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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 8 R 483/13   

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https://dejure.org/2016,38242
LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 8 R 483/13 (https://dejure.org/2016,38242)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.08.2016 - L 8 R 483/13 (https://dejure.org/2016,38242)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. August 2016 - L 8 R 483/13 (https://dejure.org/2016,38242)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 8 R 483/13
    Am 31. August 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf "Neufeststellung seiner Rente in Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur Jahresendprämie (Az. B 4 RS 4/06 R)".

    Vorliegend kommt nur eine Rücknahme gemäß § 44 Absatz 2 SGG in Betracht, da es sich bei dem zu überprüfenden Bescheid nicht um einen Leistungsbescheid, sondern um einen Feststellungsbescheid handelt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 15. Juni 2010, Az. B 5 RS 6/09 R, juris Rdnr. 14 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4; zuletzt auch Urteil des BSG vom 29. Oktober 2015, Az. B 5 RS 5/14 R, juris Rdnr. 14 ).

    Dies hat das BSG in seinem Urteil vom 23. August 2007, Az. B 4 Rs 4/06 R, dokumentiert in juris und in SozR 4-8570 § 6 Nr. 4, entschieden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 2 R 341/13

    Jahresendprämie - Glaubhaftmachung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 8 R 483/13
    Zu dem Ergebnis, dass die Zahlung einer JEP aufgrund eines Mitgliedsbuchs der SED glaubhaft ist, kommt auch das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 23. Januar 2014, Az. L 2 R 341/13, dokumentiert in juris.
  • LSG Sachsen, 28.04.2015 - L 5 RS 286/14

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 8 R 483/13
    Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand, auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können (so für einen ähnlich gelagerten Fall das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom 28. April 2015, Az. L 5 RS 286/14, juris Rdnr. 33).
  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 6/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 8 R 483/13
    Vorliegend kommt nur eine Rücknahme gemäß § 44 Absatz 2 SGG in Betracht, da es sich bei dem zu überprüfenden Bescheid nicht um einen Leistungsbescheid, sondern um einen Feststellungsbescheid handelt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 15. Juni 2010, Az. B 5 RS 6/09 R, juris Rdnr. 14 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4; zuletzt auch Urteil des BSG vom 29. Oktober 2015, Az. B 5 RS 5/14 R, juris Rdnr. 14 ).
  • BSG, 29.10.2015 - B 5 RS 5/14 R

    Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 8 R 483/13
    Vorliegend kommt nur eine Rücknahme gemäß § 44 Absatz 2 SGG in Betracht, da es sich bei dem zu überprüfenden Bescheid nicht um einen Leistungsbescheid, sondern um einen Feststellungsbescheid handelt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 15. Juni 2010, Az. B 5 RS 6/09 R, juris Rdnr. 14 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4; zuletzt auch Urteil des BSG vom 29. Oktober 2015, Az. B 5 RS 5/14 R, juris Rdnr. 14 ).
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 8 R 483/13
    Es genügt die "gute Möglichkeit", d.h. es reicht aus, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 8. August 2001, Az. B 9 V 23/01 B, dokumentiert in juris und in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
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