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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 319/19   

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https://dejure.org/2020,35258
LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 319/19 (https://dejure.org/2020,35258)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2020 - L 9 KR 319/19 (https://dejure.org/2020,35258)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2020 - L 9 KR 319/19 (https://dejure.org/2020,35258)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 46 S 2 SGB 5, § 46 S 3aF SGB 5 vom 11.05.2019, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5
    Rechtzeitige vertragsärztliche Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als Voraussetzung einer Weiterbewilligung von Krankengeld - Gesetzliche Neuregelung ab 11. 5. 2019

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 46 S 2 SGB 5, § 46 S 3aF SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5
    Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Lücke in der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "vergessen"; neue Rechtslage zur Vermeidung besonderer Härten ( § 46 Satz 3 SGB V 2019) nicht rückwirkend anwendbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 319/19
    Ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 SGB V scheide aus, weil ein sich innerhalb eines Monats anschließendes Versicherungspflichtverhältnis nicht in Sicht gewesen sei, so dass die Krankenversicherung ab 9. Juni 2018 als freiwillige fortzusetzen gewesen sei (Hinweis auf B 1 KR 25/14 R).Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 2017 (B 3 KR 22/15 R) bezogen, wonach eine Ausnahme vom Gebot der nahtlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu machen sei, wenn kein Zweifel an der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum bestehe und keinerlei Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch ersichtlich seien.

    Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass die vom Bundessozialgericht in der Entscheidung B 3 KR 22/15 R aufgestellten Voraussetzungen schon deshalb nicht vorlägen, weil die Klägerin nicht alles in ihrer Macht stehende und ihr Zumutbare unternommen habe, um ihre Ansprüche zu wahren.

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 2017 (B 3 KR 22/15 R) könne nicht fruchtbar gemacht werden, denn im Falle der Klägerin gehe es nicht um ein Fehlverhalten bzw. eine Fehlvorstellung der Vertragsärztin.

    Auch die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, hier die im Verfahren wiederholt zitierte Entscheidung vom 11. Mai 2017 (B 3 KR 22/15 R), kann die Klägerin nicht für sich fruchtbar machen.

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - rechtzeitige ärztliche Feststellung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - L 9 KR 319/19
    Ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 SGB V scheide aus, weil ein sich innerhalb eines Monats anschließendes Versicherungspflichtverhältnis nicht in Sicht gewesen sei, so dass die Krankenversicherung ab 9. Juni 2018 als freiwillige fortzusetzen gewesen sei (Hinweis auf B 1 KR 25/14 R).Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 2017 (B 3 KR 22/15 R) bezogen, wonach eine Ausnahme vom Gebot der nahtlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu machen sei, wenn kein Zweifel an der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum bestehe und keinerlei Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch ersichtlich seien.
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