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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 15 SO 211/21 B ER   

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https://dejure.org/2021,55900
LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 15 SO 211/21 B ER (https://dejure.org/2021,55900)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2021 - L 15 SO 211/21 B ER (https://dejure.org/2021,55900)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - L 15 SO 211/21 B ER (https://dejure.org/2021,55900)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB 12, § 64b Abs 1 S 1 SGB 12, § 37 Abs 2 SGB 5, § 36 Abs 1 S 1 SGB 11
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe - körperbezogene Pflegemaßnahmen - gleichzeitige Erbringung medizinischer Behandlungspflege ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 63 SGB 12, § 64b SGB 12, § 37 SGB 5, § 17 Abs 1b SGB 9, § 36 SGB 9, § 86b SGG
    Medizinische Behandlungspflege - körperbezogene Pflegemaßnahmen - Kostenabgrenzung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse - Kostenabgrenzungs-Richtlinien - Abrechnung nach Leistungskomplexen - GKV-Spitzenverband - Sozialhilfeträger - Folgenabwägung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe - körperbezogene Pflegemaßnahmen - gleichzeitige Erbringung medizinischer Behandlungspflege ...

  • rechtsportal.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe - körperbezogene Pflegemaßnahmen - gleichzeitige Erbringung medizinischer Behandlungspflege ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.06.2010 - B 3 KR 7/09 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Kostenverteilung bei einer rund um die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 15 SO 211/21
    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Juni 2010 (Az. B 3 KR 7/09 R), nach dem er, der Antragsgegner, hier vorgehe, habe die Pflegekasse die Kosten der Hälfte des Zeitaufwandes der "reinen" Grundpflege zu tragen.

    Für die Variante a) könnte sprechen, dass sie die Vorgaben des BSG in seinem Urteil vom 17. Juni 2010, Az. B 3 KR 7/09 R, dokumentiert in juris und in SozR 4-2500 § 37 Nr. 11 berücksichtigt und eine hälftige Kostenteilung auch für den Fall anbietet, dass keine Stundensätze vereinbart sind.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 15 SO 211/21
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2005 (Az. 1 BvR 569/05, dokumentiert in juris, weitere Fundstelle NVwZ 2005, 927 bis 929) ausgeführt, dass Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 24).
  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 15 SO 211/21
    Würde man die Variante c) wählen, bestünde dagegen die Gefahr, dass erhebliche Beträge von dem Antragsgegner gezahlt würden, die nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache zurückgezahlt werden müssten (vgl. zu einer entsprechenden Rückzahlungspflicht auch des Leistungserbringers Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2016, Az. III ZR 267/15, dokumentiert in juris und in NJW 2016, 2734).
  • BSG, 30.09.1993 - 4 RK 1/92

    Schwerpflegebedürftigkeit - Feststellungsurteil - Richtlinie - Abgrenzung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 15 SO 211/21
    Gerichte sind grundsätzlich an Richtlinien nicht gebunden, allerdings besteht nach der Rechtsprechung des BSG bezüglich der Richtlinien des GKV insoweit eine Bindung, als sie als verwaltungsinterne Gesetzeskonkretisierung durch den "Erstinterpreten des Rechtssatzes" zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen für die Gerichte beachtlich sind, soweit sie mit dem Gesetz vereinbar und - gemessen an allgemeinen Erfahrungssätzen und generellen Tatsachen - sachlich vertretbar sind (vgl. Roller in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, Stand 1. Oktober 2021, Rn. 58 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 30. März 1993, Az. 4 RK 1/92).
  • SG Rostock, 05.04.2022 - S 8 SO 57/21

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe -

    (Roller in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., § 17 SGB XI (Stand: 23.02.2022), Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - L 15 SO 211/21 B ER -, Rn. 40, juris).

    Die hier nach der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI vereinbarte Vergütung unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes nach Komplexleistungen erlaubt - anders als das Abrechnungssystem in der häuslichen Krankenpflege nach Stundenentgelten - eben gerade keinen rechnerischen Abzug eines Zeitanteils, wie ihn § 17 Abs. 1 b SGB XI und die Kostenabgrenzungsrichtlinie vorsehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - L 15 SO 211/21 B ER -, Rn. 40, juris).

    Für die Lösung dieses Problems werden drei Varianten diskutiert (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - L 15 SO 211/21 B ER -, Rn. 41 - 43, juris):.

    Es ist jedoch völlig unklar, ob diese Lösung noch ein kostendeckendes Arbeiten für die Pflegedienste ermöglichen würde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - L 15 SO 211/21 B ER -, Rn. 44, juris).

    Auch für Variante b) streitet, dass sie der vom BSG (Urteil vom 17. Juni 2010, Az. B 3 KR 7/09 R, dokumentiert in juris und in SozR 4-2500 § 37 Nr. 11) aufgezeigten Abgrenzung zwischen Behandlungspflege, die von der Krankenkasse zu übernehmen ist, und Grundpflege, die von der Pflegekasse bzw., soweit deren Leistungen nicht ausreichen, von dem Pflegebedürftigen selbst bzw., sofern er hilfebedürftig ist, von dem Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, entspricht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - L 15 SO 211/21 B ER -, Rn. 45, juris).

  • SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 153/21

    Gewährung von ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege

    Mit Schriftsatz vom 25.04.2022 hat er ergänzend auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2021 (Az.: L 15 SO 211/21 B ER) und das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 05.04.2022 (Az.: S 8 SO 57/21) verwiesen.

    Insofern hat auch das LSG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 16.12.2021 (Az.: L 15 SO 211/21 B ER), auf den das Sozialgericht Rostock ausdrücklich Bezug nimmt, zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Lösung nur für den Fall gewählt werden könnte, dass keine Stundensätze vereinbart sind, wobei allerdings völlig unklar sei, ob diese Lösung noch ein kostendeckendes Arbeiten für die Pflegedienste ermöglichen würde.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auch der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2021(L 15 SO 211/21 B ER) und dem Urteil des SG Rostock vom 5. April 2022 (S 8 SO 57/21) sei im Ergebnis nicht zu folgen.

    Dabei ergäbe sich für die Grundpflege unter Zugrundelegung der in der geänderten Leistungsvereinbarung für den Antragsteller für die Zeit ab dem 1. März 2021 zugrunde gelegten Preisen, aber ohne die verrichtungsbezogenen Behandlungspflegemaßnahmen (wie Leistungskomplex 09, Sondenkost bei PEG) und unter Berücksichtigung der Kosten für die Hilfe bei Nahrungsaufnahme für die Monate mit 30 Tagen ein Betrag von je 1.551,77 ? und für die Monate mit 31 Tagen ein Betrag von je 1.670,00 ?, wobei die 1.995,00 ?, die die Beigeladene zu 2) trägt, bereits abgezogen sind", vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021, Az. L 15 SO 211/21 B ER.

  • SG Berlin, 19.01.2023 - S 212 SO 1435/22

    Hilfe zur Pflege, häusliche Krankenpflege, 24-stündige Krankenbeobachtung,

    Ergänzend gibt sie insbesondere an, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg, L 15 SO 211/21 B ER, zu keiner anderen Einschätzung veranlasse.

    Mit der zum 01. Januar 2017 erfolgten Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des damit verbundenen neuen Begutachtungsinstruments entfiel jedoch die Orientierung am Zeitaufwand der Pflege, der im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit nun nicht mehr festgestellt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021, L 15 SO 211/21 B ER, juris, RdNr. 40; Sozialgericht (SG) Rostock, Urteil vom 5. April 2022, S 8 SO 57/21, juris, RdNr. 31ff).

    Hinzu kämen die Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung entsprechend den Leistungskomplexen (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021, L 15 SO 211/21 B ER, juris, RdNr. 40ff).

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