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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20 EK AS   

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https://dejure.org/2021,6484
LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20 EK AS (https://dejure.org/2021,6484)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2021 - L 37 SF 123/20 EK AS (https://dejure.org/2021,6484)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - L 37 SF 123/20 EK AS (https://dejure.org/2021,6484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Bewertung der Überlange - Aktivmonate - kein zusätzlicher Zwischenmonat bei Urteil ohne mündliche Verhandlung - kein Stellungnahme-Monat bei Festhalten am Entscheidungstermin - Kosteninteresse des Rechtsanwalts - keine ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20
    Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris Rn. 25, 27).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer in Hauptsacheverfahren regelmäßig zudem dann, wenn sie den genannten Zeitraum überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33, 54 f.).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 57).

    Schließlich ist kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei sind - wie bereits ausgeführt - dem Ausgangsgericht Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen, falls sich nicht aus dem Vortrag eines Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 48, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Schließlich ist kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei sind - wie bereits ausgeführt - dem Ausgangsgericht Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen, falls sich nicht aus dem Vortrag eines Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 48, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris).

    Denn zur Überzeugung des Senats ist dieser so genannte kleine Entschädigungsanspruch (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 57 und vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - Rn. 15 f., zitiert jeweils nach juris) vorliegend bereits erfüllt.

    Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der gerichtlichen Feststellung der Überlänge nicht zu konkretisieren ist, in welchem Umfang das Verfahren eine unangemessene Dauer aufweist (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 56), ist mit der Anerkennung sowie Befriedigung des Anspruchs auf finanzielle Entschädigung der "kleine Entschädigungsanspruch" mit erfüllt.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei sind - wie bereits ausgeführt - dem Ausgangsgericht Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen, falls sich nicht aus dem Vortrag eines Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 48, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20
    In diese ist regelmäßig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drucks. 17/3802 S. 20; BSG, Urteile vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris Rn. 30 und vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris Rn. 36; BSG, Beschluss vom 08.01.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris Rn. 8; ebenso Bundesgerichtshof Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - juris Rn. 62).

    17/3802, S. 19; BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - juris Rn. 48, 50: zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig; siehe auch Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. A. 2017, § 198 GVG, Rn. 108).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Schließlich ist kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20
    Schließlich ist kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    In diese ist regelmäßig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drucks. 17/3802 S. 20; BSG, Urteile vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris Rn. 30 und vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris Rn. 36; BSG, Beschluss vom 08.01.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris Rn. 8; ebenso Bundesgerichtshof Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - juris Rn. 62).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20
    Für Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beläuft sich die Vorbereitungs- und Bedenkzeit nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auf sechs Monate (vgl. Urteile vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 59 sowie vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 70).

    Anders als im Falle einer mündlichen Verhandlung fehlt es vorliegend an dem nach außen wirkenden Akt der Ladung und der Notwendigkeit der Einräumung eines - von der Ladungsfrist unabhängigen - zeitlichen Vorlaufs zur Berücksichtigung der Postlaufzeiten bzw. besseren Planung und Vorbereitung auch für die Beteiligten (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 52).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20
    Weiter ist zu beachten, dass die Übersendung eines Schriftsatzes, z.B. eines Gutachtens, einer gutachtlichen Stellungnahme oder auch der Berufungserwiderung an die Beteiligten zur Kenntnis stets die Möglichkeit zur Stellungnahme beinhaltet sowie die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative unterliegt und - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 43).

    Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20
    Zwar ist umstritten, ob in dem Fall, in dem sich der Rechtsanwalt - wie hier - außergerichtlich selbst vertritt, auf dessen eigene Sachkunde abzustellen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06. Mai 2004 - I ZR 2/03 - juris Rn. 10ff; Bundesarbeitsgericht , Beschluss vom 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - juris Rn. 38; zum Streitstand auch: Pankatz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. A. 2015, Rn 178 zu § 1).

    Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts in eigener Sache jedenfalls nicht herangezogen werden (BGH, Urteil vom 06. Mai 2004 a.a.O. Rn. 14).

  • BVerwG, 17.08.2017 - 5 A 2.17

    Abschluss; Abwägung; Anerkenntnis; Ausgangsrechtsstreit; Ausgangsverfahren;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20
    Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorgerichtliche Geltendmachung zwar zur Reduktion des Kostenrisikos in einem eventuell nachfolgenden Prozess sinnvoll sein mag (BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 5 A 2/17 D - juris Rn 43), jedoch das Durchlaufen eines solchen vorprozessualen Verfahrens im Gegensatz zu dem im SGG oder in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgeschriebenen Widerspruchsverfahren gerade keine Bedingung für die Zulässigkeit einer Entschädigungsklage ist.
  • OLG Bremen, 21.10.2020 - 5 W 14/20
  • BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher

  • BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14

    Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben

  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der

  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93

    Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 277/11

    Wohnraummiete: Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung der

  • BSG, 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 WA 1.17

    Anlass zur Besorgnis; Bemessungsparameter; Berücksichtigung im Stammverfahren;

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05

    Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Aktivlegitimation von

  • BSG, 08.01.2018 - B 10 ÜG 14/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; überlanges

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - kein Ersatz von

    Zum anderen sind Rechtsanwaltskosten als Vermögensschaden nur dann ersetzbar, wenn sie auch tatsächlich notwendig waren, was in aller Regel nicht der Fall ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17. Februar 2021 - L 37 SF 123/20 EK AS -, Rn. 39 - 40 sowie - L 37 SF 55/20 EK AS -, Rn. 40 - 41, jeweils zitiert nach juris) und hier sicher nicht anders zu bewerten wäre.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 196/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Streitgegenstand - zulässige Beschränkung auf das

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus der Sicht eines vernünftigen Laien bei der erstmaligen "Anmeldung" eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig nicht erforderlich ist und die durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen dementsprechend nicht zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten gehören (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS und L 37 SF 123/20 EK AS - Rn. 40 ff. bzw. 39 ff., vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - Rn. 61 ff. und vom 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).
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