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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - L 33 R 430/10   

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https://dejure.org/2011,17885
LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - L 33 R 430/10 (https://dejure.org/2011,17885)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.08.2011 - L 33 R 430/10 (https://dejure.org/2011,17885)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. August 2011 - L 33 R 430/10 (https://dejure.org/2011,17885)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - L 33 R 430/10
    Dies gelte auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie Säumniszuschläge (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2008, Az.: B 13 R 123/07 R), denn nach dem Rechtsgedanken des § 217 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) teilten Nebenforderungen im Hinblick auf die Verjährung das Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Hauptforderung.

    Diesbezüglich könne der Beitragsschuldner aber auch - wie hier der Kläger - auf die Hauptforderung zahlen und sich lediglich in Bezug auf die Nebenforderung auf Verjährung berufen (so BSG, Urteil vom 17. April 2008 a.a.O.).

    Für diesen sei es im Rahmen dieser Vorschrift bereits ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe (so BSG, Urteil vom 17. April 2008, Az.: B 13 R 123/07 R).

    Dann liege es am Beitragsschuldner, besondere, im Einzelnen zu prüfende Umstände vorzutragen, die diesen Vorwurf des Vorsatzes aus seiner Sicht entkräfteten (BSG, Urteil vom 17. April 2008, Az.: B 13 R 123/07 R).

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - L 33 R 430/10
    Der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht steht sowohl fahrlässiges als auch vorsätzliches Verhalten im Sine von § 272 BGB entgegen, wobei bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog. Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV ausschließt (BSG Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R - zitiert nach juris, Rdnr. 23 mit zahlreichen Nachweisen).

    Dies hat auch das BSG in seinem Urteil vom 1. Juli 2010 - aaO., Rdnrn. 25, 26 - klargestellt, in dem es ausgeführt hat, dass das Außerachtlassen jeglicher organisatorischer Vorkehrungen - im dort entschiedenen Fall zur Frage der Verfahrensweise bei gänzlich fehlender Mitwirkung des Nachzuversichernden - den Tatbestand eines fahrlässigen Organisationsverschuldens erfülle.

    Der Senat nimmt auch insoweit Bezug auf das Urteil des BSG vom 1. Juli 2010 - aaO., Rdnr. 28 -, das ebenso wie zuvor das Landessozialgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23. Juli 2008 - L 6 R 64/06 zitiert nach juris, Rdnr. 26 - weder dem Wortlaut des Schreibens noch des Informationsblattes einen entsprechenden Inhalt zu entnehmen vermochte.

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 1. Juli 2010 (aaO., Rdnr. 38) zu Recht ausgeführt hat, sind beide Beteiligte als Träger öffentlicher Verwaltung an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) gebunden, weshalb sich der Schuldner in der Regel nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen kann, sondern ebenso wie der Gläubiger darauf achten muss, dass öffentliche Mittel rechtmäßig und sachgerecht verwendet werden.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2007 - L 4 R 2218/05

    Verjährung von Beitragsforderungen, 30-jährige Verjährungsfrist, vorsätzliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - L 33 R 430/10
    § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei auch nach dem rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2007 - L 4 R 2218/05 - auf die Nebenforderungen anzuwenden, wenn die Nachversicherung - wie hier - versehentlich unterblieben sei.
  • LSG Hamburg, 23.07.2008 - L 6 R 64/06
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - L 33 R 430/10
    Der Senat nimmt auch insoweit Bezug auf das Urteil des BSG vom 1. Juli 2010 - aaO., Rdnr. 28 -, das ebenso wie zuvor das Landessozialgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23. Juli 2008 - L 6 R 64/06 zitiert nach juris, Rdnr. 26 - weder dem Wortlaut des Schreibens noch des Informationsblattes einen entsprechenden Inhalt zu entnehmen vermochte.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10

    Nachversicherung nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - Erhebung von

    Das Schreiben der Beklagten enthält weder eine Zusicherung, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Fall abzusehen, noch einen Verzicht auf Säumniszuschläge (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 27; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2011, L 22 R 388/10, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, zitiert nach juris, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/10, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA).
  • SG Düsseldorf, 25.10.2012 - S 27 R 2799/10

    Rentenversicherung

    Dann wird die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt, weil die Verwaltungsabläufe nicht so organisiert werden, dass die Zahl verspäteter oder gar versäumter Beitragsnachentrichtungen durch Kontrolle möglichst gering gehalten, sondern auf die ordnungsgemäße Bearbeitung vertraut wird (so ausdrücklich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2011 ? L 33 R 430/10; s.a. LSG Hamburg, Urteil vom 16.03.2011 ? L 2 R 140/09 und Urteil vom 20.04.2011 ? L 2 R 33/10 ? jeweils darauf abstellend, dass sich der Dienstherr nicht unter Hinweis auf Behördengrenzen auf Unkenntnis berufen und sich so gleichsam der Verantwortung für die Organisations- und Kommunikationsdefizite entziehen kann).
  • SG Düsseldorf, 25.10.2012 - S 27 (6) R 154/08

    Rentenversicherung

    Dann wird die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt, weil die Verwaltungsabläufe nicht so organisiert werden, dass die Zahl verspäteter oder gar versäumter Beitragsnachentrichtungen durch Kontrolle möglichst gering gehalten, sondern auf die ordnungsgemäße Bearbeitung vertraut wird (so ausdrücklich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2011 ? L 33 R 430/10; s.a. LSG Hamburg, Urteil vom 16.03.2011 ? L 2 R 140/09 und Urteil vom 20.04.2011 ? L 2 R 33/10 ? jeweils darauf abstellend, dass sich der Dienstherr nicht unter Hinweis auf Behördengrenzen auf Unkenntnis berufen und sich so gleichsam der Verantwortung für die Organisations- und Kommunikationsdefizite entziehen kann).
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