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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - L 14 AL 64/14   

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https://dejure.org/2019,85698
LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - L 14 AL 64/14 (https://dejure.org/2019,85698)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2019 - L 14 AL 64/14 (https://dejure.org/2019,85698)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - L 14 AL 64/14 (https://dejure.org/2019,85698)
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  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - L 29 AL 317/11

    Arbeitslosenhilfe - Schwarzarbeit - Beweislastumkehr - Aufhebung bzw. Rücknahme

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - L 14 AL 64/14
    In seiner Zeugenvernehmung vor dem 29. Senat des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg (LSG - L 29 AL 317/11 -) hat Herr T am 09. Oktober 2014 ferner angegeben (auszugsweise):.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben der Zeugen sowie des übrigen Sachstandes wird auf die Streitakte, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des HZA und der Staatsanwaltschaft Berlin (61 Js 2526/09), die beigezogenen Gerichtsakten L 29 AL 317/11 sowie die vom SG beigezogenen Akten S 58 AL 3503/09, verwiesen und Bezug genommen.

    Dass der Kläger in den oben dargestellten Zeiträumen mehr als geringfügig beschäftigt gewesen ist, ergibt sich maßgeblich aus dem Ermittlungsergebnis des HZA Frankfurt/Oder, insbesondere den beschlagnahmten Lohnunterlagen der P GmbH, soweit sie den Kläger betreffen, sowie aus den Angaben des früheren Personalleiters der P GmbH T im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter am 15. September 2008 sowie seiner Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren bei dem LSG (L 29 AL 317/11) am 09. Oktober 2014, den Angaben des ehemaligen Personalsachbearbeiters Laube (Vernehmung vom 12. November 2009 durch das HZA) des ehemaligen Objektleiters Sch (Vernehmung vom 03. September 2008 durch das HZA sowie im Rahmen des beigezogenen Verfahrens S 58 AL 3503/09 am 21. Oktober 2011 und nochmals im vorliegenden Berufungsverfahren im Erörterungstermin vom 09. Mai 2019), schließlich auch des ehemaligen Geschäftsführers der P GmbH S (Vernehmung durch das HZA vom 30. September 2008), die übereinstimmend das beschriebene Abrechnungssystem bestätigt und sich durch ihre Aussagen selbst belastet haben; einzig Herr S hat bestritten, dass die "Verkürzung" der geleisteten Arbeitsstunden unter seiner Federführung vorgenommen worden sei.

  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - L 14 AL 64/14
    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung von Alhi und Rückforderung der Leistung dann, wenn sich nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ergibt, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind (vgl. u. a. Urteil vom 8. August 2007, B 7/7a AL 10/06 R -juris).
  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - L 14 AL 64/14
    Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt danach im Zweifel die Beweislast für die rechtsbegründende Tatsache, wer ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden oder rechtshemmenden Tatsachen (vgl. BSG, B 11 a AL 7/05 R, Urteil vom 24. Mai 2006, juris).
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - L 14 AL 64/14
    Denn sowohl § 48 SGB X als auch § 45 SGB X können Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Verwaltungsakt sein (zum Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 48/07 R, juris).
  • BSG, 14.07.1988 - 7 RAr 41/87

    Arbeitslosengeld - Einkommen - Anrechnung - Schätzung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - L 14 AL 64/14
    Wie die Listen "Soll/lst Vergleich" ausweisen, handelt es sich bei den vorliegenden Überschreitungen nicht um nur gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer, die nicht in regelmäßiger Wiederkehr auftreten und nicht voraussehbar sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. Juli 1988-11/7 Rar 41/87-, juris), sondern vielmehr um regelmäßige Überschreitungen, die für den auf Abruf tätigen Kläger auch vorhersehbar waren.
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