Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 15/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,46679
LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 15/14 (https://dejure.org/2015,46679)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2015 - L 16 R 15/14 (https://dejure.org/2015,46679)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. November 2015 - L 16 R 15/14 (https://dejure.org/2015,46679)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,46679) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 13 Abs 3 S 1 SGB 5, § 33 SGB 5, § 14 Abs 1 SGB 9, § 15 Abs 1 S 4 SGB 9
    Hörgeräte - Hilfsmittelversorgung - Festbetrag - Kostenerstattung - erstangegangener Rehabilitationsträger - selbst verschaffte Leistung - Beschaffungsweg

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Kostenübernahme der den Festbetrag übersteigenden Kosten zweier selbst beschaffen Hörgeräte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für die Versorgung mit Hörgeräten; Selbst verschafftes Hilfsmittel; Ablehnung der Hilfsmittel-Leistung; Erstantragstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hörgeräte; Hilfsmittelversorgung; Festbetrag; Kostenerstattung; erstangegangener Rehabilitationsträger; selbst verschaffte Leistung; Beschaffungsweg

  • rechtsportal.de

    Kostenübernahme für die Versorgung mit Hörgeräten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 15/14
    Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung einer Hörhilfe spätestens im November 2007 nach der Rechtsprechung des BSG (aaO Rn 42; vgl auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris Rn 20, mit der der 3. Senat noch explizit offen gelassen hatte, ob die maßgebliche Antragstellung iS des § 14 SGB IX durch Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker oder erst durch dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse erfolgt ist), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, den erforderlichen Antrag nach § 19 Satz 1 SGB IV gestellt hat.

    In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich - hier die Beigeladene - behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer, in deren Hände die Rehabilitationsträger die Versorgung mit Hörgeräten "outgesourced" hätten (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 20), um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle iS des § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I (vgl BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, aaO Rn 42 mwN).

    Denn wer sich der Pflicht zur Antragsentgegennahme (§ 16 SGB I) verweigert, kann sich nicht darauf berufen, es sei bei ihm kein Antrag gestellt worden (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 35).

    Eine solche Auslegung schließt zugleich die Aufspaltung des Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, also einen Antrag auf Bewilligung der Festbeträge für die Hörgeräte und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung, von vornherein aus (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - aaO Rn 21).

    Dahinstehen kann hier, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Bedarf um eine krankenversicherungsrechtliche Primärversorgung im Sinne eines unmittelbaren Behinderungsausgleichs - ggf. auch mit digitalen Hörgeräten (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 31) - oder einen erforderlichen Ausgleich der Behinderungsfolgen im Beruf der Klägerin als Erzieherin, wofür nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens insbesondere die Feststellungen der Sachverständigen im Gutachten vom 22. Juli 2012 sprechen dürften.

    Selbst verschafft ist ein Hilfsmittel zwar nicht schon mit deren Auswahl (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 44) bzw. in Fällen vergleichbarer Art mit einer probeweisen Hörgeräteüberlassung.

    Vor der Selbstbeschaffung des Hilfsmittels durch die Klägerin im Sinne eines unbedingten und endgültigen Verpflichtungsgeschäfts hatte eine Leistungsversagung durch den zuständigen Rehabilitationsträger - die Beigeladene hat nach den Feststellungen des Senats erst mit dem als Bescheid auszulegenden Schreiben vom 5. November 2007 die Übernahme über dem Festbetrag liegender Kosten abgelehnt, während es auf den Zeitpunkt der Ablehnung durch die Beklagte (hier mit Bescheid vom 17. April 2007) mangels Zuständigkeit nicht ankommt - nicht stattgefunden (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43).

    Dahinstehen kann dagegen, ob die Beschränkung der Leistungen der Beigeladene auf den Festbetrag für die Klägerin möglicherweise "absehbar" (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 4) war, worauf der Kostenvoranschlag vom 26. Januar 2007 hindeuten könnte, ob die Beigeladene bereits vor der Selbstbeschaffung mit dem Leistungsbegehren befasst war oder ob sie die theoretische Möglichkeit gehabt hätte, den einheitlichen Leistungsantrag von November 2006 zu bescheiden bzw. schließlich, ob die vom BSG gerügte Externalisierung des gesamten Vorgangs der Leistungserbringung iS einer am "lean management" orientierten Handhabung zu Lasten der Versicherten die Gefahr der Nichteinhaltung des Beschaffungsweges in sich birgt.

    Denn zwingende Gründe etwa unter Heranziehung des Rechtsgedankens des Systemversagens (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 44/12 R - juris Rn 17 ff; Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris) oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wonach die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (vgl ausführlich BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, juris Rn 9 ff), vom Erfordernis einer nach den bundesrechtlichen Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 SGB V bzw. § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX notwendigen, der Selbstbeschaffung kausal zugrunde liegenden, rechtswidrigen Ablehnung durch den zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43, 45) abzusehen, sind nicht gegeben.

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 15/14
    Insofern normiert § 15 Abs. 1 Satz 4 iVm Satz 2 Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zwar trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen gegen den zuständigen Rehabilitationsträger iS des § 15 Abs. 1 SGB IX iVm § 14 SGB IX (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - juris Rn 28).

    Denn auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, aaO Rn. 32 ff.) ist davon auszugehen, dass Versicherte, wie die Klägerin, die mit einem Hörgeräteakustiker als Leistungserbringer für die Krankenkassen (vor einem etwaigen Antrag beim Rentenversicherungsträger) in Kontakt treten und diesem - wie hier - eine vertragsärztliche Verordnung vorlegen, damit gleichzeitig einen Antrag nach § 19 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB IV) stellen, weil ein der Krankenkasse zurechenbarer Rechtsschein der Empfangszuständigkeit des Hörgeräteakustikers für rehabilitationsrechtliche Leistungsanträge im Sinne einer geduldeten passiven Stellvertretung besteht (BSG, aaO Rn 42).

    In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich - hier die Beigeladene - behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer, in deren Hände die Rehabilitationsträger die Versorgung mit Hörgeräten "outgesourced" hätten (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 20), um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle iS des § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I (vgl BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, aaO Rn 42 mwN).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 15/14
    Denn zwingende Gründe etwa unter Heranziehung des Rechtsgedankens des Systemversagens (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 44/12 R - juris Rn 17 ff; Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris) oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wonach die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (vgl ausführlich BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, juris Rn 9 ff), vom Erfordernis einer nach den bundesrechtlichen Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 SGB V bzw. § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX notwendigen, der Selbstbeschaffung kausal zugrunde liegenden, rechtswidrigen Ablehnung durch den zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43, 45) abzusehen, sind nicht gegeben.
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 15/14
    Denn zwingende Gründe etwa unter Heranziehung des Rechtsgedankens des Systemversagens (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 44/12 R - juris Rn 17 ff; Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris) oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wonach die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (vgl ausführlich BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, juris Rn 9 ff), vom Erfordernis einer nach den bundesrechtlichen Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 SGB V bzw. § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX notwendigen, der Selbstbeschaffung kausal zugrunde liegenden, rechtswidrigen Ablehnung durch den zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43, 45) abzusehen, sind nicht gegeben.
  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 44/12 R

    Krankenversicherung - Systemversagen bei objektiv willkürlicher Nichtempfehlung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 15/14
    Denn zwingende Gründe etwa unter Heranziehung des Rechtsgedankens des Systemversagens (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 44/12 R - juris Rn 17 ff; Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris) oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wonach die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (vgl ausführlich BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, juris Rn 9 ff), vom Erfordernis einer nach den bundesrechtlichen Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 SGB V bzw. § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX notwendigen, der Selbstbeschaffung kausal zugrunde liegenden, rechtswidrigen Ablehnung durch den zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43, 45) abzusehen, sind nicht gegeben.
  • SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19

    Medizinische Rehabilitation - Versorgung mit einem Hörgerät - Kostenerstattung -

    Denn bereits zwischen der Ausstellung der Verordnung durch Dr. S. am 18. Juli 2019 und der erstmaligen Antragstellung lagen mehrere Wochen (vgl. insoweit auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.11.2015 - L 16 R 15/14, juris Rn. 23).
  • LSG Hessen, 02.08.2022 - L 1 VE 29/21

    Soziales Entschädigungsrecht

    Dies kann zur Begründung eines Verpflichtungsgeschäftes führen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11.11.2015, L 16 R 656/14, juris, Rn. 21 und L 16 R 15/14, juris, Rn. 23).
  • SG Kassel, 07.09.2021 - S 13 VE 19/16
    Dies kann zur Begründung eines Verpflichtungsgeschäftes führen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11.11.2015, L 16 R 656/14, juris, Rn. 21 und L 16 R 15/14, juris, Rn. 23).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.07.2018 - L 1 KR 335/17

    Hörgeräteversorgung - Gesetzliche Krankenversicherung

    Im Gegensatz zu dem Fall, welcher dem Urteil des 16. Senates im Hause vom 11.11.2015 (L 16 R 15/14) zugrunde liegt, kann von einer endgültigen Gebrauchsüberlassung des Hörgerätesystems durch das Hörgeräte-Unternehmen an die Klägerin nicht bereits im November 2013 ausgegangen werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht