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   LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - L 39 SF 235/18 B E   

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https://dejure.org/2019,954
LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - L 39 SF 235/18 B E (https://dejure.org/2019,954)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2019 - L 39 SF 235/18 B E (https://dejure.org/2019,954)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - L 39 SF 235/18 B E (https://dejure.org/2019,954)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 59 RVG, § 172 SGG, § 183 SGG, § 189 SGG
    Statthaftigkeit der Beschwerde bei Feststellung einer Forderung der Staatskasse aus einem auf sie übergegangenen Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts.

  • Wolters Kluwer

    Unstatthafte Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 202 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2
    Unstatthafte Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 19.10.1990 - 11 S 9/90
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - L 39 SF 235/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, richtet sich jedoch sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche in den Fällen des § 183 SGG nach § 189 SGG (Beschluss vom 29. September 2017, B 13 SF 8/17 S, Rn. 14; vgl. ebenso zu § 130 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung: Beschluss vom 19. Oktober 1990, 11 S 9/90, Rn. 4-5).
  • BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S

    Anwendbarkeit des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - L 39 SF 235/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, richtet sich jedoch sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche in den Fällen des § 183 SGG nach § 189 SGG (Beschluss vom 29. September 2017, B 13 SF 8/17 S, Rn. 14; vgl. ebenso zu § 130 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung: Beschluss vom 19. Oktober 1990, 11 S 9/90, Rn. 4-5).
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