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LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - L 21 R 1089/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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Rentenversicherung
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§ 97 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 97 Abs 2 SGB 6, § 18a SGB 4
Anrechnung einer US-amerikanischen Witwerrente auf eine Hinterbliebenenrente nach deutschem Recht; Social Security Act
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 97 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 97 Abs 2 SGB 6, § 18a SGB 4
Anrechnung US-amerikanische Witwerrente auf Hinterbliebenenrente nach deutschen Recht; Social Security Act - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der Auszahlung einer Hinterbliebenenrente ohne Anrechnung einer in den Vereinigten Staaten von Amerika bezogenen Witwerrente; Definition "Erwerbsersatzeinkommen" nach dem Sozialgesetzbuch; Nach dem US-amerikanischen Social Security Act bezogene Altersrente ...
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Verfahrensgang
- SG Berlin, 28.06.2007 - S 5 R 2175/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - L 21 R 1089/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 06.03.1991 - 5 RJ 39/90
Bindung des Revisionsgerichts an Feststellungen der Tatsacheninstanz zu …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - L 21 R 1089/07
Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn die ausländischen Ersatzleistungen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen entsprechen, d. h. nach Motivation und Funktion gleichwertig sind (…Seewald, a. a. O.; ständige Rechtsprechung BSG, vgl. BSGE 68, 184 ff. m. w. N.).Zwar ist eine nach dem US-amerikanischen Social Security Act bezogene Altersrente als Versicherungsrente mit Lohnersatzfunktion vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen (BSGE 68, 184), eine solche - anzurechnende - Rente bezieht der Kläger jedoch nicht.
Hinterbliebenenrenten sind nicht anrechenbar, denn sie treten nicht an die Stelle von eigenem Erwerbseinkommen, sondern haben Unterhaltsersatzfunktion, d. h., sie gleichen den Ausfall familienrechtlicher Unterhaltsleistungen aus, die die Hinterbliebenen von dem Verstorbenen erhalten haben (BSG, Urteil vom 06. März 1991 - 13/5 RJ 39/90, BSGE 68, 184).
Insoweit hat aber bereits das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 06. März 1991 (a. a. O.) festgestellt, dass die geltende Regelung im Verhältnis zu Rechtssystemen, die - wie das US-amerikanische- nur die Alternative Rente aus eigener Versicherung/Hinterbliebenenrente kennen, unter den Gesichtspunkten der Art. 3 und 14 Grundgesetz unbefriedigend erscheine.