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   LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16   

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LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16 (https://dejure.org/2016,48500)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16 (https://dejure.org/2016,48500)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 (https://dejure.org/2016,48500)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 257 BGB, § 387 BGB, § 389 BGB
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - Freistellungsanspruch - Unwirksamkeit der Aufrechnung mit Forderungsansprüchen des Grundsicherungsträgers - fehlende Gleichartigkeit der Ansprüche

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 387 BGB, § 257 BGB, § 63 SGB 10
    Freistellungsanspruch - Kostenerstattungsanspruch - Zahlungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Freistellung von den Kosten eines Widerspruchsverfahrens; Erlöschen der Kostenrechnung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers durch Aufrechnung mit Erstattungsforderungen des Beklagten; SGB-II-Leistungen; Freistellung von den Kosten eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Vorverfahrenskosten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Keine Aufrechnung mit Forderungsansprüchen des Grundsicherungsträgers

  • rechtsportal.de

    Erstattung von Vorverfahrenskosten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - L 6 AS 288/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anspruch auf Erstattung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16
    Er nahm Bezug auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2015 zum Aktenzeichen L 6 AS 288/13, wonach die vom Beklagten vorgenommene Aufrechnung unwirksam sei.

    Durch Urteil des SG vom 16. Juni 2016, das in der rechtlichen Bewertung an das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2015 zum Aktenzeichen L 6 AS 288/13 anknüpft, ist der Beklagte verurteilt worden, den Kläger vom Vergütungsanspruch seines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren W 96 202-03769/15 in Höhe von 380, 80 Euro freizustellen.

    Wie das SG unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2015 (L 6 AS 288/13, veröffentlicht in juris) ebenfalls zu Recht festgestellt hat, hat die vom Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 18. September 2015 erklärte Aufrechnung hier nicht zum Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs geführt, weil es an der erforderlichen Aufrechnungslage fehlt.

    Ob sich der Freistellungsanspruch des Klägers aus einer - analogen - Anwendung des § 257 BGB, wonach derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen kann, ergibt (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015, a.a.O., Rdnr. 27; a. A. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2013, L 19 AS 85/13, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 51 bis 53), kann dahinstehen.

    Denn auch im Rahmen der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB steht es dem Befreiungsschuldner - hier dem Beklagten - frei, wie er die Freistellung konkret bewirkt (so zutreffend LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015, a.a.O., Rdnr. 30).

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16
    Der auch ohne tatsächlich geleistete Zahlungen des Klägers wirksame Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X sei ein Freistellungsanspruch, wie auch dem Urteil des BSG vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 60/13 R, zu entnehmen sei.

    Der Kläger hat auch eine Abrechnung betreffend Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts erhalten, so dass auch den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern könne, Genüge getan ist (vgl. dazu, dass auch eine an die Behörde adressierte Gebührenrechnung ausreichend ist: BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 60/13 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2013 - L 19 AS 85/13
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16
    Im Übrigen handele es sich bei dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 63 SGB X nicht um einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch, sondern um einen verfahrensrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch, so dass eine Aufrechnung möglich sei; denn es liege kein Freistellungsanspruch des Klägers als Widerspruchsführer gegen die Behörde vor (unter Bezugnahme auf Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2013, L 19 AS 85/13).

    Ob sich der Freistellungsanspruch des Klägers aus einer - analogen - Anwendung des § 257 BGB, wonach derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen kann, ergibt (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015, a.a.O., Rdnr. 27; a. A. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2013, L 19 AS 85/13, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 51 bis 53), kann dahinstehen.

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 135/08

    Keine streitwerterhöhende Aufrechnung bei Schadenersatz wegen Verstoßes gegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16
    Während es sich bei den Erstattungsforderungen des Beklagten um Zahlungsansprüche handelt, stellt sich der Anspruch des Klägers aus § 63 SGB X als Freistellungsanspruch dar, gegen den - nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BGH, gegen deren Übernahme keine Bedenken bestehen, - wegen fehlender Gleichartigkeit der Ansprüche eine Aufrechnung unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, IX ZR 135/08, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 3; Urteil vom 6. Juli 1977, IV ZR 17/76, veröffentlicht in juris dort Rdnr. 51; vgl. auch Palandt/Grüneberg, § 387 BGB, Rdnr. 10).
  • BGH, 06.07.1977 - IV ZR 17/76

    Aufwendungen des vermeintlichen Testamentvollstreckers

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16
    Während es sich bei den Erstattungsforderungen des Beklagten um Zahlungsansprüche handelt, stellt sich der Anspruch des Klägers aus § 63 SGB X als Freistellungsanspruch dar, gegen den - nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BGH, gegen deren Übernahme keine Bedenken bestehen, - wegen fehlender Gleichartigkeit der Ansprüche eine Aufrechnung unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, IX ZR 135/08, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 3; Urteil vom 6. Juli 1977, IV ZR 17/76, veröffentlicht in juris dort Rdnr. 51; vgl. auch Palandt/Grüneberg, § 387 BGB, Rdnr. 10).
  • BGH, 28.06.1983 - VI ZR 285/81

    Befreiungsanspruch - Verbindlichkeit - Zahlungsanspruch - Aufrechnung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16
    Die Ungleichartigkeit gründet sich auch darauf, dass der Freistellungsanspruch auf ein Tun, auf eine ersetzbare Handlung gerichtet ist und deshalb nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1983, VI ZR 285/81, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 9).
  • BSG, 19.01.1978 - 4 RJ 47/77
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16
    Soweit das BSG für Sozialleistungsansprüche davon ausgegangen war, dass die Aufrechnung nach § 51 SGB I bzw. die Verrechnung nach § 52 SGB I durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat (vgl. BSGE 45, 271; 78, 132), betrifft dies die hier streitgegenständliche Aufrechnung ebenso wenig wie Entscheidungen des Großen Senats des BSG (Beschluss vom 31. August 2011, GS 2/10, BSGE 109, 81) zur Verrechnung gemäß § 52 SGB I. Dass er mit seiner Entscheidung nicht von Entscheidungen des BGH, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs, die bei der einseitigen Ausübung der Aufrechnung die Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bestimmen, abweicht, hat der Große Senat des BSG ausdrücklich festgestellt (vgl. Beschluss vom 31. August 2011, GS 2/10, veröffentlicht auch in juris, dort Rdnr. 19).
  • BSG, 27.03.1996 - 14 REg 10/95

    Einschränkungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I , Aufrechnung gegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16
    Soweit das BSG für Sozialleistungsansprüche davon ausgegangen war, dass die Aufrechnung nach § 51 SGB I bzw. die Verrechnung nach § 52 SGB I durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat (vgl. BSGE 45, 271; 78, 132), betrifft dies die hier streitgegenständliche Aufrechnung ebenso wenig wie Entscheidungen des Großen Senats des BSG (Beschluss vom 31. August 2011, GS 2/10, BSGE 109, 81) zur Verrechnung gemäß § 52 SGB I. Dass er mit seiner Entscheidung nicht von Entscheidungen des BGH, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs, die bei der einseitigen Ausübung der Aufrechnung die Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bestimmen, abweicht, hat der Große Senat des BSG ausdrücklich festgestellt (vgl. Beschluss vom 31. August 2011, GS 2/10, veröffentlicht auch in juris, dort Rdnr. 19).
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16
    Während der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch auf einer materiell-rechtlichen Grundlage (hier: unerlaubte Handlung der sich nicht rechtmäßig verhaltenden Behörde und daraus resultierender Schadensersatzanspruch, vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 63 Rdnr. 8) beruht und ohne vorherige Kostenentscheidung geltend gemacht werden kann, folgt ein verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsanspruch, wie hier aus § 63 SGB X, dem Grunde nach aus einer behördlichen Kostenlastenentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1999, 13 RJ 23/99 R, veröffentlicht in juris; BGH, Urteil vom 24. April 1990, VI ZR 110/89, veröffentlicht in juris).
  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 23/99 R

    Keine Kostenerstattung für Unterhaltsprozeß gemäß § 63 SGB X

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16
    Während der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch auf einer materiell-rechtlichen Grundlage (hier: unerlaubte Handlung der sich nicht rechtmäßig verhaltenden Behörde und daraus resultierender Schadensersatzanspruch, vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 63 Rdnr. 8) beruht und ohne vorherige Kostenentscheidung geltend gemacht werden kann, folgt ein verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsanspruch, wie hier aus § 63 SGB X, dem Grunde nach aus einer behördlichen Kostenlastenentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1999, 13 RJ 23/99 R, veröffentlicht in juris; BGH, Urteil vom 24. April 1990, VI ZR 110/89, veröffentlicht in juris).
  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 69/93

    Konkursausfallgeld - BfA - Beitragserstattungsanspruch - Aufrechnung

  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R

    Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente durch

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 7/08 R

    Vertragsärztliches Zulassungsverfahren - Kostenfestsetzung durch den

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R

    Erstattung von Kosten im Vorverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2009 - L 1 AL 13/08

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 46/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    b) Ist die Gebührenforderung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren - wie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hier - noch nicht beglichen, zielt der Anspruch nach § 63 SGB X auf "Erstattung" der notwendigen Aufwendungen darauf, von der Gebührenforderung nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X befreit zu werden (so bereits BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 22 RdNr 14; ebenso etwa LSG Rheinland-Pfalz vom 6.5.2015 - L 6 AS 288/13 - juris RdNr 25 ff; LSG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16 - juris RdNr 31) .
  • BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 45/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    b) Ist die Gebührenforderung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren - wie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hier - noch nicht beglichen, zielt der Anspruch nach § 63 SGB X auf "Erstattung" der notwendigen Aufwendungen darauf, von der Gebührenforderung nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X befreit zu werden (so bereits BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 22 RdNr 14; ebenso etwa LSG Rheinland-Pfalz vom 6.5.2015 - L 6 AS 288/13 - juris RdNr 25 ff; LSG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16 - juris RdNr 31) .
  • SG Berlin, 20.02.2019 - S 142 AS 74/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Mit der bereits zuvor am 3.1.2017 erhobenen Klage begehren die Kläger vom Beklagten die Zahlung weiterer 148, 75 ? für das Widerspruchsverfahren W 5148/16. Sie beziehen sich insbesondere auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16.

    Der Beklagte trägt vor, dass die Gründe der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16 aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.

    Vor der Abtretung hätte der Beklagte daher mit seiner auf Zahlung gehenden Erstattungsforderung gegen den KW aus dem Bescheid vom 1.10.2014 nicht aufrechnen können, weil das Erfordernis der Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (Freistellungsanspruch einerseits und Kostenerstattungsanspruch andererseits) nicht gegeben gewesen wäre (vgl. dazu etwa vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 31.5.2018 - L 29 AS 1928/17; LSG Berlin-Brandenburg v. 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16; LSG Sachsen-Anhalt v. 15.3.2018 - L 2 AS 496/17; LSG Rheinland-Pfalz v. 6.5.2015 - L 6 AS 288/13; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 05/17, § 63 RdNr. 114a; für das Zivilrecht so bereits BGH v. 22.1.1954 - I ZR 34/53, RdNr. 19; BGH v. 28.6.1983 - VI ZR 285/81, 1.LS und RdNr. 7 mwN; juris).

    Denn dem Gläubiger (hier den Klägern) steht es frei, von der Abtretung Abstand zu nehmen, wenn ihm die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch und die damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit nicht erwünscht ist (vgl. BGH, aaO); solange keine Abtretung vorgenommen wird, kann mangels Gleichartigkeit auch nicht aufgerechnet werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 31.5.2018 - L 29 AS 1928/17; LSG Berlin-Brandenburg v. 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16; LSG Sachsen-Anhalt v. 15.3.2018 - L 2 AS 496/17; LSG Rheinland-Pfalz v. 6.5.2015 - L 6 AS 288/13; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 05/17, § 63 RdNr. 114a), so dass auch die spezifischen Interessen der Leistungsberechtigten nach dem SGB II hinreichend berücksichtigt sind.

    Soweit ferner teilweise in der Aufrechnung ein möglicher Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB gesehen wird, weil es für den hier infrage stehenden Personenkreis der Arbeitslosengeld II-Bezieher jedenfalls ohne Geltendmachung von Beratungshilfe nach dem BerHG schwieriger sein dürfte einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, bevor nicht geklärt ist, ob einem eventuellen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X etwaige Erstattungsforderungen der Jobcenter gegenüberstehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16, RdNr. 33; juris), so greifen diese Bedenken im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation nicht.

    Denn in Fällen - wie dem vorliegenden - ohne die Inanspruchnahme von Beratungshilfe (mit der gesetzlichen Folge des Forderungsübergangs) steht einer wirksamen Aufrechnung durch den Leistungsträger entgegen, dass es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch ursprünglich um einen Freistellungsanspruch handelt, so dass keine Aufrechnungslage mangels Gleichartigkeit der Forderungen besteht (so auf der Grundlage der eindeutigen höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung [BGH v. 28.1.2016 - VII ZR 266/14, RdNr. 26 mwN] einhellige Meinung, vgl. etwa vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 31.5.2018 - L 29 AS 1928/17; LSG Berlin-Brandenburg v. 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16; LSG Sachsen-Anhalt v. 15.3.2018 - L 2 AS 496/17; LSG Rheinland-Pfalz v. 6.5.2015 - L 6 AS 288/13; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 05/17, § 63 RdNr. 114a).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 - L 20 AS 554/18

    Unzulässigkeit der Aufrechnung eines Freistellungsanspruchs von Kosten des

    Die Kammer schließe sich der insofern wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur an, dass es sich bei dem Anspruch des Widerspruchsführers auf Erstattung seiner Kosten nach § 63 SGB X nicht um einen Zahlungsanspruch, sondern um einen Freistellunganspruch handele, solange eine Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung durch den Widerspruchsführer an seinen Bevollmächtigten noch nicht erfolgt ist (Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015, L 6 AS 288/13; SG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2018, S 102 AS 25796/15; Becker in Hauck/Noftz, SGB, 05/17, § 63 SGB X; Rn. 114a).

    Die Aufrechnungserklärungen des Beklagten vom 16. Oktober 2014 und vom 17. Oktober 2014 stellen keine Verwaltungsakte, sondern öffentlich-rechtliche Willenserklärungen dar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 4 R 71/06 R, Rn. 20, juris), so dass auch diesbezüglich eine Anfechtungsklage ausscheidet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16, Rn. 23, juris).

    Nur die Klägerin ist Inhaberin des Anspruchs aus § 63 SGB X (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16, Rn. 24, juris).

    Denn mangels abweichender Rechtsfolgen kann dahinstehen, ob der Freistellungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 257 BGB folgt - danach kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen - oder er sich unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X ergibt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16, Rn. 32, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2018, L 10 AS 1054/17 NZB - unveröffentlicht).

    Des Weiteren ist höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenübersteht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, IX ZR 135/08, Rn. 3, juris; Urteil vom 6. Juli 1977, IV ZR 17/76, Rn. 51, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015, L 6 AS 288/13, Rn. 31, juris), weil ein Freistellungsanspruch auf ein Tun schlechthin, also auf eine ersetzbare Handlung, gerichtet ist, die nach § 887 Zivilprozessordnung - ZPO - zu vollstrecken ist, und es sich damit nicht um einen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung, deren Vollstreckung nach §§ 803 bis 882a ZPO zu erfolgen hat, handelt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018, L 32 AS 523/18 NZB, Rn. 18, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16, Rn. 31, juris).

  • SG Berlin, 16.10.2017 - S 173 AS 16394/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessualer Kostenerstattungsanspruch gem §§

    Die Rechtswidrigkeit der Aufrechnungspraxis des Antragstellers sei durch das LSG Berlin-Brandenburg bestätigt worden (Urteil vom 16.10.2016 - L 31 AS 1774/16).

    Es wird ferner erwogen, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. gegen das Prinzip der Rechtswahrnehmungsgleichheit vorliege mit der Folge der Unwirksamkeit der Aufrechnung, weil verschuldete Leistungsempfänger Schwierigkeiten bekommen könnten, einen Rechtsanwalt zu finden, da sie eine Aufrechnung durch Jobcenter befürchten müssten (dazu Klerks, a.a.O., sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Da die Gebührenrechnung bislang nicht beglichen worden sei, liege nicht ein Zahlungs- sondern ein Freistellungsanspruch vor, der nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16, zitiert nach juris) im Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X enthalten sei.

    Denn da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 - L 1 AL 13/08 - juris Rn. 34) - soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist - kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - a.a.O. Rn. 26f.).

    Denn mangels abweichender Rechtsfolgen kann dahinstehen, ob der Freistellungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 257 BGB folgt - danach kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen - oder er sich unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X ergibt (ebenfalls offengelassen durch BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - L 32 AS 423/18

    Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage im sozialgerichtlichen Verfahren -

    Es ist zwar höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung nach § 387 BGB fehlt, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch (Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit) gegenübersteht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - X ZR 135/08, Rdnr. 3, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, Rdnr. 16, zitiert nach juris), weil ein Freistellungsanspruch auf ein Tun schlechthin, also auf eine ersetzbare Handlung, gerichtet ist, der nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist und es sich damit nicht um einen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung, deren Vollstreckung nach §§ 803 bis 882a ZPO zu erfolgen hat, handelt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16, Rdnr. 31, zitiert nach juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81, Rdnr. 9, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 1983, 2438).
  • SG Berlin, 09.07.2018 - S 135 AS 9615/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Der Kläger verweist auf die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16 und des SG Berlin vom 9. März 2016, S 190 AS 3757/15, in denen die Möglichkeit der Aufrechnung mit Forderungen des Leistungsempfängers gegenüber dem Rechtsanwalt für rechtswidrig erklärt worden sei.

    Dieser kann mangels Gleichartigkeit nicht gegen einen Zahlungsanspruch aus Erstattungsbescheid aufgerechnet werden (SG Berlin, Urteil 9. März 2016, S 190 AS 3757/15 Rn 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16 Rn 31; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 60/13 R).

    Eine entsprechende Auslegung entspricht auch der Billigkeit (so auch SG Berlin, Urteil vom 9. März 2016, S 190 AS 3757/15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16 Rn 33).

  • LSG Thüringen, 15.05.2018 - L 9 AS 361/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Unabdingbares Erfordernis für die Anwendung der Vorschrift ist jedoch, dass der Widerspruchsführer einer Vergütungsforderung seines Bevollmächtigten tatsächlich ausgesetzt ist (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 - L 1 AL 13/08 - Rdnr. 13; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - Rdnr. 27).
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2019 - L 3 AS 76/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Ein Freistellungsanspruch aus § 63 SGB X kann mangels Gleichartigkeit nicht gegen einen Zahlungsanspruch der Behörde aus Erstattungsbescheiden aufgerechnet werden (SG Berlin, a.a.O., m.w.N.; vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16, juris, Rz 31f.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei höchstrichterlich bereits

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.03.2018 - L 2 AS 496/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsanspruch des

  • SG Berlin, 22.03.2017 - S 204 AS 2252/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2019 - L 3 AS 181/17

    Angelegenheiten nach dem SGB II

  • LSG Thüringen, 08.11.2018 - L 9 AS 1259/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.05.2019 - L 18 AS 326/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2018 - L 32 AS 523/18

    Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

  • SG Itzehoe, 30.08.2017 - S 12 AS 265/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Kostenerstattungsanspruch im sozialverwaltungsrechtlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 - L 10 AS 717/17

    Isolierte Anfechtungsklage; Anspruch auf nebenbestimmungsfreie

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - L 39 SF 1/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vollstreckungsanordnungen - Ausschluss einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - L 18 AS 767/18

    Aufrechnung der Behörde gegen einen Kostenerstattungsanspruch aus einem

  • SG Halle, 18.05.2017 - S 24 AS 1354/15
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