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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22 B   

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https://dejure.org/2023,7274
LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22 B (https://dejure.org/2023,7274)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2023 - L 7 KA 28/22 B (https://dejure.org/2023,7274)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2023 - L 7 KA 28/22 B (https://dejure.org/2023,7274)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17a GVG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 51 Abs 1 Nr 2 Halbs 1 SGG, § 51 Abs 1 Nr 5 SGG, § 19 Abs 1 IfSG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnung nach der Coronavirus-Testverordnung - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 17a GVG, § 68 lfSG, § 40 VwGO, § 51 SGG, § 20i SGB 5, § 6 TestV, § 7 TestV
    Rechtsweg - Recht der Krankenversicherung - Abrechnung - TestV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswegzuständigkeit bei Vergütungsansprüchen bezüglich Corona-Bürgertests; Abrechnung von Corona-Bürgertests; Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich Leistungsansprüchen nach § 7 TestV

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22
    Da auch sozialgerichtliche Streitigkeiten solche des öffentlichen Rechts sind, ist entscheidend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989, GmS-OGB 1/88, Rn. 13, zitiert nach juris), die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020, 3 B 2/20, Rn. 6, zitiert nach juris) und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021, B 6 SF 1/20 R, Rn. 34 zitiert nach juris).

    Dazu gehören auch die Rechtsbeziehungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zu ihren Mitgliedern (§ 77 Abs. 3 SGB V) sowie zu sonstigen Leistungserbringern, die innerhalb des vertragsärztlichen Systems Leistungen erbringen und über die Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen (BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021, B 6 SF 1/20 R, Rn. 30 m.w.N., zitiert nach juris).

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22
    Die Art einer Streitigkeit - hier: Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung - richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989, GmS-OGB 1/88, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris).

    Da auch sozialgerichtliche Streitigkeiten solche des öffentlichen Rechts sind, ist entscheidend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989, GmS-OGB 1/88, Rn. 13, zitiert nach juris), die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020, 3 B 2/20, Rn. 6, zitiert nach juris) und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021, B 6 SF 1/20 R, Rn. 34 zitiert nach juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2022 - L 16 KR 433/22

    Sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsweg; Honoraransprüche nach der CoronaTestV

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22
    Der Gesetzgeber hat damit den Verwaltungsgerichten im Wege einer aufdrängenden Sonderzuweisung nur solche Streitigkeiten zugewiesen, die die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) betreffen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Oktober 2022, L 16 KR 433/22 B ER, Rn. 4, zitiert nach juris).

    Demnach könnte auf den ersten Blick davon ausgegangen werden, dass die Ausgaben für die Testungen überwiegend aus den Beiträgen der GKV finanziert werden (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2022, L 16 KR 433/22 B ER, Rn. 3, zitiert nach juris).

  • BSG, 06.03.2019 - B 3 SF 1/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zwischenstreit zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG; da der Beschluss im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergeht, für den die Prozessordnung keine Befassung des Bundessozialgerichts vorsieht, kam die Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht in Betracht (vgl. BSG, Beschluss vom 6. März 2019, B 3 SF 1/18 R, zitiert nach juris, dort Rn. 13).
  • VG Frankfurt/Main, 20.12.2022 - 5 L 3332/22

    Verwaltungsrechtsweg gegeben: Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22
    e) Schließlich vermag allein der Umstand, dass nach der TestV die Abrechnung der erbrachten Leistungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt und damit eine Rechtsbeziehung zwischen den Leistungserbringern und den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen begründet wird, eine Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu begründen (so auch VG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2022, 5 L 3332/22.F, Rn. 14, zitiert nach juris).
  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22
    Zwar umfasst § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG auch Streitigkeiten, die die Beziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen (BSG, Urteil vom 15. März 2017, B 6 KA 35/16 Rn. 19, zitiert nach juris), denn von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG wird, wie sich bereits aus § 57a SGG ergibt, u.a. das gesamte Vertragsarztrecht erfasst (u.a. Flint, in: JurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, Stand 31.3.2022, Rn. 96 ff.).
  • BVerwG, 07.05.2020 - 3 B 2.20

    Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Festsetzung von Entgelten für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22
    Da auch sozialgerichtliche Streitigkeiten solche des öffentlichen Rechts sind, ist entscheidend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989, GmS-OGB 1/88, Rn. 13, zitiert nach juris), die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020, 3 B 2/20, Rn. 6, zitiert nach juris) und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021, B 6 SF 1/20 R, Rn. 34 zitiert nach juris).
  • BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21

    Rechtsweg für Klagen eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22
    Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt der Rechtsstreitigkeit vom Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geprägt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022, 3 B 40/21, Rn. 21, zitiert nach juris.).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22
    Maßgebend hierfür ist der Gegenstand der Streitigkeit (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987, GmS-OGB 1/86, Rn. 11, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 19.10.2022 - 1 B 65.22

    Rechtsweg für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (st. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022, 1 B 65.22, Rn. 5, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 1/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnung nach

    Der Senat hat die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG) und es sich vorliegend - anders als in den bereits vom Senat entschiedenen Verfahren L 7 KA 28/22 B und L 7 KA 29/22 B - um ein Hauptsacheverfahren handelt (vgl. BSG, Beschluss vom 6. März 2019, B 3 SF 1/18 R, zitiert nach juris, dort Rn. 13).
  • BVerwG, 24.04.2023 - 3 AV 1.23

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verweisungsbeschluss durch Beschluss vom 18. Januar 2023 - L 7 KA 28/22 B - zurückgewiesen.
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