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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - L 16 R 1049/16   

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https://dejure.org/2018,15927
LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - L 16 R 1049/16 (https://dejure.org/2018,15927)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2018 - L 16 R 1049/16 (https://dejure.org/2018,15927)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2018 - L 16 R 1049/16 (https://dejure.org/2018,15927)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 46 Abs 2 SGB 6, § 46 Abs 2a SGB 6
    Versorgungsehe - Beweiswürdigung - Pleura-Mesotheliom

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Witwenrente; Ausschluss wegen einer Versorgungsehe; Unterjährige Ehedauer; Diagnose einer lebensbedrohenden Krankheit; Versterben nach weniger als zwölf Monaten nach Eheschließung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a
    Gewährung von Witwenrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - L 16 R 1049/16
    Denn die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, welcher den WR-Anspruch geltend macht (vgl BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 mwN).

    Die vom hinterbliebenen Ehegatten, wie von der Klägerin, behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - Rn 24).

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - L 16 R 1049/16
    Auf der anderen Seite ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht erfüllt (vgl hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - juris Rn 21 ff).

    Besondere Umstände im Sinne des Gesetzes lassen sich nicht abschließend typisieren und bewerten (vgl BSG aaO; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - Rn 17).

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