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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - L 9 KR 44/12   

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https://dejure.org/2014,42372
LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - L 9 KR 44/12 (https://dejure.org/2014,42372)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2014 - L 9 KR 44/12 (https://dejure.org/2014,42372)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2014 - L 9 KR 44/12 (https://dejure.org/2014,42372)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 28 Abs 2 SGB 5, § 55 Abs 5 SGB 5, § 87 Abs 1a S 2 Halbs 2 SGB 5, § 87 Abs 1a S 7 SGB 5, § 54 Abs 5 SGG
    Krankenversicherung - Leistungspflicht der Krankenkasse für Zahnersatz - von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung nach § 55 Abs 5 SGB 5 - keine Erstattungspflicht des Festzuschusses bei nicht abgeschlossener Behandlung - kein Teilerstattungsanspruch bei ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 55 SGB 5, § 87 SGB 5, § 54 Abs 5 SGG
    Zahnersatz - von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung - Festzuschuss - nicht abgeschlossene Behandlung - allgemeine Leistungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Auszahlung von Festzuschüssen für Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine von der Regelversorgung abweichende Versorgung bei nicht abgeschlossener Behandlung; Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 55; SGB V § 87; SGG § 54 Abs. 5
    Zahnersatz; von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung; Festzuschuss; nicht abgeschlossene Behandlung; allgemeine Leistungsklage

  • rechtsportal.de

    SGB V § 55 ; SGB V § 87 ; SGG § 54 Abs. 5
    Anspruch auf Auszahlung von Festzuschüssen für Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine von der Regelversorgung abweichende Versorgung bei nicht abgeschlossener Behandlung; Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht der Krankenkasse für Zahnersatz - Anspruch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - L 9 KR 44/12
    Die Krankenkasse muss einen bereits bewilligten Festzuschuss für eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung nicht an den Versicherten auszahlen, wenn dieser die im Heil- und Kostenplan vorgesehene Behandlung nicht abschließt (vgl BSG vom 7.5.2013 - B 1 KR 5/12 R = SozR 4-2500 § 55 Nr. 2).

    Der gegen die Krankenkasse gerichtete Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse tritt somit an die Stelle des Vergütungsanspruchs, der dem Vertragszahnarzt gegenüber der KZV zusteht, und unterliegt grundsätzlich denselben Einschränkungen, d.h. auch der Erstattungsanspruch entsteht erst mit dem Abschluss der nach dem Heil- und Kostenplan vorgesehenen und genehmigten (BSG, Urteil vom 07. Mai 2013 - B 1 KR 5/12 R -, juris) Versorgung (Blöcher, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand 7/12, § 55 Rd. 185; Hellkötter, in: Hänlein/Kruse/Schuler Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch V, 4.A., § 55 Rd. 59).

    Es ist auch sachgerecht, dass nur teilweise durchgeführte Heil- und Kostenpläne wegen der Gefahr unwirtschaftlicher Behandlung (BSG, Urteil vom 07. Mai 2013 - B 1 KR 5/12 R -, juris) in der Regel keinen Vergütungsanspruch des Vertragszahnarztes, aber auch keinen - auch nicht einen anteiligen - Erstattungsanspruch des Versicherten nach § 55 Abs. 5 SGB V auslösen.

  • BSG, 21.10.1981 - 6 RKa 8/81

    Zahnprothetische Behandlung - Abbruch einer ärztlichen Behandlung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - L 9 KR 44/12
    Dementsprechend hat das BSG (Urteil vom 21. Oktober 1981 - 6 RKa 8/81 -, SozR 2200 § 182c Nr. 5) auch die Pflicht einer Krankenkasse, von Vertragszahnärzten erbrachte Teilleistungen zu vergüten, im wesentlichen damit begründet, dass sich die von Versicherten zu verantwortenden Behandlungsabbrüche nicht zu Lasten der Leistungserbringer auswirken dürften.
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