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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 82/13   

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https://dejure.org/2014,47896
LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 82/13 (https://dejure.org/2014,47896)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - L 23 SO 82/13 (https://dejure.org/2014,47896)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - L 23 SO 82/13 (https://dejure.org/2014,47896)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 18 Abs 1 SGB 12, § 41 Abs 1 S 1 SGB 12, § 42 Nr 1 SGB 12, § 27a Abs 4 S 1 SGB 12, § 37 Abs 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von Fahrtkosten für Besuche bei einem erkrankten Elternteil - keine Festlegung des individuellen Bedarf abweichend vom Regelsatz - kein laufender Bedarf - keine Darlehensgewährung nach § 37 Abs 1 ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 82/13
    § 18 SGB XII soll ein rechtzeitiges Eingreifen des Sozialhilfeträgers auch ohne Antrag gewährleisten (BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - Juris, Rn. 21).

    Nicht Voraussetzung ist, dass der Bedarf schon der Höhe nach bekannt ist (BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - Juris, Rn. 21).

    Dahinstehen kann, ob es in einem laufenden Bedarfsfall hinsichtlich der Höhe der einzelnen Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII, also auch hinsichtlich der Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII oder etwaiger Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII oder einmaliger Bedarfe nach § 31 SGB XII ausreicht, dass der Träger der Sozialhilfe Kenntnis von dem Bedarfsfall, also der laufenden Hilfebedürftigkeit für Leistungen zum Lebensunterhalt, hat (so wohl BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - Juris, Rn. 21 für weiteren Bedarf für Kosten der Unterkunft in Folge einer Betriebskostennachforderung) oder ob, wenn im Rahmen der laufenden Gewährung von Hilfe zur Pflege zur Bedarfsdeckung ein höherer laufender Bedarf an diesen Hilfen entsteht, die Kenntnis bereits durch den laufenden Hilfebedarf vermittelt wird (vgl. BSG vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R - Juris, Rn. 18 ff.; vgl. zum Meinungsstand Grube, a.a.O., Rn. 22).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bindung des Sozialhilfeträgers an die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 82/13
    Dahinstehen kann, ob es in einem laufenden Bedarfsfall hinsichtlich der Höhe der einzelnen Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII, also auch hinsichtlich der Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII oder etwaiger Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII oder einmaliger Bedarfe nach § 31 SGB XII ausreicht, dass der Träger der Sozialhilfe Kenntnis von dem Bedarfsfall, also der laufenden Hilfebedürftigkeit für Leistungen zum Lebensunterhalt, hat (so wohl BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - Juris, Rn. 21 für weiteren Bedarf für Kosten der Unterkunft in Folge einer Betriebskostennachforderung) oder ob, wenn im Rahmen der laufenden Gewährung von Hilfe zur Pflege zur Bedarfsdeckung ein höherer laufender Bedarf an diesen Hilfen entsteht, die Kenntnis bereits durch den laufenden Hilfebedarf vermittelt wird (vgl. BSG vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R - Juris, Rn. 18 ff.; vgl. zum Meinungsstand Grube, a.a.O., Rn. 22).

    Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation im Übrigen auch von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 2. Februar 2012 und 13. Februar 2014 (B 8 SO 5/10 R und B 8 SO 58/13 B) zugrunde gelegen haben.

  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B

    Sozialhilfe - Nothilfe - kein Fortbestehen des Eilfalles bei Kenntnis des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 82/13
    Dabei bildet im Rahmen des Anspruchs des Nothelfers nach § 25 SGB XII die Kenntnis des Sozialhilfeträgers gerade die Zäsur für die Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG v. 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B - juris).

    Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation im Übrigen auch von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 2. Februar 2012 und 13. Februar 2014 (B 8 SO 5/10 R und B 8 SO 58/13 B) zugrunde gelegen haben.

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - keine Beschränkung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 82/13
    Denn jedenfalls gilt dies nicht für etwaige Sonderbedarfe und vom laufenden Bedarf abgrenzbare Bedarfssituationen, die abtrennbare Streitgegenstände sein können und daher auch eigenständig, das heißt, grundsätzlich unabhängig von der daneben bestehenden bekannten Bedarfslage, zu beurteilen sind (Grube, a.a.O.; zu abgrenzbaren Streitgegenständen vgl. BSG vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - Juris Rn. 12 [Schülermonatskarte]; vom 19.09.2008 - B 14 AS 64, 07 R - Juris [Erstausstattung Wohnung]; vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - Juris [Klassenfahrt]; vom 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R - Juris [Hygienemehrbedarf]).
  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R

    Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 82/13
    Denn jedenfalls gilt dies nicht für etwaige Sonderbedarfe und vom laufenden Bedarf abgrenzbare Bedarfssituationen, die abtrennbare Streitgegenstände sein können und daher auch eigenständig, das heißt, grundsätzlich unabhängig von der daneben bestehenden bekannten Bedarfslage, zu beurteilen sind (Grube, a.a.O.; zu abgrenzbaren Streitgegenständen vgl. BSG vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - Juris Rn. 12 [Schülermonatskarte]; vom 19.09.2008 - B 14 AS 64, 07 R - Juris [Erstausstattung Wohnung]; vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - Juris [Klassenfahrt]; vom 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R - Juris [Hygienemehrbedarf]).
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R

    Arbeitslosengeld II - Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 82/13
    Denn jedenfalls gilt dies nicht für etwaige Sonderbedarfe und vom laufenden Bedarf abgrenzbare Bedarfssituationen, die abtrennbare Streitgegenstände sein können und daher auch eigenständig, das heißt, grundsätzlich unabhängig von der daneben bestehenden bekannten Bedarfslage, zu beurteilen sind (Grube, a.a.O.; zu abgrenzbaren Streitgegenständen vgl. BSG vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - Juris Rn. 12 [Schülermonatskarte]; vom 19.09.2008 - B 14 AS 64, 07 R - Juris [Erstausstattung Wohnung]; vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - Juris [Klassenfahrt]; vom 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R - Juris [Hygienemehrbedarf]).
  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 82/13
    Die Öffnungsklausel in § 73 SGB XII für bedarfsdeckende Leistungen nach dem SGB XII soll es ermöglichen, in Fällen, die vom übrigen Leistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken (BSG vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - Juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 82/13
    Genauso wie die Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit entfernt lebenden Kindern von den im Regelbedarf berücksichtigten Bedarfen für Mobilität/Verkehr nicht erfasst sind (vgl. hierzu nur BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - Juris - Rn. 207; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 27a SGB XII Rn. 21), gilt dies auch für sonstige, nicht übliche, einmalig anfallende Kosten für besondere Fahrten, die nicht dem täglichen Bedarf zugeordnet werden können.
  • LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - abweichende

    Fahrtkosten sind jedoch generell bei der Bemessung der Regelsätze berücksichtigt worden, Fahrten zu Familienangehörigen kommen in vergleichbaren Situationen bei anderen Hilfebedürftigen vor und sind deswegen nicht ein im Einzelfall abweichender Bedarf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - L 23 SO 82/13, Rn. 33, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 17/12
    Weil sich der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten allein auf Leistungen nach § 73 SGB XII erstrecken kann, muss auch nicht die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob bei sog. "gegenständlichen Bedarfen", etwa bei Mehrbedarfen nach § 30 SGB XII oder einmaligen Bedarfen nach § 31 SGB XII, die neben laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beansprucht werden können, eine gesonderte bzw. "qualifizierte Kenntnis" des Sozialhilfeträgers erforderlich ist (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - L 23 SO 82/13 - juris Rn. 29; vgl. auch Thüringer OVG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 KO 712/07 - juris Rn. 58; in diese Richtung auch Grube, a.a.O., § 18 SGB XII Rn. 22-24; zur Gegenmeinung vgl. Coseriu, a.a.O., § 18 Rn. 12 ff. m.w.N.), beantwortet werden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 282/12
    Allerdings geht der Kenntnisgrundsatz nicht so weit, dass alle nur denkbaren Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel zu gewähren sind, sondern nur die Leistungen, die von der Kenntnis über die Notlage umfasst sind (Coseriu, a.a.O., Rn. 22, 24; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - L 23 SO 82/13).
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