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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - L 18 AS 2026/19   

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https://dejure.org/2020,7442
LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - L 18 AS 2026/19 (https://dejure.org/2020,7442)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2020 - L 18 AS 2026/19 (https://dejure.org/2020,7442)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - L 18 AS 2026/19 (https://dejure.org/2020,7442)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 16 Abs 1 S 2 SGB 2, § 16 Abs 2 S 1 SGB 2, § 16 Abs 2 S 2 SGB 2, § 324 Abs 1 S 1 SGB 3, § 37 Abs 1 S 1 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Fahrkostenerstattung bei Teilnahme an einem Kurs zur Nachholung des Schulabschlusses - gesonderte Antragstellung - § 37 SGB 2 als abweichende Sonderregung - keine ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - L 18 AS 2026/19
    Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen BSG-Entscheidung vom 26. August 2008 (- B 8/9b SO 18/07 R = SozR 43500 § 18 Nr. 1) folgt keine andere Beurteilung.
  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R

    Sozialgeld - Mehrbedarf bei Gehbehinderung - Kind vor Vollendung des 15.

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - L 18 AS 2026/19
    Mit dem Antrag wird mithin ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Alg II dienen (vgl Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 3/09 R = SozR 4-4200 § 28 Nr. 3 - Rn 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 1032/18
    Insoweit ist jedoch aufgrund der gebotenen Ermessensausübung ein inhaltlich hinreichend bestimmter Antrag erforderlich, der nicht bereits vom (allgemeinen) Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2020 - L 18 AS 2026/19) und der zudem sachlich und zeitlich so hinreichend konkretisiert sein muss, dass für den Leistungsträger klar erkennbar wird, welche genauen Leistungen begehrt werden und zu bewerten sind (Silbermann in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 37 Rn 39).

    Es kann dahinstehen, ob, unter welchen genauen Voraussetzungen und in welchem etwaigen Umfang im Rahmen von Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget Leistungsbewilligungen bei etwaigen späteren Antragstellungen auch nach verbindlicher Anmeldung und Beginn einer streitgegenständlichen Maßnahme iSd § 45 SGB III noch möglich sein können, weil jedenfalls eine rückwirkende Leistungsgewährung für Zeiten vor der Antragstellung auch in diesen Fällen nicht in Betracht käme, sondern lediglich die Übernahme von dann nachfolgend anfallenden Kosten für hinreichend bestimmt beantragte Leistungen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2020 - L 18 AS 2026/19 - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008 - L 12 AS 2069/08 - Silbermann in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 37 Rn 46).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2020 - L 11 AS 299/19
    Satz 3 in der vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2019 geltenden Fassung enthält eine weitere Rückwirkungsregelung für Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Abs. 7 SGB II. Eine Rückwirkung in andern Fällen als den in Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen kommt nicht in Betracht, sondern ist in Verbindung mit der eindeutigen Regelung des Abs. 2 Satz 1 ausgeschlossen (vgl Burkiczak, aaO, Rn 14 und Silbermann, aaO, Rn 45f, der ausdrücklich vom eindeutigen Wortlaut nur Leistungen nach dem Kapitel 3, Abschnitt 2 des SGB II und nicht Leistungen des Kapitel 3 Abschnitt 1 des SGB II erfasst sieht; Valgolio, aaO, Rn 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2020, - L 18 AS 2026/19 -,Rn 18, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2017, - L 19 AS 1120/16 -, Rn 35).
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