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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER   

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https://dejure.org/2007,21702
LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER (https://dejure.org/2007,21702)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER (https://dejure.org/2007,21702)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - L 23 B 249/07 SO ER (https://dejure.org/2007,21702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Eingliederungshilfe; Notwendigkeit der Gewährung von Hilfe für eine sinnesspezifische Frühförderung; Umfang einer Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder; Anforderungen an ein hinreichend geeignetes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 - L 1 KR 65/04

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Verhaltenstherapie mit heilpädagogischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2007 - L 23 B 249/07
    Durch die Regelungen des § 30 SGB IX wird nämlich die Leistungsverpflichtung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erweitert (vgl. auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 19. September 2006, L 1 KR 65/04, Breithaupt 2007, 749 754; juris, Rn. 30 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 23 SO 309/15

    Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII - keine Leistungsvereinbarung

    Besonderheiten des Einzelfalles nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII liegen jedenfalls dann vor, wenn der festgestellte Bedarf nicht anderweitig befriedigt werden kann (Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 75 Anm. 3; H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 75, Rn. 34; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75, Rn. 130, 13; Beschluss des Senats v. 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER).

    In diesem Fall ist das auszuübende Ermessen auf Null reduziert (vgl. Beschluss des Senats v. 11.12.2007, a.a.O.; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rn. 141; Flint, a.a.O., Rn. 47).

    Solange jedoch keine Vereinbarungen und keine Angaben zu Vergütungen für hinsichtlich Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals, erforderliche sächliche und personelle Ausstattung vergleichbarer Einrichtungen vorliegen, ist der Antragsteller nur in der Lage, seinen Betreuungsbedarf durch die Einrichtung zu dem von der Einrichtung veranschlagten Kostensatz zu erhalten, den der Antragsgegner dann auch über § 75 Abs. 4 SGB XII übernehmen muss (Beschluss des Senats v. 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER -, a.a.O.; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rn. 143).

  • LSG Sachsen, 18.10.2013 - L 8 SO 35/13

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

    Zwar kann § 75 Abs. 4 SGB XII dazu führen, dass der Sozialhilfeträger die von einem Dienst in Rechnung gestellten Kosten auch ohne eine Vereinbarung übernehmen muss (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER - juris RdNr. 44).
  • SG München, 14.10.2011 - S 13 SO 269/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine ABA-Therapie -

    Nach der Rechtsprechung liegen Besonderheiten des Einzelfalles in diesem Sinne jedenfalls dann vor, wenn der festgestellte Bedarf - wie oben dargestellt - nicht anderweitig befriedigt werden kann (LSG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER, m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn das zur Bedarfsdeckung notwendige Leistungsspektrum von vereinbarungsgebundenen Leistungserbringern nicht vorgehalten wird (vgl. Flint, a.a.O. Rdnr. 44; Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 63; Münder, a.a.O. Rdnr. 35; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - L 23 B 249/07 R - juris Rdnr. 42).
  • LSG Bayern, 19.09.2008 - L 8 B 645/08

    Antrag eines manisch depressiven "jungen Menschen" auf einstweilige Anordnung

    Dass dem Sozialhilfeträger im Einzelfall keine mit Vereinbarungen gebundene Einrichtungen zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen, kann nicht einseitig zu Lasten des Leistungsberechtigten gehen (W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006 § 75 Rn.33; zum Ganzen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 11.12.2007, L 23 B 249/07 SO ER juris Rn.43 f).
  • LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 15/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    In einem solchen Fall muss jedoch der Sozialhilfeträger aufgrund des nach wie vor bestehenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes - der auch dort gilt, wo der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung Dritter bedient bzw. Hilfe durch Übernahme der Kosten leistet, die dem Hilfebedürftigen infolge Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten entstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2004 - 5 B 50/04, Randnr. 3) - nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch die Vergütung für erbrachte Leistungen übernehmen können, wenn eine anderweitige Deckung des Bedarfs für den Hilfeempfänger ausgeschlossen ist (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK - SGB XII, § 75 Randnr. 64, 66; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER, mwN).
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