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   LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 1 KR 499/14 KL ER   

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https://dejure.org/2015,8116
LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 1 KR 499/14 KL ER (https://dejure.org/2015,8116)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2015 - L 1 KR 499/14 KL ER (https://dejure.org/2015,8116)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2015 - L 1 KR 499/14 KL ER (https://dejure.org/2015,8116)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 130b Abs 1 SGB 5, § 130b Abs 4 SGB 5, § 130b Abs 9 S 4 SGB 5, § 217f Abs 7 SGB 5, § 268 Abs 3 S 14 SGB 5
    Krankenversicherung - Vereinbarung über Erstattungsbeträge für Arzneimittel - Festsetzung durch Schiedsstelle - Einhaltung des Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs - Hinweispflicht bei der Nutzung von Daten aus dem Risikostrukturausgleich

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 130b SGB 5
    Schiedsverfahren - rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarungen über Erstattungsbeträge für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Hinweispflichten der Schiedsstelle bei der Nutzung von Daten aus dem Risikostrukturausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarungen über Erstattungsbeträge für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Hinweispflichten der Schiedsstelle bei der Nutzung von Daten aus dem Risikostrukturausgleich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 68 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern | Arzneimittelhersteller: Rechtliches Gehör vor Schiedsstelle

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 1 KR 376/14

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 1 KR 499/14
    Am 10. Oktober 2014 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 1 KR 376/14 KL mit dem Antrag erhoben, den Schiedsspruch aufzuheben.

    Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte aus dem Verfahren L 1 KR 376/14 KL Bezug genommen.

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 1 KR 499/14
    Denn ihre Zuständigkeitsbereiche gehören dem Recht der Krankenversicherung und damit dem öffentlichen Recht an, ihre personelle Zusammensetzung wird vom Gesetzgeber in § 130b Abs. 5 SGB V vorgeschrieben, sie ist auf dauerhaften Bestand angelegt und ihre Arbeitsweise wird gemäß § 130b Abs. 6 SGB V durch eine öffentlich-rechtliche Verfahrensordnung geregelt (vgl. BSG Urt. v. 25. November 2010 - B 1 KR 1/10 R und v. 13. November 2012 - B 1 KR 27/11 R).
  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 1 KR 499/14
    Denn ihre Zuständigkeitsbereiche gehören dem Recht der Krankenversicherung und damit dem öffentlichen Recht an, ihre personelle Zusammensetzung wird vom Gesetzgeber in § 130b Abs. 5 SGB V vorgeschrieben, sie ist auf dauerhaften Bestand angelegt und ihre Arbeitsweise wird gemäß § 130b Abs. 6 SGB V durch eine öffentlich-rechtliche Verfahrensordnung geregelt (vgl. BSG Urt. v. 25. November 2010 - B 1 KR 1/10 R und v. 13. November 2012 - B 1 KR 27/11 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - L 9 KR 213/16

    Krankenversicherung - Schiedsstelle - Bildung des Erstattungsbetrags -

    Statthaft ist die (isolierte) Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG; vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2015, L 1 KR 499/14 KL ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 16/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - L 9 KR 72/16

    Krankenversicherung - Vereinbarung über Erstattungsbeträge für Arzneimittel ohne

    Statthaft ist die (isolierte) Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG; vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2015, L 1 KR 499/14 KL ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 16/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - L 1 KR 295/14

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Vereinbarung über

    Statthaft ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - L 9 KR 213/16 KL -, juris-Rdnr. 42; Beschluss vom 19. März 2015 - L 1 KR 499/14 KL ER -, juris-Rdnr. 29; Baierl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 130b SGB V, Rdnr. 179 mit Bezugnahme auf Bundessozialgericht -BSG- Urt. v. 30.10.1963 - 6 RKa 4/62-).

    Der Beklagten ist für ihren Schiedsspruch eine Entscheidungsprärogative einzuräumen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle darauf reduziert, ob die Interessen der am Schiedsverfahren Beteiligten sowie alle für die Abwägung maßgeblichen Umstände ermittelt worden sind, ob die Entscheidung in einem fairen und willkürfreien Verfahren getroffen worden ist und ob die materiellen gesetzlichen Vorgaben bei der Entscheidungsfindung beachtet worden sind (so bereits Beschlüsse des Senats vom 14. März 2017 -L 1 KR 372/16 KL ER- juris-Rdnr. 24 sowie vom 19. März 2015 -L 1 KR 499/14 KL ER- juris -Rdnr. 31 mit Bezugnahme auf Luthe in Hauck/Noftz, SGB V K § 130b Rdnr. 72; Baierl in jurisPK SGB V, 2. Aufl., § 130b Rdnr. 134).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.12.2015 - L 1 KR 550/15

    Zwischenverfügung - vorläufige Nutzenbewertung

    Es geht auch weder um die aufschiebende Wirkung einer Klage (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2014 -L 1 KR 108/14 KL ER- und vom 19. März 2015 -L 1 KR 499/14 KL ER-, welche beide Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Schiedsstellenentscheidungen nach § 130b SGB V betroffen haben) noch um die (vorläufige) Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen.

    Der Antragsgegnerin ist für ihren Schiedsspruch eine Entscheidungsprärogative einzuräumen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle darauf reduziert, ob die Interessen der am Schiedsverfahren Beteiligten sowie alle für die Abwägung maßgeblichen Umstände ermittelt worden sind, ob die Entscheidung in einem fairen und willkürfreien Verfahren getroffen worden ist und ob die materiellen gesetzlichen Vorgaben bei der Entscheidungsfindung beachtet worden sind (so bereits Beschluss des Senats vom19. März 2015 -L 1 KR 499/14 KL ER- juris -Rdnr. 31 mit Nachweisen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - L 1 KR 372/16

    Gerichtliche Kontrolle eines Schiedsspruchs zur Nutzenbewertung eines

    Der Antragsgegnerin ist für ihren Schiedsspruch eine Entscheidungsprärogative einzuräumen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle darauf reduziert, ob die Interessen der am Schiedsverfahren Beteiligten sowie alle für die Abwägung maßgeblichen Umstände ermittelt worden sind, ob die Entscheidung in einem fairen und willkürfreien Verfahren getroffen worden ist und ob die materiellen gesetzlichen Vorgaben bei der Entscheidungsfindung beachtet worden sind (so bereits Beschluss des Senats vom 19. März 2015 -L 1 KR 499/14 KL ER- juris -Rdnr. 31 mit Nachweisen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 1 KR 376/14

    Krankenversicherung - Schiedsstellenentscheidung nach § 130b SGB 5 - Verstoß

    Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte aus dem Verfahren L 1 KR 499/14 KL ER und L 1 KR 345/15 KL ER sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - L 1 KR 77/15

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs der Schiedsstelle - Korrektur redaktioneller

    Der Schiedsspruch des Beklagen ist als vertragsgestaltender Verwaltungsakt im Wege der (isolierten) Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG angreifbar (Beschlüsse des Senats vom 19. März 2015 - L 1 KR 499/14 KL ER -, zitiert nach juris, RdNr 29 und vom 14. März 2017 - L 1 KR 372/16 KL ER -, zitiert nach juris, RdNr. 21).
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