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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 116/09   

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https://dejure.org/2012,18142
LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 116/09 (https://dejure.org/2012,18142)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - L 7 KA 116/09 (https://dejure.org/2012,18142)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2012 - L 7 KA 116/09 (https://dejure.org/2012,18142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 86b Abs 1 S 2 SGG, § 85 Abs 1 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5, § 81 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 945 ZPO
    Sozialgerichtliches Verfahren - Honorarstreit - einstweiliger Rechtsschutz - Vollzugsfolgenbeseitigung - Abwälzung einer Zinslast auf den Vertragszahnarzt - Kreditkosten als Schaden - Satzungsrecht - Beitragsrecht - Verwaltungskosten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 85 Abs 1 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5, § 81 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 86 b Abs 1 SGG, § 945 ZPO
    Honorarstreit - Abwälzung einer Zinslast auf den Vertragszahnarzt - Vollzugsfolgenbeseitigung im Eilrechtsschutzverfahren - Kreditkosten als Schaden - Satzungsrecht - Beitragsrecht - Verwaltungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Haftung für Zinslasten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 116/09
    Es überlässt die Art und Weise der Einnahmeerhebung vielmehr dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der dabei allerdings die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. August 2011, B 6 KA 2/11 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13).

    Die Verwaltungskostenumlage soll die K(Z)V in die Lage versetzen, ihre gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, die u. a. in der Abrechnung vertrags(zahn)ärztlicher Leistungen bestehen; hierin liegt eine Dienstleistung (ein "Vorteil") zugunsten der der K(Z)V angehörenden Vertrags(zahn)ärzte, für die diese Verwaltungskosten zu tragen haben (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 24. September 2003, B 6 KA 51/02 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17 f.; Urteil vom 17. August 2011, B 6 KA 2/11 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17).

    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die auch allein entscheidungstragende Auslegung des Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 21. Oktober 2002 bzw. der Satzung der Beklagten nicht revisibel ist (§ 162 SGG; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. August 2011, B 6 KA 2/11 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14).

  • LSG Berlin, 05.12.2001 - L 7 B 38/01

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarrückforderungen der KZV waren rechtswidrig

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 116/09
    Insoweit von anderen B Zahnärzten geführte Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2001, u. a. L 7 B 38/01 KA ER) hatten zwischenzeitlich allerdings Erfolg und führten zu einer im Ergebnis vorübergehenden Verpflichtung der Beklagten, die bereits verrechneten Honorarrückforderungsbeträge sowie die Sicherungseinbehalte für die Jahre 1997 bis 1999 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zurückzuerstatten.

    Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug sowie der Gerichtsakte zum Eilverfahren L 7 B 38/01 KA ER Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

    Die im Zuge des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgreichen Vertragszahnärzte (Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2001, u.a. L 7 B 38/01 KA ER) hatten erreicht, dass die streitigen Beträge - im Falle des Klägers 8.163,22 Euro - bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens an sie zurückzufließen hatten.

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 91/94

    Auseinandersetzung mit Entscheidungsgründen des SG , Ersatz des Zinsschadens bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 116/09
    Die Fassung des Gesetzes kann nicht als Versehen bzw. planwidrig lückenhaft (vgl. hierzu - ebenfalls zu § 945 ZPO - Bundessozialgericht, Urteil vom10. August 1995, 11 Rar 91/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22) gewertet werden:.
  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 141/94

    Schadensersatz wegen Erfüllung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 116/09
    Das Gesetz begründet so zum Schutz des Schuldners einen materiell-rechtlichen, verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch der auf dem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigenes Risiko vollstreckt (vgl. Huber in Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, Rdnr. 1 zu § 945; Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. November 1995, IX ZR 141/94, NJW 1996, S. 198 [199]).
  • BSG, 21.01.1969 - 6 RKa 27/67

    Honorarverteilungsmaßstab - Festsetzung durch Kassenärztliche Vereinigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 116/09
    Hatte eine K(Z)V einen Honorarverteilungsmaßstab nicht im Benehmen mit den Kassenverbänden festgesetzt, so war er ungültig (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 1969, 6 RKa 27/67, zu § 368 f RVO, zitiert nach juris; Wiegand in Maaßen/Schermer u.a., SGB V, GKV-Kommentar, Rdnr. 35 zu § 85).
  • BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 1/87

    Unkostenbeitrag - Beitragserhebung - Honorar für Leistungen im Notfalldienst -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 116/09
    Ein solcher sachlicher Grund lag beispielsweise der von beiden Beteiligten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. September 1987 (6 RKa 1/87) zugrunde: Dort hatte das Bundessozialgericht es für rechtmäßig erklärt, eine Sonderumlage von den am ärztlichen Notfalldienst teilnehmenden Vertragsärzten zu erheben.
  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Krankenhaus - Nicht-Vertragsarzt - Abzug eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 116/09
    Die Verwaltungskostenumlage soll die K(Z)V in die Lage versetzen, ihre gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, die u. a. in der Abrechnung vertrags(zahn)ärztlicher Leistungen bestehen; hierin liegt eine Dienstleistung (ein "Vorteil") zugunsten der der K(Z)V angehörenden Vertrags(zahn)ärzte, für die diese Verwaltungskosten zu tragen haben (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 24. September 2003, B 6 KA 51/02 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17 f.; Urteil vom 17. August 2011, B 6 KA 2/11 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17).
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 116/09
    Mit Urteilen vom 14. Dezember 2005 bestätigte das Bundessozialgericht die Rechtmäßigkeit der auch gegenüber anderen Mitgliedern der Beklagten ergangenen Honoraränderungs- und Rückforderungsbescheide vom 18. Oktober 2000 (u. a. B 6 KA 17/05 R).
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