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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17   

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LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17 (https://dejure.org/2018,39039)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.10.2018 - L 3 R 47/17 (https://dejure.org/2018,39039)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - L 3 R 47/17 (https://dejure.org/2018,39039)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 15 Abs 1 S 2 SGB 4, § 34 Abs 2 S 1 SGB 6 vom 08.04.2008, § 34 Abs 2 S 2 SGB 6 vom 08.04.2008
    Wegfall des Anspruchs auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - steuerrechtliche Gewinneinkünfte - Annahme einer steuerrechtlichen Betriebsaufgabe

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 14 SGB 4, § 15 SGB 4, § 34 Abs 2 SGB 6, § 48 SGB 10, § 50 SGB 10
    Entziehung der Alters-Rente für schwerbehinderte Menschen - Hinzuverdienst - Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - steuerrechtliche Betriebsaufgabe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung und Erstattung von überzahlten Rentenleistungen; Anrechnung von Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit; Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze; Keine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes/Rentenbezugs erforderlich; Steuerrechtliche ...

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung und Erstattung von überzahlten Rentenleistungen; Anrechnung von Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit; Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze; Keine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes/Rentenbezugs erforderlich; Steuerrechtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aufhebung und Erstattung von überzahlten Rentenleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Wegfall des Anspruchs auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 191
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst - Anrechnung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17
    Den Sozialleistungsträgern soll auf diese Weise eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung erspart werden (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 Rn. 11).

    Die Parallelität zum Einkommensteuerrecht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, Urteil vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R).

    Das BSG (B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 24) hat hierzu ausgeführt: "Anders als in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des BSG vom 27. August 1998 (B 10 LW 8/97 R) ..., vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 56/02 R)... und vom 07. Oktober 2004 (B 13 RJ 13/04 R) zu Grunde lagen, liegt es hier auch nicht in der Hand des hinzuverdienenden Rentners, durch eine andere steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gestaltung (steuerliche Betriebsaufgabe statt -fortführung; Unterstützung eines Unternehmens durch Darlehen statt durch Beteiligung als Kommanditist) die Besteuerung aus Gewerbebetrieb zu vermeiden.

    Soweit das Urteil des erkennenden Senats vom 07. Oktober 2004 (B 13 RJ 13/04 R) ...ua ausführt, die Bewertung von ´Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit´ setze nicht voraus, dass eine eigene (selbstständige) Tätigkeit tatsächlich noch ausgeübt werde, bezieht sich dies auf die damals entschiedene Fallkonstellation (Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs), in der steuerrechtlich der Betrieb gerade nicht aufgegeben war, hingegen liegt in den Fällen des § 24 Nr. 2 EStG bereits eine steuerliche Betriebsaufgabe vor".

    58 Für die Annahme einer steuerrechtlichen Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) hat die Gewerbeabmeldung nur Indizfunktion, hingegen erlangt die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit maßgebende Bedeutung (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 30, Urteil vom 22. September 1999, B 5 RJ 54/98 R, BSGE 84, 277, Urteile vom 25. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R, und vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, beide in juris).

  • BSG, 23.01.2008 - B 10 KR 1/07 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Pflegeversicherung - Beitragsberechnung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17
    Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 09. April 2013 dem Kläger mitgeteilt hatte, dass für die auf die Rente anzurechnenden Einkünfte auf die steuerrechtlichen Vorschriften sowie die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen sei und es auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesozialgerichtes (BSG), Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R, nicht ankomme, machte der Kläger geltend, nach seiner Auffassung sei Arbeitseinkommen nur solches, das auf einer Arbeitsleistung nach Rentenbeginn beruhe.

    Hierzu hat er sich unter anderem auf die Rechtsprechung des 10. Senats des BSG vom 23. August 2008 (B 10 KR 1/07 R) und des 13. Senates vom 10. Juli 2012 (B 13 R 81/11 R) bezogen.

    Schließlich habe sich auch der 10. Senat des BSG, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R (Verpächter), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen und verlange in sozialrechtlicher Hinsicht die Ausübung einer persönlichen Tätigkeit, um "Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" als Hinzuverdienst anrechnen zu können.

    Die Parallelität zum Einkommensteuerrecht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, Urteil vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R).

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Selbstständigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17
    Es kommt daher nicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes/Rentenbezugs an (BSG, Urteil vom 06. September 2017, B 13 R 21/15 R, juris Rn. 56 ff., Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, juris).

    Von den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG sind damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1), aus Gewerbebetrieb (Nr. 2) und aus selbstständiger Arbeit (Nr. 3) als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne von § 15 SGB IV zu bewerten (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, juris Rn. 22).

    Sie beschränken sich im Übrigen gemäß § 157 Abgabenordnung grundsätzlich und in aller Regel auf eine deklaratorische Feststellung der Einkommensteuerschuld und erfassen demgemäß nicht bindend auch die im Rahmen von § 34 Abs. 2 SGB VI - im hiesigen Fall - zu treffenden Feststellungen zum Arbeitseinkommen (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, juris Rn. 30).

    Ausweislich der eingereichten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für 2011 überstieg der Gewinn im Juli 2011 alle in der Tabelle der Beklagten dargestellten maßgeblichen einfachen (400,- Euro für die Vollrente, 1.959,05 Euro für die 2/3-Rente, 2.863,23 Euro für die ½-Rente und 3.767,41 Euro für die 1/3-Rente) wie auch der verdoppelten Hinzuverdienstgrenzen und ließ daher den Anspruch auf die Rente für Juli 2011 vollständig entfallen (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R).

  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 43/03 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Berufsunfähigkeitsrente aus einem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17
    Die Parallelität zum Einkommensteuerrecht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, Urteil vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R).

    Das BSG (B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 24) hat hierzu ausgeführt: "Anders als in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des BSG vom 27. August 1998 (B 10 LW 8/97 R) ..., vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 56/02 R)... und vom 07. Oktober 2004 (B 13 RJ 13/04 R) zu Grunde lagen, liegt es hier auch nicht in der Hand des hinzuverdienenden Rentners, durch eine andere steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gestaltung (steuerliche Betriebsaufgabe statt -fortführung; Unterstützung eines Unternehmens durch Darlehen statt durch Beteiligung als Kommanditist) die Besteuerung aus Gewerbebetrieb zu vermeiden.

    58 Für die Annahme einer steuerrechtlichen Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) hat die Gewerbeabmeldung nur Indizfunktion, hingegen erlangt die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit maßgebende Bedeutung (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 30, Urteil vom 22. September 1999, B 5 RJ 54/98 R, BSGE 84, 277, Urteile vom 25. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R, und vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, beide in juris).

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R

    Einkommensanrechnung auf Rente wegen Todes - Arbeitseinkommen - Einkünfte eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17
    Daher sei der vermittelnden Meinung des 5. Senats des BSG, Urteil vom 25. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R (Kommanditist), zu folgen: Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit müsse darauf abgestellt werden, ob das Einkommen aus dem Einsatz der Arbeitskraft, d. h. "aktiv" erzielt worden sei.

    Das BSG (B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 24) hat hierzu ausgeführt: "Anders als in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des BSG vom 27. August 1998 (B 10 LW 8/97 R) ..., vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 56/02 R)... und vom 07. Oktober 2004 (B 13 RJ 13/04 R) zu Grunde lagen, liegt es hier auch nicht in der Hand des hinzuverdienenden Rentners, durch eine andere steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gestaltung (steuerliche Betriebsaufgabe statt -fortführung; Unterstützung eines Unternehmens durch Darlehen statt durch Beteiligung als Kommanditist) die Besteuerung aus Gewerbebetrieb zu vermeiden.

    58 Für die Annahme einer steuerrechtlichen Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) hat die Gewerbeabmeldung nur Indizfunktion, hingegen erlangt die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit maßgebende Bedeutung (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 30, Urteil vom 22. September 1999, B 5 RJ 54/98 R, BSGE 84, 277, Urteile vom 25. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R, und vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, beide in juris).

  • BSG, 27.08.1998 - B 10 LW 8/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Anrechnung von Erlösen aus der vollständigen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17
    Nach Auffassung des 10. Senates des BSG, Urteil vom 27. August 1998, B 10 LW 8/97 R, seien die steuerrechtlichen Festsetzungen im Rahmen des § 15 SGB IV bei der Definition von "Arbeitseinkommen" maßgebend.

    Das BSG (B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 24) hat hierzu ausgeführt: "Anders als in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des BSG vom 27. August 1998 (B 10 LW 8/97 R) ..., vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 56/02 R)... und vom 07. Oktober 2004 (B 13 RJ 13/04 R) zu Grunde lagen, liegt es hier auch nicht in der Hand des hinzuverdienenden Rentners, durch eine andere steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gestaltung (steuerliche Betriebsaufgabe statt -fortführung; Unterstützung eines Unternehmens durch Darlehen statt durch Beteiligung als Kommanditist) die Besteuerung aus Gewerbebetrieb zu vermeiden.

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 81/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit - Einkommensanrechnung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17
    Nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (B 13 R 81/11 R) seien die Zahlungen im Jahr 2011 nicht zu berücksichtigen, da sie nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit vor Rentenbeginn erzielt worden, konkret aus seinen Urheberrechten nachgeflossen seien.

    Hierzu hat er sich unter anderem auf die Rechtsprechung des 10. Senats des BSG vom 23. August 2008 (B 10 KR 1/07 R) und des 13. Senates vom 10. Juli 2012 (B 13 R 81/11 R) bezogen.

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17
    Diese Änderung stellt klar, dass - anders als bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Regelung in § 96a SGB VI - die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 13/3150 Seite 41; BSG, Urteil vom 04. Mai 1999, SozR 3-2600 § 34 Nr. 1, und Urteil vom 26. Juni 2008, B 13 R 119/07 R, juris Rn. 16).

    Alle aus anderen Fällen stammenden Einkommen werden hingegen weder begrifflich von § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfasst, noch sind sie ihrer Art nach auch nur theoretisch geeignet, durch eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt zu werden; sie vermögen demgemäß auch ihrerseits das Recht des Versicherten auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zu beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 04. Mai 1999, B 4 RA 55/98 R, m.w.N.).

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 26/99 R

    Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17
    § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI beschränkt sich schon nach seinem Wortlaut auf die dort ausdrücklich aufgeführten Einkommensarten, wonach hier allein relevant das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit des Klägers ist, somit der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (BSG, Urteil vom 23. Februar 2000, B 5 RJ 26/99 R, juris Rn. 13).

    Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB 09/17, § 34 SGB VI, Rn. 36, 44; BSG, Urteil vom 23. Februar 2000, B 5 RJ 26/99 R, juris Rn. 12).

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 54/98 R

    Feststellung des anrechenbaren Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17
    58 Für die Annahme einer steuerrechtlichen Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) hat die Gewerbeabmeldung nur Indizfunktion, hingegen erlangt die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit maßgebende Bedeutung (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 30, Urteil vom 22. September 1999, B 5 RJ 54/98 R, BSGE 84, 277, Urteile vom 25. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R, und vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, beide in juris).
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

  • BSG, 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R

    Rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes (hier: Bewilligung von Zuschüssen

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R

    Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R

    Altersrente für Frauen - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

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