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   LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 34 AS 53/12   

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LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 34 AS 53/12 (https://dejure.org/2013,25667)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12 (https://dejure.org/2013,25667)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2013 - L 34 AS 53/12 (https://dejure.org/2013,25667)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 34 AS 53/12
    Zwar steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 SGB X grundsätzlich nur dem Mandanten - hier: dem Widerspruchsführer - gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. u. a. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R in juris; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02. April 2012 - L 19 AS 312/12 B - in juris; Urteil des Hessischen LSG vom 29. Oktober 2012 - L 9 AS 601/10 - ebenfalls in juris).

    Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird vom Regelungswillen der Behörde und dem Begehren des Antragstellers bestimmt (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R - in juris).

    Das bedeutet, dass für die Kostenfestsetzung keine gesonderte Geschäftsgebühr erhoben wird, weil diese von der Gebühr, welches für das Hauptsacheverfahren gewährt wird, umfasst ist (zur alten Rechtslage: Urteil des BSG vom 25. Oktober 2010 - B 11 AL 24/08 R - a. a. O.).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R

    Kostenentscheidung im Abhilfebescheid - sozialgerichtliches Verfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 34 AS 53/12
    Zwar handelt es sich bei der Kostengrundentscheidung um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der auch selbständig anfechtbar ist (vgl. nur Urteil des BSG vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 66/04 R - in juris).

    Die Tatsache, dass die Kostenentscheidung nicht Teil der Sachentscheidung, sondern zusätzlich zu treffen ist, und dass in dem Fall, in dem sie unterlassen worden ist, dies die Sachentscheidung nicht rechtswidrig und damit anfechtbar macht (vgl. Urteil des BSG vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 66/04 R - in juris), rechtfertigt im Übrigen keine andere Betrachtungsweise.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2012 - L 19 AS 312/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 34 AS 53/12
    Zwar steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 SGB X grundsätzlich nur dem Mandanten - hier: dem Widerspruchsführer - gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. u. a. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R in juris; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02. April 2012 - L 19 AS 312/12 B - in juris; Urteil des Hessischen LSG vom 29. Oktober 2012 - L 9 AS 601/10 - ebenfalls in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2012 - L 25 AS 559/11

    Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren - Geschäftsgebühr - vorausgegangene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 34 AS 53/12
    Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger als Bevollmächtigter des Widerspruchsführers im selben Verwaltungsverfahren tätig geworden (so auch Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. Februar 2012 - L 25 AS 559/11 B PKH - sowie vom 04. Mai 2011 - L 13 SB 236/10 NRZ - jeweils in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2011 - L 7 AS 1432/10

    Höhe Rechtsanwaltsgebühren; Zweites Widerspruchsverfahren gegen Kostenbescheid

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 34 AS 53/12
    Der Kläger ist eben gerade nicht nur im Vorverfahren tätig geworden und kann damit nicht die Gebühr der Nr. 2400 erhalten (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2011 - L 7 AS 1432/10 B - in juris).
  • LSG Hessen, 29.10.2012 - L 9 AS 601/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 34 AS 53/12
    Zwar steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 SGB X grundsätzlich nur dem Mandanten - hier: dem Widerspruchsführer - gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. u. a. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R in juris; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02. April 2012 - L 19 AS 312/12 B - in juris; Urteil des Hessischen LSG vom 29. Oktober 2012 - L 9 AS 601/10 - ebenfalls in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - L 13 SB 236/10

    Gebühren; Antragsverfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 34 AS 53/12
    Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger als Bevollmächtigter des Widerspruchsführers im selben Verwaltungsverfahren tätig geworden (so auch Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. Februar 2012 - L 25 AS 559/11 B PKH - sowie vom 04. Mai 2011 - L 13 SB 236/10 NRZ - jeweils in juris).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - L 6 AS 288/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anspruch auf Erstattung von

    Grundsätzlich steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X nur dem Widerspruchsführer gegenüber dem Beklagten zu (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 - L 19 AS 312/12 B -, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 29. Oktober 2012 - L 9 AS 601/10 -, juris; LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 - L 34 AS 53/12 -, juris; Becker, Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rn. 42; Gierke, Antragsbefugnis im Kostenfestsetzungsverfahren, SGb 2012, 141, 142).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - L 6 AS 34/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Beratungshilfe - Übergang des Anspruchs

    Grundsätzlich steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X zwar nur dem Widerspruchsführer gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. Bundessozialgericht (BSG) , Urteil vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 - L 19 AS 312/12 B -, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 29. Oktober 2012 - L 9 AS 601/10 - juris; LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 - L 34 AS 53/12 -, juris; Becker, Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rn. 42; Gierke, Antragsbefugnis im Kostenfestsetzungsverfahren, SGb 2012, 141, 142).

    Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; a.A. Schafhausen, ASR 2012, 36: Vergütungsanspruch entsteht unmittelbar bei dem Bevollmächtigten).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - L 9 AS 194/18

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren - Anspruchsübergang nach § 9 Satz 2

    Auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. August 2013 (L 34 AS 53/12) werde verwiesen.

    Weder § 9 BerHG noch andere Bestimmungen des BerHG legen fest, unter welchen (weiteren) Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Forderungsübergang erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 - L 34 AS 53/12 Rn. 27).

    Darüber hinaus hält auch der 34. Senat fest, das zum Anspruchsübergang führende Ereignis bestehe spätestens in der Auszahlung der Beratungshilfevergütung (durch das Amtsgericht, Urteil vom 15. August 2013, L 34 AS 53/12 Rn. 27).

    Soweit der 34. Senat in der o.g. Entscheidung L 34 AS 53/12 die Auffassung vertritt, ein Anspruch nach § 9 Satz 2 BerHG könne auch bei nachträglicher Beratungshilfe nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergehen, so ist diese Auffassung im dortigen Fall jedenfalls nicht tragend gewesen, denn es lag im dortigen Fall eine Auszahlung der Beratungshilfe vor.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2016 - L 19 AS 94/16

    Zulassung der Berufung; Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftige und

    Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des Forderungsüberganges gemäß § 9 S. 2 BerHG, der auch Kostenerstattungsansprüche nach § 63 SGB X für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasst (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 - L 15 AS 281/10 und Beschluss vom 13.05.2014 - L 11 AS 1360/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12), erfüllt.

    Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtssuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 - L 15 AS 281/10 und Beschluss vom 13.05.2014 - L 11 AS 1360/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12).

  • SG Hannover, 20.02.2014 - S 31 AS 3217/11

    Übergang des Anspruchs auf Erstattung der Vorverfahrenskosten gemäß § 9 S. 2

    Damit setzt sich die Kammer auch nicht in Widerspruch zu der bisher veröffentlichten Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Anspruchsüberganges nach § 9 Beratungshilfegesetz (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2020 - L 11 AS 905/18
    Soweit das LSG Niedersachsen-Bremen sich in der vom Beklagten zitierten Entscheidung unter der Rn 25 auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. August 2013 - L 34 AS 53/12 - bezieht und daraus eine fehlende Aktivlegitimation für den Rechtsanwalt/die Beratungsperson herleiten will, ist dieser Zusatz in der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen kein die Entscheidung tragender Rechtssatz und schon von daher nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen.

    Damit ist geklärt, dass ausschließlich der Rechtsanwalt den Kostenanspruch im eigenen Namen geltend machen kann (vgl so auch die vom Beklagten zitierten Entscheidungen des LSG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 34/15 -, Rn 19; LSG Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2016 - L 19 AS 64/16 NZB -, Rn 13; LSG Berlin-Brandenburg vom 15. August 2013 - L 34 AS 53/12 -, Rn 26, 28, 32 und des BSG vom 20. Februar 2020 - B 14 AS 3/19 R - sowie - B 14 AS 26/19 R - , zitiert nach dem Terminbericht), und ist die vom Beklagten gestellte Rechtsfrage "Inwieweit wirkt sich der Anspruchsübergang nach § 9 BerHG auf die Aktivlegitimation des Rechtsanwalts aus" beantwortet.

    Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X) handelt es sich nicht um die nach § 63 Abs. 1 SGB X zu treffende Kosten-grundentscheidung, sondern um eine Entscheidung über die Höhe bzw den Umfang der zu erstattenden Kosten (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2013 - L 34 AS 53/12 -, Rn 31; vgl zur Abgrenzung der Kostengrundentscheidung von der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auch: Beschluss des erkennenden Senats vom 05. Juli 2012 - L 11 AS 759/11 -, Rn 33 - juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2014 - L 11 AS 1360/12

    Aktivlegitimation; Beratungshilfe; Direktzugang; Forderungsübergang

    Im vorliegenden Fall ist nicht entscheidungserheblich, zu welchem Zeitpunkt der Forderungsübergang nach § 9 Satz 2 BerHG im Falle der Bewilligung von Beratungshilfe durch das AG erfolgt (vgl. hierzu etwa: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 - L 34 AS 53/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 15 AS 281/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Beratungshilfe - Erstattung von Kosten

    Die diesbezügliche Aktivlegitimation ist, da es an den Voraussetzungen des § 9 S. 1 BerHG für die Entstehung eines nach S. 2 der Vorschrift abtretbaren Anspruchs bis auf weiteres fehlt, bei Herrn K. als dem von § 63 Abs. 1 SGB X materiell begünstigten, erfolgreichen Widerspruchsführer verblieben (nicht anders auch die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15. August 2013, Az. L 34 AS 53/12, Rn. 26 - 27, der nach dem Tatbestand - vgl. Rn 3 - eine Fallgestaltung mit positiv getroffener Kostengrundentscheidung bei zugleich abgelehnter Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung zugrunde liegt ).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2014 - L 2 AS 3053/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der

    Der gegenteiligen Auffassung (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.10.2011 - L 7 AS 1432/10 B, juris Rn. 10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.8.2013 - L 34 AS 53/12, juris Rn. 35 f), die für gleichgelagerte Fälle Nr. 2401 VV RVG zur Anwendung bringt, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 9 AL 201/17

    Hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr

    Der Anspruch des Widerspruchsführers auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X gegenüber der Behörde steht nur dem Widerspruchsführer, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12 -, juris Rn. 26).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2018 - L 14 AS 1760/15
  • SG Itzehoe, 30.08.2017 - S 12 AS 265/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Kostenerstattungsanspruch im sozialverwaltungsrechtlichen

  • SG Berlin, 19.08.2015 - S 204 AS 13591/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

  • SG Potsdam, 03.11.2016 - S 38 AS 2910/13

    Höhe der Geschäftsgebühr bei Widerspruchsverfahren gegen Ablehnung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2014 - L 6 AS 1164/12
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