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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 321/17   

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https://dejure.org/2019,53905
LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 321/17 (https://dejure.org/2019,53905)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2019 - L 31 AS 321/17 (https://dejure.org/2019,53905)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - L 31 AS 321/17 (https://dejure.org/2019,53905)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 67 S 1 SGB 12, § 75 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 79 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 57 Abs 1 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10
    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Unterbringung in einem Übergangshaus - Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger - Maßgeblichkeit von Rahmenvertrag und Vergütungsvereinbarung - Wirksamkeit einer ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 67 SGB 12, § 75 SGB 12, § 79 SGB 12, § 57 SGB 10, § 107 SGB 10, § 267 BGB, § 22 SGB 2
    Übergangshaus; Rahmenvertrag; Vergütungsvertrag; Dreiecksverhältnis Leistungserbringer-Jobcenter-Sozialhilfeträger; Erfüllungswirkung; öffentlich-rechtlicher Vertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 302/17

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 321/17
    Anspruchsgrundlage der Vergütung der Sachleistung "Übergangshaus" ist der Bewilligungsbescheid an den Heimbewohner als Verwaltungsakt mit Drittwirkung in Verbindung mit dem Rahmen- und Vergütungsvertrag nach §§ 75, 79 SGB XII (Anschluss an BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R und Urteil des Senats im Verfahren L 31 AS 302/17).

    Der Schuldbeitritt knüpft an die Bewirkung der Sachleistung an (so auch Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2019, L 31 AS 302/17).

    Die Erbringung von Leistungen des Jobcenters nach § 22 SG II (KdU) bewirkt jedenfalls dann keine Erfüllung des vom Sozialhilfeträger dem Leistungserbringer geschuldeten Unterkunftsteils der Gesamtvergütung laut Vergütungsvertrag, wenn der Sozialhilfeträger eine solche Forderung grundsätzlich bestreitet und das Jobcenter darauf beharrt, lediglich eigene Forderungen erfüllt zu haben (zur Erfüllungswirkung grundsätzlich nach § 107 SGB X und § 267 BGB vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, L 31 AS 302/17).

    Dies wird von den Jobcentern offenbar nicht einheitlich beurteilt, wie der Parallelfall L 31 AS 302/17, verhandelt ebenfalls am 12. Dezember 2019, belegt.

    Vorliegend führen Zahlungen des Beklagten an den Kläger, anders als im Parallelfall L 31 AS 302/17 (Urteil vom selben Tag), nicht zur Erfüllung der Forderung des Klägers gegen den Beigeladenen.

    Im vorliegenden Fall, anders als im Parallelfall L 31 AS 302/17 (zur Veröffentlichung vorgesehen), konnte der Kläger nicht von einem Fremdtilgungswillen ausgehen.

  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 321/17
    Mit Richterbrief vom 25. Oktober 2018 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R und BSG vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R, jeweils zitiert nach juris) im so genannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis der Sozialhilfeträger die Leistungen gegenüber dem Leistungserbringer zu tragen habe und im Hinblick auf Leistungen nach dem SGB II erst im Rahmen der Erstattung Rückgriff auf das Jobcenter nehmen könne.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R und 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R) gilt im Dreiecksverhältnis zwischen Leistungserbringer (KIäger), dem Träger der Sozialhilfe (Beigeladener) und den Leistungsempfängern (leistungsberechtigten Menschen) Folgendes.

    Dies ist im Verfahren der Träger untereinander zu klären (Bundesozialgericht, Urteil vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 321/17
    Anspruchsgrundlage der Vergütung der Sachleistung "Übergangshaus" ist der Bewilligungsbescheid an den Heimbewohner als Verwaltungsakt mit Drittwirkung in Verbindung mit dem Rahmen- und Vergütungsvertrag nach §§ 75, 79 SGB XII (Anschluss an BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R und Urteil des Senats im Verfahren L 31 AS 302/17).

    Mit Richterbrief vom 25. Oktober 2018 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R und BSG vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R, jeweils zitiert nach juris) im so genannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis der Sozialhilfeträger die Leistungen gegenüber dem Leistungserbringer zu tragen habe und im Hinblick auf Leistungen nach dem SGB II erst im Rahmen der Erstattung Rückgriff auf das Jobcenter nehmen könne.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R und 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R) gilt im Dreiecksverhältnis zwischen Leistungserbringer (KIäger), dem Träger der Sozialhilfe (Beigeladener) und den Leistungsempfängern (leistungsberechtigten Menschen) Folgendes.

  • LSG Bayern, 04.02.2016 - L 18 SO 89/14

    Regress - Sozialhilfeträgers Leistungsvereinbarung §§ 75, 76 SGB XII

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 321/17
    Die nach §§ 75, 79 SGB XII geschlossenen Verträge werden jedenfalls in der vorliegenden Konstellation weder von zivilrechtlichen Vereinbarungen der Bewohner des Übergangshauses mit dem Leistungsträger noch von grundsicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen überlagert (vgl. auch Urteil des Bayerischen LSG vom 4. Februar 2016, L 18 SO 89/14 zu einer anderen Fallgestaltung).

    Dies habe auch das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 4. Februar 2016 (Az.: L 18 SO 89/14) so gesehen.

    An diesem Ergebnis ändert auch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2016, L 18 SO 89/14 nichts.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 321/17
    Insoweit hat das BSG (Az. B 10 ÜG 2/14 R, Rn, 54, zitiert nach juris) ausgeführt, dass Prozesszinsen von 5% über dem Basissatz geltend gemacht werden können, wenn Spezialregelungen in den Sozialgesetzbüchern nicht bestehen, die den Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten.
  • SG Aachen, 14.06.2017 - S 25 AS 427/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aufhebung der Leistungen zur Sicherung des

    Die Kammer teilt die teilweise vorgebrachten europarechtlichen Bedenken gegen den Leistungsausschluss nicht (so auch Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 26.01.2017, Az. S 53 AS 5732/16, a. A. Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 13.01.2017, Az. S 31 AS 321/17 ER und Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017, Az. L 6 AS 11/17 B ER).
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