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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11   

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LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11 (https://dejure.org/2013,105310)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2013 - L 22 R 145/11 (https://dejure.org/2013,105310)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. April 2013 - L 22 R 145/11 (https://dejure.org/2013,105310)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11
    Er ist der Ansicht gewesen, die Rente sei nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 120/00 R an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebiets anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen, wobei die Inflationsrate nicht unterschritten werden dürfe.

    Damit werde nicht einmal die Vorgabe des BSG vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00 R) umgesetzt.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 in der Fassung des Bescheides vom 19. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2007, die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008, zum 01. Juli 2009, zum 01. Juli 2010, zum 01. Juli 2011 und zum 01. Juli 2012 abzuändern und die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen, wobei hierzu auch die Faktoren in der Rentenanpassungsformel zur Entwicklung der Bruttolöhne gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2005 um 50 Euro, für das Jahr 2006 um 130 Euro und für das Jahr 2007 um 3 Euro zu erhöhen sind und die Anpassung nach der Entscheidung des BSG (B 4 RA 120/00 R) mindestens in Höhe der Inflationsrate, hilfsweise in Höhe der Anpassung für die Beamtenversorgung vorzunehmen ist.

    Mit der jeweiligen Rentenanpassung wird damit der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 = BSGE 90, 11).

    Auch das BVerfG hat die Frage, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, bis heute offen gelassen (BVerfG vom 26.7.2007, abgedruckt in NZS 2008, 254) Der 4. Senat des BSG ging noch in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2002 (BSGE 90, 11, 19 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) von einem Schutz vor inflationsbedingten Einbußen aus.

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11
    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 (abgedruckt in SozR 4-2600 § 68 Nr. 2), der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist, denn sie waren auch Bevollmächtigte im Verfahren 1 BvR 824/03, bezogen auf die Rentenanpassungszeitpunkte des 01. Juli 2000 und des 01. Juli 2004 ausgeführt: Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt.

    So hat auch das BSG im Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 55 a Nr. 1) ausgeführt: Zwar werden in dem seit 1992 bundeseinheitlichen System der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungen von Versicherten z. T. ungleich behandelt, soweit wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie "im Westen" versichert sind (und insoweit bei der "Hochwertung auf West-Niveau" ausfallen).

    Bei dem hierzu anzustellenden Vergleich stellt der Senat nicht auf den Vergleich einzelner Bundesländer untereinander ab, sondern auf die jeweiligen Durchschnittswerte aller "Alt-"Bundesländer bzw. aller "Neu-"Bundesländer (vgl. dazu das o. g. Urteil des BSG vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R, zum Beitrittsgebiet als ein durch Kriegsfolgen bedingter zurückgebliebener und dadurch geprägter besonderer Wirtschaftsraum).

    Wie das BSG im Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R unter Hinweis auf das BVerfG (BVerfGE 107, 218, 243) ausgeführt hat, sind die gesetzlichen Unterschiede auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung (vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR) und der damit - auch im Bereich der Rentenversicherung - zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen.

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11
    Dies hat das BSG hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 (Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 65 Nr. 2) und hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 (Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R, abgedruckt in USK 2009-53, unter vollständiger inhaltlicher Bezugnahme auf das Urteil vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 255e Nr. 1) entschieden.

    Das BSG hat dazu in den Urteilen vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R und vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R unter anderem ausgeführt:.

    Das BSG hat weiter in den Urteilen vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R und vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R ausgeführt:.

    Diesen umfassenden Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R und vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R tritt der erkennende Senat in vollem Umfang bei.

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11
    Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung (vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR) und der damit - auch im Bereich der Rentenversicherung - zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen (vgl. BVerfGE 107, 218, 243).

    Im weiteren Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 129/08 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 93 Nr. 12 = BSGE 102, 36) hat das BSG auf den Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 (abgedruckt in BVerfGE 107, 218) zur "Beamtenbesoldung Ost" verwiesen, in dem dargelegt wird, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheidet, und stellte fest: Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte, wie auch am verbliebenen Unterschied zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzulesen ist.

    Wie das BSG im Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R unter Hinweis auf das BVerfG (BVerfGE 107, 218, 243) ausgeführt hat, sind die gesetzlichen Unterschiede auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung (vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR) und der damit - auch im Bereich der Rentenversicherung - zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen.

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11
    Es ist ausgehend vom Beschluss des BVerfG vom 07. Januar 2005 - 1 BvR 286/04 (abgedruckt in SozR 4-3100 § 84 a Nr. 5), wonach die Regelung des § 84 a Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) über die unterschiedliche Höhe einer Witwengrundrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern nicht verfassungswidrig ist (anders wegen der immateriellen Komponente zu den den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährten Beschädigungsgrundrenten: BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, abgedruckt in BVerfGE 102, 41) grundsätzlich gerechtfertigt, die unterschiedliche Wirtschaftsleistung in den alten und neuen Bundesländern mit dem daran anknüpfenden unterschiedlichen Lohn- und Gehaltsniveau bei den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unbeachtet zu lassen.

    Das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 102, 41 (45)).

    Damit ist auch eine gewisse soziale Symmetrie von Arbeitseinkommen, Versichertenrenten und steuerfinanzierten staatlichen Versorgungsleistungen sichergestellt worden (vgl. BVerfGE 102, 41 (55)).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11
    Im Rahmen des Vertrauensschutzes ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 64, 87, 104).

    Die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahrzehnten hat bei den betroffenen Rentnern die Erwartung begründet, es finde eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt (BVerfGE 64, 87, 105).

    Das BVerfG hat auf diesen Umstand bereits in seiner Entscheidung vom 01. Juli 1981 (vgl. BVerfGE 58, 81, 123 hingewiesen. Die Rentenversicherung ist Teil der Gesellschaft und unterliegt daher sich verändernden Rahmenbedingungen. Die Veränderung der Geburtenrate, des Arbeitsmarkts und der ökonomischen Verhältnisse kann daher nicht mit dem Argument des Vertrauensschutzes ignoriert werden. Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems aus und hat dem Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung ein hohes Gewicht beigemessen (BVerfGE 64, 87, 106).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11
    Deshalb ist in Vergessenheit geraten, dass mit der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung - wie überall - nicht nur Chancen, sondern auch Risiken verbunden sind (BVerfGE 58, 81, 123; Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 308).

    Das BVerfG hat auf diesen Umstand bereits in seiner Entscheidung vom 01. Juli 1981 (vgl. BVerfGE 58, 81, 123 hingewiesen. Die Rentenversicherung ist Teil der Gesellschaft und unterliegt daher sich verändernden Rahmenbedingungen. Die Veränderung der Geburtenrate, des Arbeitsmarkts und der ökonomischen Verhältnisse kann daher nicht mit dem Argument des Vertrauensschutzes ignoriert werden. Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems aus und hat dem Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung ein hohes Gewicht beigemessen (BVerfGE 64, 87, 106).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11
    Der Text des Paktes dient insoweit auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - bei der Auslegung des GG).

    Schließlich bietet der IPwskR an keiner Stelle auch nur einen Anhaltspunkt dafür, dass der Senat an die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (anders als nach Art. 46 Abs. 1 EMRK, wonach sich die Hohen Vertragsparteien verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen: vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04) gebunden sein könnte.

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11
    Der Senat kann weiterhin offen lassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 15).

    Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen i. S. des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom 27. März 2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr. 25) Dabei kann es nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs. 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert nachzeichnet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr. 25).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11
    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht i.S. eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben.

    Die Rentenanpassung folgt, so das BSG im Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 9/05 R (zitiert nach juris), seit den Rentenreformgesetzen 1957 (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten - Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - vom 23. Februar 1957, BGBl I 1957, 88; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - vom 23. Februar 1957, BGBl I 1957, 45) grundsätzlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung.

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 48/05 R

    Rentenanpassung durch die Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003 -

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

  • BVerfG, 07.01.2005 - 1 BvR 286/04

    Höhe der Witwengrundrente von Berechtigten aus dem Beitrittsgebiet

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - 15 A 1596/07

    Erstes Berufungsverfahren wegen Studiengebühren für das Erststudium in

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

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