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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 23 SO 309/15 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,46495
LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 23 SO 309/15 B ER (https://dejure.org/2015,46495)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2015 - L 23 SO 309/15 B ER (https://dejure.org/2015,46495)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - L 23 SO 309/15 B ER (https://dejure.org/2015,46495)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 53 Abs 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 75 Abs 4 S 1 SGB 12, § 9 Abs 2 S 2 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - Nichtbestehen einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für die erforderlichen Leistungen - Kostenübernahme nach § 75 Abs 4 SGB ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 75 Abs 4 SGB 12, § 53 SGB 12, § 54 SGB 12
    Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII - keine Leistungsvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der Unterbringung und Betreuung in einer Wohngemeinschaft; Leistungsvereinbarung; Keine anderweitige Bedarfsdeckungsmöglichkeit als Besonderheit des Einzelfalles

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 75 Abs. 4; SGB XII § 53; SGB XII § 54
    Eingliederungshilfe nach §§ 53 , 54 SGB XII; keine Leistungsvereinbarung

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 75 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3
    Kosten der Unterbringung und Betreuung in einer Wohngemeinschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2007 - L 23 B 249/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Eingliederungshilfe;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 23 SO 309/15
    Besonderheiten des Einzelfalles nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII liegen jedenfalls dann vor, wenn der festgestellte Bedarf nicht anderweitig befriedigt werden kann (Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 75 Anm. 3; H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 75, Rn. 34; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75, Rn. 130, 13; Beschluss des Senats v. 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER).

    In diesem Fall ist das auszuübende Ermessen auf Null reduziert (vgl. Beschluss des Senats v. 11.12.2007, a.a.O.; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rn. 141; Flint, a.a.O., Rn. 47).

    Solange jedoch keine Vereinbarungen und keine Angaben zu Vergütungen für hinsichtlich Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals, erforderliche sächliche und personelle Ausstattung vergleichbarer Einrichtungen vorliegen, ist der Antragsteller nur in der Lage, seinen Betreuungsbedarf durch die Einrichtung zu dem von der Einrichtung veranschlagten Kostensatz zu erhalten, den der Antragsgegner dann auch über § 75 Abs. 4 SGB XII übernehmen muss (Beschluss des Senats v. 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER -, a.a.O.; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rn. 143).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 23 SO 309/15
    Auch die in Kombination zu gewährenden Leistungen in Form eine Nachtwache und einer Frühbetreuung stellen im Zusammenhang mit den Leistungen in der Wohngemeinschaft Leistungen der EinglH dar; sie werden ebenfalls für den Antragsteller gewährt, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und zu sichern (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB IX; BSG v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R - juris, Rn. 12).

    Es ist derzeit nicht absehbar, ob - wie von der Z. mit dem Angebot vom 10. Juli 2015 eingeschätzt - nach sechs Monaten eine Zusatzbetreuung in der Wohngemeinschaft durch Nachtwachen und Frühbetreuung nur noch in einem reduzierten Umfang zur Bedarfsdeckung in der Wohngemeinschaft - auch unter Berücksichtigung der Belange der weiteren Mitbewohner (s. BSG v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R - juris) - ausreichend sein wird.

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