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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21 B ER   

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https://dejure.org/2021,56484
LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21 B ER (https://dejure.org/2021,56484)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21 B ER (https://dejure.org/2021,56484)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - L 10 AS 1386/21 B ER (https://dejure.org/2021,56484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 22 Abs 1 SGB 2, § 22 Abs 4 SGB 2, § 86b Abs 2 S 2 SGG
    Anspruch des Hilfebedürftigen auf Zusicherung der Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger bei erforderlichem Umzug - Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 Abs 1 SGB 2, § 22 Abs 4 SGB 2, § 86b Abs 2 S 2 SGG
    Zusicherung - Unterkunftskosten - Vorwegnahme der Hauptsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Hilfebedürftigen auf Zusicherung der Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger bei erforderlichem Umzug - Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

  • rechtsportal.de

    Anspruch des Hilfebedürftigen auf Zusicherung der Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger bei erforderlichem Umzug - Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2020 - L 13 AS 143/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine Zusicherung nach dem SGB

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21
    Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) zudem eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) voraus (vgl nur Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. April 2021 - 2 B 54/21, juris RdNr 17; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. August 2020 - L 13 AS 143/20 B ER, juris RdNr 6).

    Denn eine einstweilige Anordnung, die zur Erteilung einer lediglich vorläufigen Zusicherung verpflichtet, würde, ebenso wie ein Ausführungsbescheid, nach einer gegenteiligen Hauptsachentscheidung ihre Rechtswirkung verlieren, so dass sich die durch das Zusicherungsverfahren angestrebte Planungssicherheit gerade nicht erreichen lässt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. August 2020 - L 13 AS 143/20 B ER, juris RdNr 8 mwN; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Dokumentstand: Januar 2021, RdNr 307 zu § 22).

    Denn der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 4 SGB II ist weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck auf trägerübergreifende Umzüge beschränkt (hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. August 2020 - L 13 AS 143/20 B ER, juris RdNr 6 und Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Dokumentstand: Januar 2021, RdNr 293, 299ff zu § 22), was der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt hat.

    Ob die Erforderlichkeit des Umzugs innerhalb des maßgeblichen kommunalen Vergleichsraums der bisherigen Wohnung - so wie hier - mit Blick auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der nur für einen solchen Umzug gilt (vgl zu dieser einschränkenden Auslegung: BSG, Urteil vom 01. Juni 2010 - B 4 AS 60/90 R, juris RdNr 11) und regelt, dass bei einem Umzug innerhalb des Vergleichsraums der bisherigen Wohnung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug auf den bisherigen Bedarf beschränkt wird, weiterhin eine tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung der Zusicherung darstellt, obwohl dies nach § 22 Abs. 4 SGB II in der seit dem 01. August 2016 gültigen Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I 1824) ausdrücklich nicht mehr vorgesehen ist, weil nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine diesbezügliche Prüfung im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II aus Vereinfachungsgründen komplett entfallen könne (vgl BT-Drucksache 18/8041, Seite 39), ist umstritten (bejahend: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. August 2020 - L 13 AS 143/20 B ER, juris RdNr 6 mwN; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Dokumentstand: Januar 2021, RdNr 300f zu § 22; Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021, RdNr 35 zu § 22 SGB II; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2020, RdNr 105 zu § 22 SGB II; ablehnend: Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 7. Aufl 2021, RdNr 238 zu § 22; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand der Einzelbearbeitung: 17. Juni 2021, RdNr 220 zu § 22).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21
    Dass auch die Aufwendungen für die Heizung und das Warmwasser, mithin der Bedarf für die Heizung, in Höhe von monatlich 51, 00 EUR, deren Angemessenheitsprüfung getrennt von der für die Unterkunft (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R, juris RdNr 18) zu erfolgen hat, angemessen sind, was der Antragsgegner - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - nicht mehr geprüft hat, kann keinem Zweifel unterliegen.

    Denn diese liegen weit unterhalb des Grenzbetrages des heranzuziehenden bundesweiten Heizkostenspiegels 2021 (Stand: September 2021), der abhängig von der jeweiligen Heizungsart, der Wohnanlagengröße und der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl ein eklatant kostspieliges bzw unwirtschaftliches Heizen indiziert (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R, juris RdNr 15).

  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21
    Dies ergibt sich zum eine bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II, in dem auf "die leistungsberechtigte Person" abgestellt wird, zum anderen aber auch aus dem Individualcharakter der Leistungsansprüche nach dem SGB II (vgl hierzu BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b 8/06 R, juris RdNr 12) und dem sogenannten Kopfteilprinzip, wonach bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II) grundsätzlich nach Kopfteilen auf die nutzenden Personen aufgeteilt werden (vgl nur BSG, Urteil vom 21. Juli 2021 - B 14 AS 31/20 R, juris RdNr 24 mwN).

    Für die Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Bruttokaltmiete und damit für die Unterkunft der Zielwohnung ist im ersten von zwei größeren Schritten zunächst die abstrakte Angemessenheit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und dann in einem zweiten Schritt die konkrete Angemessenheit der Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) zu prüfen (stRspr des BSG, vgl zuletzt Urteil vom 21. Juli 2021 - B 14 AS 31/20 R, juris RdNr 27 mwN).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2006 - L 10 B 1091/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnungswechsel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21
    Denn Antragsteller und Beschwerdeführer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war nämlich von Anfang an nicht nur die Antragstellerin zu 1, sondern waren - vor dem Hintergrund des Rechtsschutzziels nach dem so genannten prozessualen Meistbegünstigungsprinzip (vgl hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, juris RdNr 11) - neben ihr als in gleicher Weise - wenn auch bisher unerkannt gebliebene - Beteiligte auch die Antragsteller zu 2 und 3, mit denen sie unter der im Rubrum genannten Adresse zusammen in einer Wohnung lebt und mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft iS von § 7 Abs. 3 Nr. 1 iVm Abs. 3 Nr. 4 SGB II bildet.Obwohl Vertragspartei des in Aussicht genommenen Mietvertrages für die Zielwohnung allein die Antragstellerin zu 1 ist, ist es erforderlich, dass in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (bzw in einem Hauptsacheverfahren), mit dem ein Zusicherungsanspruch nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II durchgesetzt werden soll, auf der Aktivseite des Rechtsstreits sämtliche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft beteiligt sind, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen und in die Zielwohnung umziehen wollen (vgl nur Berlit in Münder/Geiger, SGB II, 7. Auf 2021, RdNr 182 zu § 22 mwN; hiervon ausgehend auch zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung: BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R, juris RdNr 11f; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2006 - L 10 B 1091/06 AS ER, juris RdNr 10).

    Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II lediglich eine Obliegenheit darstellt, weil die Prüfung der Angemessenheit einer neuen Wohnung immer nach der Grundregel des § 22 Abs. 1 SGB II erfolgt (vgl nur Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Dokumentstand: Januar 2021, RdNr 293 zu § 22; vgl zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung: BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, juris RdNr 27; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2006 - L 10 B 1091/06 AS ER, juris RdNr 10).

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21
    Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (ABl 4462) an einen Dreipersonenhaushalt Wohnraum bis zu 80 qm überlassen werden (vgl auch BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, juris RdNr 19).
  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21
    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl zur Produkttheorie grundlegend: BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, juris RdNr 20; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, juris RdNr 20).
  • SG Berlin, 06.07.2021 - S 179 AS 1083/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21
    Darüber hinaus verweist der beschließende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil der 179. Kammer des SG Berlin vom 06. Juli 2021 (S 179 AS 1083/19, juris, dort RdNr 44ff), in dem ausgeführt wird, dass und warum die unter Bezugnahme auf den BBU-Marktmonitor vorgetragene Berechnung des Landes Berlin ungeeignet ist, die Verfügbarkeit von Wohnraum für den dortigen Streitraum Februar 2018 bis Oktober 2019 zu belegen.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21
    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl zur Produkttheorie grundlegend: BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, juris RdNr 20; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, juris RdNr 20).
  • OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 54/21

    Beschwerde, Rückgängigmachung der Abschiebung, Folgenbeseitigungsanspruch,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21
    Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) zudem eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) voraus (vgl nur Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. April 2021 - 2 B 54/21, juris RdNr 17; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. August 2020 - L 13 AS 143/20 B ER, juris RdNr 6).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 10 AS 1386/21
    Dazu muss die begehrte Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ), insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten (hier das durch Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG gewährleistete gesamte Existenzminimum einer Person, zu dem auch das physische Existenzminimum gehört, zu dessen Sicherung die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken sind , Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 617/14, juris RdNr 14>) schlechterdings notwendig sein, dh wenn nur eine Vorwegnahme der Hauptsache irreparable Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden vermeiden kann (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 02. Juni 2021- 2 BvR 899/20, juris RdNr 29).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2010 - L 10 AS 216/10

    Wohnungswechsel; vorherige Zusicherung; Anforderungen; konkretes Wohnungsangebot;

  • BSG, 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - kein Anspruch auf isolierte

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BVerfG, 02.06.2021 - 2 BvR 899/20

    Verfassungswidrige Verkürzung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug (Einschränkung

  • LSG Hessen, 11.04.2024 - L 7 AS 131/24

    SGB II

    Eine einstweilige Anordnung zur Erteilung einer vorläufigen Verpflichtung würde, wie auch ein Ausführungsbescheid, nach einer gegenteiligen Hauptsacheentscheidung ihre Rechtswirkungen verlieren, so dass sich die durch das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II eigentlich intendierte Planungssicherheit für den Leistungsberechtigten durch eine einstweilige Regelung gerade nicht erreichen lässt, zumal die Anmietung der Wohnung in der Praxis vielfach von der Vorlage einer (vorbehaltlosen) Mietübernahmebescheinigung abhängig ist (vgl. zum Vorstehenden: Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - L 13 AS 143/20 B ER - juris Rn. 7 ff. m. w. N.; so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - L 10 AS 1386/21 B ER - juris Rn. 8)" (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2023 - L 13 AS 185/23 B ER -, Rn. 22, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.10.2023 - L 13 AS 185/23

    Jobcenter muss bei marktengem Wohnraum u.U. draufzahlen

    Eine einstweilige Anordnung zur Erteilung einer vorläufigen Verpflichtung würde, wie auch ein Ausführungsbescheid, nach einer gegenteiligen Hauptsacheentscheidung ihre Rechtswirkungen verlieren, so dass sich die durch das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II eigentlich intendierte Planungssicherheit für den Leistungsberechtigten durch eine einstweilige Regelung gerade nicht erreichen lässt, zumal die Anmietung der Wohnung in der Praxis vielfach von der Vorlage einer (vorbehaltlosen) Mietübernahmebescheinigung abhängig ist (vgl. zum Vorstehenden: Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - L 13 AS 143/20 B ER - juris Rn. 7 ff. m. w. N.; so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - L 10 AS 1386/21 B ER - juris Rn. 8).
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