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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 1022/05   

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https://dejure.org/2009,23633
LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 1022/05 (https://dejure.org/2009,23633)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2009 - L 9 KR 1022/05 (https://dejure.org/2009,23633)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2009 - L 9 KR 1022/05 (https://dejure.org/2009,23633)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine ambulant durchgeführte Operation trotz vorheriger Ablehnung der stationären Durchführung dieser Operation durch die Krankenkasse; Anspruch eines Versicherten auf Kostenerstattung für eine ambulant durchgeführte Mastektomie

  • medcontroller.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung für eine bei der Krankenkasse beantragte und abgelehnte Krankenhausbehandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2008 - L 9 KR 22/08

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für Behandlung am Toten Meer - fehlende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 1022/05
    24 a. Dass der Kläger bei der Beklagten die Durchführung einer Mastektomie beantragte und dieser Antrag durch die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 15. Oktober 2002 und 28. Mai 2003 abgelehnt wurde, genügt für einen Anspruch aus § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative SGB V nicht, da die stationäre Durchführung einer Behandlungsmaßnahme gegenüber der ambulanten Durchführung ein rechtliches Aliud darstellt (vgl. Entscheidung des Senats vom 25. September 2008, Az.: L 9 KR 22/08, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 1022/05
    Das zwingt ganz generell zu der Annahme, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 und Nr. 4).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 1022/05
    Einen ergebnisoffenen, d.h. auf beide Durchführungsformen gerichteten Antrag, der ggf. einen Beratungsanspruch der Beklagten nach sich gezogen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 04. April 2006, Az.: B 1 KR 5/05 R, veröffentlicht in juris), hat der Kläger nicht gestellt, wie sich aus der seinem Antrag beigefügten ärztlichen Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 08. Juli 2002 ergibt.
  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 1022/05
    In solchen Fällen bleibt die frühere Krankenkasse weiterhin leistungspflichtig, weil sie es sonst in der Hand hätte, sich durch Leistungsverzögerung ihrer Verpflichtung zu entledigen (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 1).
  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 4/05 R

    Krankenversicherung - Dauermessung des Blutzuckerwertes bei Diabetespatienten als

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 1022/05
    Zwar sind Kostenerstattungsansprüche oder sonstige Zahlungsforderungen grundsätzlich soweit als möglich zu beziffern, um der Gefahr von Folgeprozessen über die Höhe dieser Forderung vorzubeugen und ggf. die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, Az.: B 3 KR 4/05 R, veröffentlicht in juris).
  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Prozessführungsbefugnis - Versicherter - Kostenerstattung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 1022/05
    Die im April 2006 durchgeführte ambulante beidseitige Mastektomie war nicht unaufschiebbar im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. SGB V. Unaufschiebbarkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte ausreichend Zeit gehabt hätte oder hat, sich einen der zugelassenen Leistungserbringer auszusuchen und sich von ihm behandeln zu lassen (BSG, Urteil vom 18. Juli 2006, Az.: B 1 KR 24/05 R, veröffentlicht in Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 150/03

    Krankenversicherung - Anforderungen an vertragsärztliche Verordnung - stationäre

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 1022/05
    Der Wortlaut bezieht sich nicht nur auf das Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung schlechthin (Urteil des Senats vom 19. Dezember 2007, Az.: L 9 KR 150/03, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des Grundsatzes der mündlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 1022/05
    Eine wesentliche Änderung der Prozesslage entzieht dem bereits erklärten Verzicht auf die mündliche Verhandlung die Grundlage, sodass die Einverständniserklärung verbraucht ist und neu eingeholt werden muss, will das Gericht weiterhin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 11. November 2003, Az.: B 2 U 32/02 R, veröffentlicht in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2010 - L 9 KR 128/06
    Ein Kassenwechsel führt nach einer Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 23. Januar 2003 (B 3 KR 7/02 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 1), der der Senat folgt (Urteil vom 16. September 2009, 9 KR 1022/05, zitiert nach juris, Rn. 34), nicht zum Ende der Leistungspflicht der alten Krankenkasse, wenn der Leistungsanspruch des Versicherten schon vor dem Kassenwechsel bestanden, die frühere Krankenkasse den geltend gemachten Versorgungsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat und sich mit der Leistungserbringung im Zeitpunkt des Kassenwechsels in Verzug befand.
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