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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 302/17   

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https://dejure.org/2019,48880
LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 302/17 (https://dejure.org/2019,48880)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2019 - L 31 AS 302/17 (https://dejure.org/2019,48880)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - L 31 AS 302/17 (https://dejure.org/2019,48880)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 67 SGB 12 vom 27.12.2003, § 75 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 79 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 57 Abs 1 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10
    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Unterbringung in einem Übergangshaus - Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger - Maßgeblichkeit von Rahmenvertrag und Vergütungsvereinbarung - Wirksamkeit einer ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 67 SGB 12, § 75 SGB 12, § 79 SGB 12, § 57 SGB 10, § 107 SGB 10, § 267 BGB
    Übergangshaus; Rahmenvertrag; Vergütungsvertrag; Dreiecksverhältnis Leistungserbringer-Jobcenter-Sozialhilfeträger; Erfüllungswirkung; öffentlich-rechtlicher Vertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 302/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R und BSG, Urteil vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R, jeweils zitiert nach juris) gilt im Dreiecksverhältnis zwischen Leistungserbringer (Kläger), dem Träger der Sozialhilfe (Beigeladener) und den Leistungsempfängern Folgendes.

    Dies müssen die Träger in einem Verfahren untereinander klären (Bundessozialgericht vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 302/17
    Anspruchsgrundlage der Vergütung der Sachleistung "Übergangshaus" ist der Bewilligungsbescheid an den Heimbewohner als Verwaltungsakte mit Drittwirkung in Verbindung mit dem Rahmen- und Vergütungsvertrag nach §§ 75, 79 SGB XII (Anschluss an BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R und BSG, Urteil vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R, jeweils zitiert nach juris) gilt im Dreiecksverhältnis zwischen Leistungserbringer (Kläger), dem Träger der Sozialhilfe (Beigeladener) und den Leistungsempfängern Folgendes.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 302/17
    Insoweit hat das BSG (Az. B 10 ÜG 2/14 R, Rn 54, zitiert nach juris) ausgeführt, dass Prozesszinsen von 5% über dem Basissatz geltend gemacht werden können, wenn Spezialregelungen in den Sozialgesetzbüchern nicht bestehen, die den Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 321/17

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Anspruchsgrundlage der Vergütung der Sachleistung "Übergangshaus" ist der Bewilligungsbescheid an den Heimbewohner als Verwaltungsakt mit Drittwirkung in Verbindung mit dem Rahmen- und Vergütungsvertrag nach §§ 75, 79 SGB XII (Anschluss an BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R und Urteil des Senats im Verfahren L 31 AS 302/17).

    Der Schuldbeitritt knüpft an die Bewirkung der Sachleistung an (so auch Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2019, L 31 AS 302/17).

    Die Erbringung von Leistungen des Jobcenters nach § 22 SG II (KdU) bewirkt jedenfalls dann keine Erfüllung des vom Sozialhilfeträger dem Leistungserbringer geschuldeten Unterkunftsteils der Gesamtvergütung laut Vergütungsvertrag, wenn der Sozialhilfeträger eine solche Forderung grundsätzlich bestreitet und das Jobcenter darauf beharrt, lediglich eigene Forderungen erfüllt zu haben (zur Erfüllungswirkung grundsätzlich nach § 107 SGB X und § 267 BGB vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, L 31 AS 302/17).

    Dies wird von den Jobcentern offenbar nicht einheitlich beurteilt, wie der Parallelfall L 31 AS 302/17, verhandelt ebenfalls am 12. Dezember 2019, belegt.

    Vorliegend führen Zahlungen des Beklagten an den Kläger, anders als im Parallelfall L 31 AS 302/17 (Urteil vom selben Tag), nicht zur Erfüllung der Forderung des Klägers gegen den Beigeladenen.

    Im vorliegenden Fall, anders als im Parallelfall L 31 AS 302/17 (zur Veröffentlichung vorgesehen), konnte der Kläger nicht von einem Fremdtilgungswillen ausgehen.

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