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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 3 U 150/13   

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LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 3 U 150/13 (https://dejure.org/2015,20935)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2015 - L 3 U 150/13 (https://dejure.org/2015,20935)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - L 3 U 150/13 (https://dejure.org/2015,20935)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung eines weiteren bei einem Arbeitsunfall erlittenen Gesundheitserstschadens; Kausalität zwischen Unfallfolge und betrieblicher Sphäre; Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 31 S. 1; SGB VII §§ 2 ff.
    Feststellung eines weiteren bei einem Arbeitsunfall erlittenen Gesundheitserstschadens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 3 U 150/13
    Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.).

    Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.).

    Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 15).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2013 - L 3 U 29/11

    Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Kausalität zwischen Sturz und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 3 U 150/13
    auch der Widerspruchsbescheid zu konkreten Entschädigungsleistungen nicht verhält, hätte es insofern auch an der Durchführung des nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens gefehlt (Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 03. Mai 2013 - L 3 U 29/11 -, zitiert nach juris).
  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - bandscheibenbedingte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 3 U 150/13
    Dementsprechend wäre die - derzeit noch gemäß Klageantrag in der ersten Instanz - auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtete Klage bei wörtlichem Verständnis unzulässig gewesen, weil nicht in einem Verwaltungsverfahren über konkrete Entschädigungsleistungen vor Klageerhebung befunden worden ist (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R -, zitiert nach juris Rn. 10 f.).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 3 U 150/13
    Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, zitiert nach juris Rn. 15).
  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 3 U 150/13
    Denn trotz unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen setzen, wie bereits ausgeführt, alle Leistungsansprüche nach den §§ 26 ff. SGB VII als gemeinsame Tatbestandsmerkmale einen Versicherungsfall (iSd §§ 7 bis 13 SGB VII) und durch ihn verursachte Gesundheitsschäden - bis hin zum Tod des Verletzten - voraus und begründen dafür die Verbandszuständigkeit nur eines bestimmten Trägers der Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 05. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R - zitiert nach juris, Rn. 12, 17, 19 ff.).
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Begriff der Hauterkrankung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 3 U 150/13
    Eine eben so verstandene Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 SGG vorliegend statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R -, zitiert nach juris Rn. 24); das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Hs. 2 SGG ist hierbei zu bejahen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 3 U 168/19

    Überprüfungsverfahren - Feststellungsklage - Bindungswirkung eines

    In dem nachfolgend vor dem Landessozialgericht (LSG) zum Aktenzeichen L 3 U 150/13 geführten Berufungsverfahren holte der Senat ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S vom 23. Mai 2014 ein.

    Der im Berufungsverfahren L 3 U 150/13 vom LSG beauftragte Dr. S habe ebenfalls festgestellt, dass der Kläger Beschwerden vor allem im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule angebe, wo sich deutliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Spondylosteochondrose LWK 5/ S1 fänden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen S 163 U 281/12 (L 3 U 150/13), S 14 R 725/96, S 25 U 406/13, S 163 U 76/14 und S 69 U 700/01 und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der BGHW zum Unfall vom 12./13. Dezember 1996 und des Versorgungsamtes (Aktenzeichen D02 1163423), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

    Eine Abänderung dieser insoweit erstmalig ergangenen und nach Erlass des Urteils des LSG vom 18. Juni 2015 (Aktenzeichen L 3 U 150/13) rechtskräftig gewordenen Entscheidung kann prozessual nur im Wege der Aufhebung des die Abänderung im Wege des § 44 SGB X ablehnenden Bescheides vom 16. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2017 - insoweit Anfechtungsantrag nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG - kombiniert mit der Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 27. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2012 aufzuheben und die Wirbelsäulenverletzung als weiteren Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls festzustellen - insoweit (doppelter) Verpflichtungsantrag § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative SGG - erreicht werden.

    In dem ursprünglichen gerichtlichen Verfahren S 163 U 281/12 bzw. nachfolgend L 3 U 150/13 haben das SG und das LSG nicht über eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung weiterer Unfallfolgen entschieden, sondern einen an das Gericht gerichteten Feststellungsantrag abgelehnt.

    Der Senat schließt sich im Wesentlichen seinen schon im Urteil vom 18. Juni 2015 in dem Verfahren L 3 U 150/13 angestellten Erwägungen an.

    Als typische Verletzungsmechanismen würden daher Biegungsmechanismen in Form der Hyperflexion (wie bei einem taschenmesserartigem Zusammenklappen), Stürze aus größerer Höhe auf das Gesäß, das Auftreffen schwerer Kräfte auf den Nacken oder die Brustwirbelsäule, das Herausschleudern aus oder das Überschlagen von Fahrzeugen, Verschüttungen im Bergbau oder das ruckartige Anheben eines schweren Gegenstandes unter großer Kraftanstrengung genannt (Dr. S, Gutachten vom 23. Mai 2014 im Verfahren L 3 U 150/13; vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 8.3, S. 453 f.).

    Ebenso vermag der im Verfahren L 3 U 150/13 nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. W, der seine Stellungnahme ohne die Kenntnis des von Dr. H gefertigten Gutachtens erstellt hat, mit seinen Erwägungen zur Zusammenhangsfrage nicht zu überzeugen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    In dem nachfolgend vor dem Landessozialgericht (LSG) zum Aktenzeichen L 3 U 150/13 geführten Berufungsverfahren holte der Senat ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S vom 23. Mai 2014 ein.

    Der im Berufungsverfahren L 3 U 150/13 vom LSG beauftragte Dr. S habe ebenfalls festgestellt, dass der Kläger Beschwerden vor allem im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule angebe, wo sich deutliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Spondylosteochondrose LWK 5/ S1 fänden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen S 163 U 281/12 ( L 3 U 150/13), S 14 R 725/96, S 25 U 406/13, S 163 U 76/14 und S 69 U 700/01 und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der BGHW zum Unfall vom 12./13. Dezember 1996 und des Versorgungsamtes (Aktenzeichen D02 1163423), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

    Eine Abänderung dieser insoweit erstmalig ergangenen und nach Erlass des Urteils des LSG vom 18. Juni 2015 (Aktenzeichen L 3 U 150/13) rechtskräftig gewordenen Entscheidung kann prozessual nur im Wege der Aufhebung des die Abänderung im Wege des § 44 SGB X ablehnenden Bescheides vom 16. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2017 - insoweit Anfechtungsantrag nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG - kombiniert mit der Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 27. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2012 aufzuheben und die Wirbelsäulenverletzung als weiteren Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls festzustellen - insoweit (doppelter) Verpflichtungsantrag § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative SGG - erreicht werden.

    In dem ursprünglichen gerichtlichen Verfahren S 163 U 281/12 bzw. nachfolgend L 3 U 150/13 haben das SG und das LSG nicht über eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung weiterer Unfallfolgen entschieden, sondern einen an das Gericht gerichteten Feststellungsantrag abgelehnt.

    Der Senat schließt sich im Wesentlichen seinen schon im Urteil vom 18. Juni 2015 in dem Verfahren L 3 U 150/13 angestellten Erwägungen an.

    Als typische Verletzungsmechanismen würden daher Biegungsmechanismen in Form der Hyperflexion (wie bei einem taschenmesserartigem Zusammenklappen), Stürze aus größerer Höhe auf das Gesäß, das Auftreffen schwerer Kräfte auf den Nacken oder die Brustwirbelsäule, das Herausschleudern aus oder das Überschlagen von Fahrzeugen, Verschüttungen im Bergbau oder das ruckartige Anheben eines schweren Gegenstandes unter großer Kraftanstrengung genannt (Dr. S, Gutachten vom 23. Mai 2014 im Verfahren L 3 U 150/13; vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 8.3, S. 453 f.).

    Ebenso vermag der im Verfahren L 3 U 150/13 nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. W, der seine Stellungnahme ohne die Kenntnis des von Dr. H gefertigten Gutachtens erstellt hat, mit seinen Erwägungen zur Zusammenhangsfrage nicht zu überzeugen.

  • BSG, 15.10.2015 - B 2 U 191/15 B
    L 3 U 150/13 (LSG Berlin-Brandenburg).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2017 - L 14 U 89/17
    Der Antrag des Klägers kann, um diesen Bedenken zu begegnen, jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass er die Übernahme von Kosten der Heilbehandlung sowie die Gewährung von Verletztengeld aufgrund der Folgen des Schlaganfalls begehrt, was zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Leistungsklage auf Erstattung konkreter Behandlungskosten oder Zahlung von Verletztengeld geltend zu machen ist (LSG Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 - Az.: L 3 U 150/13 mit Verweis auf Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 9, 19 f).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 14 U 187/15
    Der Antrag des Klägers kann, um diesen Bedenken zu begegnen, jedoch dahingehen ausgelegt werden, dass er die Übernahme von Kosten der Heilbehandlung sowie die Gewährung von Verletztengeld über den 6. Oktober 2013 hinaus begehrt, was zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Leistungsklage auf Erstattung konkreter Behandlungskosten oder Zahlung von Verletztengeld geltend zu machen ist (LSG Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 - Az.: L 3 U 150/13 mit Verweis auf Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 9, 19 f); insofern ist die hier statthafte Klageart die Anfechtungs- und Leistungsklage.
  • SG Oldenburg, 11.04.2017 - S 73 U 49/16
    Der Antrag des Klägers kann, um diesen Bedenken zu begegnen, jedoch dahingehend sachdienlich (§ 106 Abs. 1 SGG) ausgelegt werden, dass er die Übernahme von Kosten der Heilbehandlung sowie die Gewährung von Verletztengeld über den 23. November 2015 hinaus begehrt, was zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Leistungsklage auf Erstattung konkreter Behandlungskosten oder Zahlung von Verletztengeld geltend zu machen ist (LSG Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 - Az.: L 3 U 150/13 mit Verweis auf Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 9, 19 f); insofern ist die hier statthafte Klageart die Anfechtungs- und Leistungsklage.
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