für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21
    Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) und iVm § 49 SGB IX. Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen (vgl für eine Studienassistenz etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2020 - L 13 AL 190/18 - juris).
  • BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R

    Rechtmäßigkeit der Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21
    Das für die im Außenverhältnis zum Antragsteller fortdauernde Zuständigkeit des Beigeladenen maßgebliche einheitliche Rehabilitationsgeschehen begann mit der Berufsausbildung am 1. September 2019 und des hierauf bezogenen Teilhabeantrags des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen (Jugendamt) vom Juli 2019 und blieb in der Folge (jedenfalls bislang) unverändert (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht , Urteil vom 28. November 2019 - B 8 SO 8/18 R = SozR 4-3250 § 14 Nr. 30 - Rn 14 ff mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20

    Vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs; Auswahl einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21
    Abgesehen von Fällen der zielgerichteten Zuständigkeitsanmaßung genügt es für die Anwendung des § 14 SGB IX, dass der Rechtsträger überhaupt Träger von Leistungen zur Teilhabe und damit ein Rehabilitationsträger iSv § 6 SGB IX ist (vgl hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. November 2020 - L 8 SO 84/20 ER - juris - Rn 10).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23

    Eingliederungshilfe - Sozial Teilhabe - Persönlichen Budget - Zielvereinbarung

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 13. Februar 2023 - L 23 SO 266/23 B ER - nicht veröffentlicht), ist der in § 29 Abs. 4 SGB IX gesetzlich vorgesehene Abschluss einer Zielvereinbarung nicht "generell" unverzichtbar, auch nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. für einen generellen Ausschluss eines pB bei Nichtvorliegen einer Zielvereinbarung wohl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2021 - L 18 AL 17/21 B ER - juris, Rn. 5; O'Sullivan in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Std. 01/2018, § 29, Rn. 42; zum Meinungsstand vgl. Schneider in Hauck/Noftz SGB IX, 2. Auflage 2022, 4. EL., § 29, Rn. 39).
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