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LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2022 - L 1 KR 275/20 |
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LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. September 2022 - L 1 KR 275/20 (https://dejure.org/2022,33365)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 27 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 SGB 5
Voraussetzungen der Kostenübernahme für eine Fettschürzenresektion nach Gewichtsabnahme durch die Krankenkasse - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kostenübernahme einer Fettschürzenresektion durch die gesetzliche Krankenkasse; Übernahme der Kosten einer Abdominoplastik mit Neuinsertion des Bauchnabels; Anspruch auf Kostenübernahme einer Fettschürzenentfernung durch die Krankenkasse bei Komplikationsrisiko durch ...
Verfahrensgang
- SG Berlin, 19.05.2020 - S 221 KR 1521/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2022 - L 1 KR 275/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Bayern, 04.12.2018 - L 20 KR 406/18
Kein Anspruch auf postbariatrische plastische Operationen an den Oberarmen und …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2022 - L 1 KR 275/20
Sollte sich herausstellen, dass mit diesen Mitteln kein dauerhafter Erfolg erzielt werden kann, so wäre erst im Anschluss zu prüfen, ob als ultima ratio eine Hautstraffung notwendig ist, wenn also ständige Hautreizungen auftreten, die sich als dauerhaft therapieresistent erweisen (vgl. die Rechtsprechung zusammenfassend: Bayerisches LSG, Urteil vom 04.12.2018 - L 20 KR 406/18 - juris-Rdnr. 63 f.). - BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 9/04 R
Krankenversicherung - Nichtbestehen eines Anspruchs auf Krankenbehandlung in Form …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2022 - L 1 KR 275/20
Nach der Rechtsprechung des BSG wird die Leistungspflicht der Krankenkassen bei der Korrektur anatomischer Besonderheiten dadurch begrenzt, dass entweder eine entstellende Wirkung vorliegen oder aber es zu einer Beeinträchtigung von Körperfunktionen gekommen sein muss (BSG, Urteil v. 19. Oktober 2004 - B 1 KR 9/04 R - juris-Rdnr. 13).