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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17   

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https://dejure.org/2021,17349
LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17 (https://dejure.org/2021,17349)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - L 9 KR 534/17 (https://dejure.org/2021,17349)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - L 9 KR 534/17 (https://dejure.org/2021,17349)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG, § 13 KSVG, § 8 Abs 1 SGB 4, § 8 Abs 3 SGB 4, § 15 SGB 4
    Selbständige nichtkünstlerische Tätigkeit - Arbeitseinkommen - Steuerrecht - Gewinnanteil GbR - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Maßgebender Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - Prognoseenscheidung - Gemischtes Tätigkeitsbild - Merchandising - Kapitaleinkünfte - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung der Künstlersozialversicherung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung der Künstlersozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 4/13 R

    Künstlersozialversicherung - Verwaltungsakt über die Feststellung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17
    Der Kläger kann sein Anliegen, weiter in der KSV in den genannten Zweigen der Sozialversicherung versichert zu sein, allein durch die Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2014 erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 3 KS 4/13 R -, Rn. 10; Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KS 3/18 R Rn. 11).

    Vergleichbar einem Verwaltungsakt, der die Versicherungsfreiheit nach § 3 KSVG, damit ein Versicherungsverhältnis negativ und damit gerade kein fortdauerndes Rechtsverhältnis mit Leistungs- und Beitragspflichten feststellt, entfaltet auch die Beendigung der Versicherungspflicht zu einem bestimmten Datum grundsätzlich keine rechtliche Wirkung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus (BSG, Urteil vom 02. April 2014 - B 3 KS 4/13 R -, Rn. 11).

    Die Prüfung, ob der Kläger zwischenzeitlich bereits einen neuen Antrag auf Pflichtmitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung gestellt hat, ist Aufgabe der Beklagten (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 3 KS 4/13 R - Rn. 11, dazu S. 27).

    Ein Beurteilungsspielraum steht der Verwaltung nicht zu (näher zu § 3 KSVG ausgeführt von: BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 3 KS 4/13 R Rn. 22 ff., 28 - 30).

    Daran gemessen dienen sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers dazu, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 3 KS 4/13 R, Rn. 18).

    Die Beklagte hat allerdings in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger mit seinem frühen Verweis auf die geänderten Verhältnisse (Auslagerung der Geschäftstätigkeiten auf die UG) und der hierzu später im Gerichtsverfahren übersandten detaillierten Unterlagen (u.a. Bilanzen, Kontenliste der Rund der UG, Gesellschaftsvertrag Einkommensteuererklärung sowie Einkommensteuerbescheid für 2014 und 2014) konkludent einen neuen in die Zukunft gerichteten Antrag auf Pflichtmitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung gestellt hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 3 KS 4/13 R Rn. 11).

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R

    (Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17
    Nach der Rechtsprechung des BSG zählten zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, wenn ein Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen sei (Hinweis auf Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KS 3/18 R Rn. 28).

    Der Kläger kann sein Anliegen, weiter in der KSV in den genannten Zweigen der Sozialversicherung versichert zu sein, allein durch die Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2014 erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 3 KS 4/13 R -, Rn. 10; Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KS 3/18 R Rn. 11).

    Von den Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG lassen sich so die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EStG) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. § 15 SGB IV einordnen (Fischer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. (Stand: 15. April 2020), § 15 SGB IV, Rn. 34, anders differenzierend u.U. für stille Gesellschafter, zuletzt für Gewinnentnahmen von Kommanditisten einer GmbH & Co KG, BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KS 3/18 R).

    Unabhängig davon, ob die zu §§ 24, 25 KSVG vertretene enge Auffassung zur "Gegenleistung für künstlerische Werke und Leistungen" auf § 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG übertragbar ist (ablehnend, BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KS 3/18 R Rn. 34), besteht im Fall des Klägers nur für die Einnahmen aus Lizenzverwertung ein hinreichender Ursachenzusammenhang zu künstlerischen Tätigkeit, nicht hingegen für die Einnahmen aus dem Verkauf der T-Shirts.

  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R

    Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17
    Die Einnahmen stellten kein Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten dar, da es sich beim Verkauf von Merchandisingprodukten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um keine künstlerische Tätigkeit handele (Verweis auf Urteile des BSG vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 3/05 R - und vom 2. April 2014 - B 3 KS 3/12 R).

    Nur Einkünfte, die final für eine künstlerische Leistung und nicht nur kausal wegen der Leistung bezahlt würden, seien Entgelte für ein künstlerisches Werk (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 3/05 R -, Rn. 15 f.).

  • BSG, 21.07.2011 - B 3 KS 5/10 R

    Künstlersozialversicherung - publizistische Tätigkeit - Online-Journalismus -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17
    Das im Verständnis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG noch verengte Arbeitseinkommen aus "künstlerischer Tätigkeit" ist ebenso wenig deckungsgleich mit dem steuerrechtlichen Begriff des § 18 EStG wie das Arbeitseinkommen des § 15 SGB IV an sich, schon weil das Steuerrecht eine andere Zielrichtung verfolgt (dazu näher BSG, Urteil vom 21. Juli 2011 - B 3 KS 5/10 R Rn. 22).

    Dieser liegt vor, wenn sich Einkünfte im weiteren Sinne als Gegenleistung für eine künstlerische Tätigkeit erweisen (BSG, Urteil vom 21. Juli 2011 - B 3 KS 5/10 R -, Rn. 12 ff.).

  • BSG, 18.02.2016 - B 3 KS 1/15 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit - ehrenamtliche Tätigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17
    (BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 KS 1/15 R -, BSGE 120, 282-289, Rn. 12, juris).

    Ausnahmsweise sind z.B. Einkünfte, die zivilrechtlich aus Vermietung und Verpachtung resultieren, dann als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu werten (und somit Arbeitseinkommen), wenn die Vermietung und Verpachtung sich als unselbständiger Teil einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit darstellt und von dieser nicht zu trennen ist, z.B. weil auch der Gewerbebetrieb mit dem verpachteten Gegenstand "wirtschaftet" (BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 KS 1/15 R -, BSGE 120, 282-289, Rn. 15, juris).

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung wegen Ausübung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17
    Nur wenn die Beklagte ausschließen kann, dass er in der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, weisen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG keinen Bezug zur Schutzbedürftigkeit in der Sozialversicherung auf und sind auch in der KSV unbeachtlich (vgl. für die Familienversicherung ausgeführt von BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R Rn. 13 ff).
  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KS 2/12 R

    Künstlersozialversicherung - selbstständiger Künstler - Einkommensprognose -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17
    Der Feststellungsbescheid vom 31. März 2003 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (dazu BSG, Urteil vom 28. November 2013 - B 3 KS 2/12 R - juris Rn. 19).
  • BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17
    Die Einnahmen stellten kein Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten dar, da es sich beim Verkauf von Merchandisingprodukten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um keine künstlerische Tätigkeit handele (Verweis auf Urteile des BSG vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 3/05 R - und vom 2. April 2014 - B 3 KS 3/12 R).
  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Entfallen des Anspruchs auf Zahlung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17
    Das Urteil des BSG vom 2. April 2014 (B 3 KR 4/13 R) sei so zu verstehen, dass zwar neue Unterlagen und Erkenntnisse bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu berücksichtigen seien.
  • LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 14/19
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17
    Die von der Beklagten demgegenüber zitierte Auffassung des Bayerischen LSG, wonach der statusbegründende Charakter der zu treffenden Prognose es nicht erlaube, im Widerspruchsverfahren Unterlagen vorzulegen, die einen Zeitraum noch vor dem Widerspruchsbescheid erfassten, ist nicht überzeugend (vgl. dazu auch LSG Hamburg, Urteil vom 26. August 2020 - L 1 KR 14/19).
  • LSG Hessen, 20.04.2022 - L 1 KR 412/20

    SGB V, SGB IV, HGO

    Hieran fehlt es zum Beispiel, wenn die Tätigkeit ausschließlich aus "Liebhaberei" erfolgt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - L 9 KR 534/17).
  • LSG Hessen, 17.03.2022 - L 1 KR 412/20

    Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit hessischer Gemeindevertreter oder

    Hieran fehlt es zum Beispiel, wenn die Tätigkeit ausschließlich aus "Liebhaberei" erfolgt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - L 9 KR 534/17).
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