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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - L 12 R 806/11   

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https://dejure.org/2012,25980
LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - L 12 R 806/11 (https://dejure.org/2012,25980)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.08.2012 - L 12 R 806/11 (https://dejure.org/2012,25980)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. August 2012 - L 12 R 806/11 (https://dejure.org/2012,25980)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 SGB 6, § 210 Abs 1 Nr 1 SGB 6
    Gesetzliche Rentenversicherung: Nachträgliche Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Beendigung der inländischen Beitragspflicht eines rumänischen Arbeitnehmers; maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Bayern, 27.01.2010 - L 20 R 270/08

    Rentenversicherung - kein Anspruch auf Beitragserstattung bei Berechtigung zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - L 12 R 806/11
    Die Rechtswirkungen dieses Sozialversicherungsabkommens endeten jedoch mit der Aufnahme des Staates Rumänien in die Europäische Gemeinschaft zum 1. Januar 2007 (vgl. im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2010 - L 20 R 270/08 - Juris Rn. 11).
  • BSG, 16.12.1975 - 11 RA 64/75
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - L 12 R 806/11
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung gegeben ist, ist, anders als der Kläger meint, weder der Zeitraum, für den die Beiträge geleistet wurden noch der Zeitpunkt des Wegfalls der Versicherungspflicht, sondern nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - der der Senat folgt - derjenige des Eingangs des Antrags auf Beitragserstattung, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1975 - 11 RA 64/75 - Juris Rn. 9).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2020 - L 11 R 3900/19

    Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 Abs 1

    Es genügt - wie schon aus dem Wortlaut des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI folgt, der vom "Recht" zur freiwilligen Versicherung spricht - die bloße Möglichkeit einer freiwilligen Rentenversicherung, um die Beitragserstattung auszuschließen (s hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg 14.08.2012, L 12 R 806/11, Rn 27, juris; LSG Baden-Württemberg 29.07.2014, L 9 R 4742/12, Rn 27, juris).
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