Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - L 9 KR 69/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bedürfnis einer speziellen und konkretisierenden Satzungsregelung bei Schwierigkeiten der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Erfordernis einer Satzung für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von in ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 15.06.2005 - S 36 KR 442/06
- SG Berlin, 13.12.2007 - S 36 KR 442/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - L 9 KR 69/08
- BSG, 04.11.2009 - B 12 KR 17/09 B
- BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92
Krankenversicherung - Beiträge - Satzungsregelung - Bemessung - Freiwillig …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - L 9 KR 69/08
Das Erfordernis einer speziellen, über die Generalklausel hinausgehenden Satzungsregelung gilt daher in besonderem Maße für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von in Heimen untergebrachten Sozialhilfeempfängern (so schon Bundessozialgericht, Urteil vom 23. November 1992, 12 RK 29/92, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26 ff.), denn das Bundessozialgericht hat für diese Fallgruppe gerade noch keine Aussage dazu getroffen, in welchem Umfange Sozialhilfeleistungen als beitragspflichtige Einnahmen zu behandeln sind.Gleichzeitig hat es betont, dass bei dem hier in Frage stehenden Personenkreis der Anteil der Sozialhilfeleistungen, der der Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt dient, zahlenmäßig nicht oder nur schwer bestimmbar ist, so dass es für sie einer in die Satzung aufzunehmenden besonderen Bewertungs- oder Einschätzungsentscheidung der Krankenkasse bedarf (vgl. Urteil vom 23. November 1992, a.a.O., Rdnr. 27).
- BSG, 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R
Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - Beiträge zur sozialen …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - L 9 KR 69/08
Die Teilanfechtung der streitigen Beitragsbescheide ist statthaft: Erweist sich die Anfechtungsklage nämlich als begründet, wird der Beitragsbescheid aufgehoben, soweit die Beitragsfestsetzung über die rechtmäßige Höhe hinausgeht (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12).39 Das Bundessozialgericht hat wiederholt betont, dass es einer speziellen und konkretisierenden Satzungsregelung bedarf, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, sich hierfür verschiedene Berechnungsweisen anbieten oder dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnommen werden können (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21 …sowie Urteil vom 22. Mai 2003, B 121 KR 12/02 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24).
- BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 28/05 R
Krankenversicherung - freiwillige Mitgliedschaft - keine Berücksichtigung der …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - L 9 KR 69/08
Hieran anknüpfend hat es jüngst in seinem Urteil vom 24. Januar 2007 (B 12 KR 28/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12) hervorgehoben, dass die Generalklausel in § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten ("Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten") ausreicht, um neben den im Gesetz ausdrücklich aufgeführten beitragspflichtigen Einnahmen "auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind"; hierzu zählen etwa der Ertrag aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie eine Rente aus einer privaten Unfallversicherung.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 1 KR 211/09 Liegen diese nicht vor, ist von der Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V auszugehen (vgl. so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - L 9 KR 69/08).
Wenn also die Beklagte nicht nur pauschalierend Beiträge erheben will, sondern eine Beitragspflicht für die Kosten im Förder- und Beschäftigungsbereich, die Investitionskosten und für den monatlichen Barbetrag bestimmen will, hätte sie dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG in ihrer Satzung gesondert regeln müssen, um den Schwierigkeiten, die Anteile der Sozialhilfeleistungen abzugrenzen, Rechnung zu tragen (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - L 9 KR 69/08 zitiert nach juris).