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   LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19   

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LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19 (https://dejure.org/2021,12507)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2021 - L 26 KR 228/19 (https://dejure.org/2021,12507)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2021 - L 26 KR 228/19 (https://dejure.org/2021,12507)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 13 Abs 3 SGB 5, § 33 Abs 1 SGB 5
    Hörgeräte - Kostenerstattung über den Festbetrag hinaus - Selbstbeschaffung - erheblicher Gebrauchsvorteil durch bessere technische Ausstattung - Vorfestlegung - Verpflichtungsgeschäft

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Hörgeräte - Kostenerstattung über den Festbetrag hinaus - Selbstbeschaffung - erheblicher Gebrauchsvorteil durch bessere technische Ausstattung - Vorfestlegung - Verpflichtungsgeschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB V ; § 33 Abs 1 S 1 SGB V
    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - Anspruch auf bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder - Kostenerstattung über den Festbetrag hinaus - Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des unbedingten Verpflichtungsgeschäfts

  • rechtsportal.de

    § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB V ; § 33 Abs 1 S 1 SGB V
    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - Anspruch auf bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder - Kostenerstattung über den Festbetrag hinaus - Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des unbedingten Verpflichtungsgeschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19
    Versicherte haben Anspruch auf diejenige Hörgeräteversorgung, die nach dem jeweiligen Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 - juris).

    Ein Kostenerstattungsanspruch ist gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Sachleistungsleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen der Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbstbeschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, Rn. 10 juris).

    Das konkret ausgewählte Hörgerät ist grundsätzlich für einen in seiner Hörfähigkeit, wie den Kläger, eingeschränkten Menschen erforderlich i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn es nach dem Stand der Medizintechnik (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen normal Hörender erlaubt und damit im allgemeinen Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil gegenüber anderen Hörhilfen bietet (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, Rn. 19 juris).

    Dies schließt die Versorgung mit volldigitalen Hörgeräten ein (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R; BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, jeweils juris).

    Der für ein Hilfsmittel - hier: Hörgerätesysteme - nach § 36 SGB V festgesetzte einheitliche Festbetrag, der eine besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Abs. 2 SGB V darstellt, begrenzt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkreten vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13 R 33/07 R, Rn. 39 m.w.N.; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. Mai 2019, L 2 R 237/17, Rn. 63ff. jeweils juris).

    Anders ist es dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung der Kasse eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer auch im Fall der Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse die Abnahme und Zahlung des Hilfsmittels verlangen kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, Rn. 12 juris).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19
    Die Zuständigkeit des verantwortlichen Rehabilitationsträgers erfasst auch Kostenerstattungsansprüche (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 R 8/14 R, Rn. 29 juris).

    Die rechtzeitige Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags an den zweitangegangenen Träger hat zur Folge, dass dieser Rehabilitationsträger, der zu einer erneuten Weiterleitung nicht ermächtigt ist, ungeachtet seiner eigentlichen Zuständigkeit zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs nach § 10 SGB IX verpflichtet ist und damit auch über materiell-rechtliche Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen nach Rechtsgrundlagen anderer Rehabilitationsträger, hier des beigeladenen Rentenversicherungsträgers, zu entscheiden hat (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 R 8/14 R, Rn. 29 juris).

    Denn § 14 SGB IX a.F., die dem Versicherten ein freies Wahlrecht hinsichtlich des in Anspruch genommenen Rehabilitationsträgers einräumt, muss seiner Intention nach auch in solchen Fällen gelten, in denen eine Leistung (hier: Hörhilfen) beantragt wird, die zwar nach dem Recht des erstangegangenen Trägers eine solche der medizinischen Rehabilitation, nach dem der ("eigentlich" mit- oder allein-) zuständigen Krankenkasse jedoch keine Leistung zur Teilhabe im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13 R 33/07 R, Rn. 30; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 R 8/14 R, Rn. 30; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2020, L 16 R 974/16 , jeweils juris).

    Zwar besteht im Bereich der Versorgung mit Hörhilfen wegen des besonderen Beratungsweges grundsätzlich ein der Krankenkasse zurechenbarer Rechtsschein der Empfangszuständigkeit des Hörgeräteakustikers für rehabilitationsrechtliche Leistungsanträge im Sinne einer geduldeten passiven Stellvertretung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 R 8/14; BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12, jeweils juris).

    Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass Hörgeräteakustiker ausnahmsweise von Versicherten, denen ein freies Wahlrecht hinsichtlich des in Anspruch genommen Rehabilitationsträgers zusteht, allein in dieser Funktion - und nicht gleichzeitig als Repräsentanten des Krankenversicherungsträgers - aufgesucht werden und damit nach dem rechtlich objektivierten Willen, wie er sich aus der Gesamtheit der Umstände erschließen lässt, Raum für eine (Erst-)Antragstellung insbesondere bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 R 8/14 R, Rn. 43 juris).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19
    Zwar besteht im Bereich der Versorgung mit Hörhilfen wegen des besonderen Beratungsweges grundsätzlich ein der Krankenkasse zurechenbarer Rechtsschein der Empfangszuständigkeit des Hörgeräteakustikers für rehabilitationsrechtliche Leistungsanträge im Sinne einer geduldeten passiven Stellvertretung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 R 8/14; BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12, jeweils juris).

    Dies schließt die Versorgung mit volldigitalen Hörgeräten ein (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R; BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, jeweils juris).

    An dieser Kausalität fehlt es etwa, wenn der Leistungsträger vor der Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre, oder wenn der Versicherte von vorneherein auf ein bestimmtes Hilfsmittel festgelegt war (std. Rspr. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, Rn. 43 m.w.N., juris).

  • BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R

    Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19
    Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Oktober 2020, B 1 KR 3/20 R) - dort zu einer Krankenbehandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V - fehlt es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang dann, wenn sich der Versicherte unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt, von vorneherein auf eine bestimmte Art der Leistung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat und fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt.

    Diese Feststellung zu treffen, ist aber nicht Sache des Versicherten, sondern der Krankenkasse (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020, B 1 KR 3/20 R, Rn. 14f. juris).

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KR 7/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19
    Eine anspruchsschädliche Vorfestlegung kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der der Senat überzeugt ist, nur angenommen werden, wenn der Versicherte von vorneherein jede sinnvolle, d.h. auf eine ausreichende Versorgung gerichtete Beratung durch den Leistungserbringer ablehnt, weil er bereits auf eine bestimmte Leistung so fixiert ist, dass kein Raum für eine offene Prüfung und Beratung bleibt (BSG, Beschluss vom 28. September 2017, B 3 KR 7/17 B, Rn. 14 juris; Helbig, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 13 Rn. 78).

    Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte das Testen verschiedener, auch eigenanteilsfreier Hörgeräte ablehnt, obwohl die gewünschte Hörgeräteversorgung keine im Verhältnis relevante funktionale Verbesserung im Alltagsleben bietet (BSG, Beschluss vom 28. September 2017, B 3 KR 7/17 B, Rn. 15 juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.08.2020 - L 16 R 974/16

    Hörgerät - erstangegangener Leistungsträger - verspätete Weiterleitung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19
    Denn § 14 SGB IX a.F., die dem Versicherten ein freies Wahlrecht hinsichtlich des in Anspruch genommenen Rehabilitationsträgers einräumt, muss seiner Intention nach auch in solchen Fällen gelten, in denen eine Leistung (hier: Hörhilfen) beantragt wird, die zwar nach dem Recht des erstangegangenen Trägers eine solche der medizinischen Rehabilitation, nach dem der ("eigentlich" mit- oder allein-) zuständigen Krankenkasse jedoch keine Leistung zur Teilhabe im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13 R 33/07 R, Rn. 30; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 R 8/14 R, Rn. 30; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2020, L 16 R 974/16 , jeweils juris).

    Die Krankenkassen können gegen Messergebnisse eines Hörgeräteakustikers, die die Überlegenheit eines zuzahlungsfreien Geräts belegen, nicht generell Messungenauigkeiten einwenden, die eine Abweichung von 5 % zugunsten des teuren Geräts erklären könnten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2020, L 16 R 974/16 , Rn. 33 ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019, L 9 KR 44/17 , Rn. 36 ; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2020, L 9 KR 90/18 , jeweils juris).

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19
    Denn § 14 SGB IX a.F., die dem Versicherten ein freies Wahlrecht hinsichtlich des in Anspruch genommenen Rehabilitationsträgers einräumt, muss seiner Intention nach auch in solchen Fällen gelten, in denen eine Leistung (hier: Hörhilfen) beantragt wird, die zwar nach dem Recht des erstangegangenen Trägers eine solche der medizinischen Rehabilitation, nach dem der ("eigentlich" mit- oder allein-) zuständigen Krankenkasse jedoch keine Leistung zur Teilhabe im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13 R 33/07 R, Rn. 30; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 R 8/14 R, Rn. 30; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2020, L 16 R 974/16 , jeweils juris).

    Der für ein Hilfsmittel - hier: Hörgerätesysteme - nach § 36 SGB V festgesetzte einheitliche Festbetrag, der eine besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Abs. 2 SGB V darstellt, begrenzt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkreten vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13 R 33/07 R, Rn. 39 m.w.N.; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. Mai 2019, L 2 R 237/17, Rn. 63ff. jeweils juris).

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19
    Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, aber auch die Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es im Ergebnis allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (BSG, Urteil vom 15. März 2018, B 3 KR 18/17 R, Rn. 42 juris), ohne dass nach neuerer überzeugender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020, B 3 KR 7/19 R, Rn. 27 juris).

    Es ist darüber hinaus unter den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut geschilderten besonderen Bedingungen des Schulunterrichts nicht ersichtlich, dass er ausschließlich in der konkreten Unterrichtssituation auf eine besondere, nur mit den selbst beschafften Hörgeräten zu realisierenden besseren Hörfähigkeit angewiesen ist, wie dies etwa bei akustischen Kontroll- und Überwachungsarbeiten oder beim feinsinnigen Unterscheiden zwischen Tönen und Klängen beispielsweise bei der Tätigkeit eines Klavierstimmers der Fall sein kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2020, L 5 KR 241/18, Rn. 47; BSG, Urteil vom 15. März 2018, B 3 KR 18/17 R, Rn. 53, vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2019, L 1 KR 321/19 B ER, jeweils juris).

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19
    Ausgeschlossen sind insofern Ansprüche auf teurere Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist; Mehrkosten sind bei einer über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Versorgung selbst zu tragen (std. Rspr. BSG, Urteil vom 10. September 2020, B 3 KR 15/19 R, Rn. 19 m.w.N. juris; vgl. § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V in der aktuellen Fassung).

    Zu diesem Freiraum gehört u.a. die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen Menschen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020, B 3 KR 15/19 R, Rn. 17 juris).

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19
    Denn der Anspruch auf ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung zum Behinderungsausgleich und zwar auch außerhalb des Grundbedürfnisses nach Mobilität im Sinne von Fortbewegung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Mai 2020, B 3 KR 7/19 R, Rn. 31 juris) ist nicht von vornherein auf einen Basisausgleich im Sinne einer Minimalversorgung beschränkt.

    Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, aber auch die Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es im Ergebnis allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (BSG, Urteil vom 15. März 2018, B 3 KR 18/17 R, Rn. 42 juris), ohne dass nach neuerer überzeugender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020, B 3 KR 7/19 R, Rn. 27 juris).

  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2020 - L 9 KR 90/18

    Hörgeräteversorgung - Gebrauchsvorteil nicht objektivierbar identische

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 408/14

    Kostenerstattung - digitales Hörgerät - Selbstbeschaffung - erstangegangener

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - L 9 KR 44/17

    Versorgung mit zuzahlungspflichtigen Hörgeräten; Testung durch

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 - L 5 KR 241/18

    Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.04.2011 - L 9 KR 94/11

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier Hörhilfe) - Abhängigkeit von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - L 1 KR 321/19

    Hörgeräte; einstweilige Anordnung; Festbetrag

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2019 - L 2 R 237/17

    Erstattung der über einen Festbetrag hinausgehenden Kosten einer beidseitigen

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - L 1 KR 181/21

    Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - Kostenerstattung über den Festbetrag

    Demzufolge verpflichtet auch § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht dazu, den Versicherten jede - subjektiv - gewünschte und von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 1. Februar 2023 - L 1 KR 384/21 - juris Rn. 40; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Oktober 2022 - juris Rn. 44 m.w.N.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2020 - L 6 KR 36/16 R - juris Rn 48; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 - L 9 KR 90/18 - juris Rn. 28 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2021 - L 11 R 3540/20 juris Rn 33; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - L 26 KR 228/19 - juris Rn. 51 f.).

    Die Krankenkassen können daher gegen Messergebnisse eines Hörakustikers, die die Überlegenheit eines zuzahlungsfreien Geräts belegen, nicht generell Messungenauigkeiten einwenden, die eine Abweichung von 5 % zugunsten des teuren Geräts erklären könnten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 1. Februar 2023 - L 1 KR 384/21 - juris Rn. 48; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Oktober 2022 - L 16 KR 336/21 - juris Rn. 49 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - L 26 KR 228/19 - juris Rn. 52; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2020 - L 16 R 974/16 - juris Rn. 33; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 - L 9 KR 44/17 - juris Rn. 36; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 - L 9 KR 90/18 - juris).

    Anders ist es dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer auch im Fall der Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse die Abnahme und Zahlung des Hilfsmittels verlangen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - L 26 KR 228/19 - juris Rn. 55).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2023 - L 1 KR 181/21
    Demzufolge verpflichtet auch § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht dazu, den Versicherten jede - subjektiv - gewünschte und von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 1. Februar 2023 - L 1 KR 384/21 - juris Rn. 40; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Oktober 2022 - juris Rn. 44 m.w.N.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2020 - L 6 KR 36/16 R - juris Rn 48; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 - L 9 KR 90/18 - juris Rn. 28 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2021 - L 11 R 3540/20 juris Rn 33; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - L 26 KR 228/19 - juris Rn. 51 f.).

    Die Krankenkassen können daher gegen Messergebnisse eines Hörakustikers, die die Überlegenheit eines zuzahlungsfreien Geräts belegen, nicht generell Messungenauigkeiten einwenden, die eine Abweichung von 5 % zugunsten des teuren Geräts erklären könnten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 1. Februar 2023 - L 1 KR 384/21 - juris Rn. 48; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Oktober 2022 - L 16 KR 336/21 - juris Rn. 49 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - L 26 KR 228/19 - juris Rn. 52; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2020 - L 16 R 974/16 - juris Rn. 33; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 - L 9 KR 44/17 - juris Rn. 36; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 - L 9 KR 90/18 - juris).

    Anders ist es dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer auch im Fall der Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse die Abnahme und Zahlung des Hilfsmittels verlangen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - L 26 KR 228/19 - juris Rn. 55).

  • LSG Hessen, 01.02.2023 - L 1 KR 384/21

    Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung;

    Die Hilfsmittel-Richtlinie sieht bei Anwendung des vorgeschriebenen Freiburger Einsilbertests keine Abschläge für Messungenauigkeiten oder Schwankungen vor (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Oktober 2022 - L 16 KR 336/21, Rn. 49; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. März 2021 - L 26 KR 228/19, Rn. 52 und vom 19. August 2020, L 16 R 974/16, Rn. 33; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 30. November 2021 - L 11 R 3540/20, Rn. 33 und vom 2. Februar 2021, L 11 KR 2192/19, Rn. 29, jeweils juris).

    Eine Verpflichtungserklärung in Bezug auf die den Festbetrag übersteigenden Kosten, die ein Verpflichtungsgeschäft hätte begründen können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. November 2015, L 16 R 656/14, Rn. 21 und vom 19. März 2021, L 26 KR 228/19, Rn 55 jeweils juris), hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben.

  • SG Darmstadt, 12.07.2021 - S 13 KR 270/20
    Die Hilfsmittel-Richtlinie sieht bei Anwendung des vorgeschriebenen Freiburger Einsilbertests keine Abschläge für Messungenauigkeiten oder Schwankungen vor (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Oktober 2022 - L 16 KR 336/21, Rn. 49; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. März 2021 - L 26 KR 228/19, Rn. 52 und vom 19. August 2020, L 16 R 974/16, Rn. 33; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 30. November 2021 - L 11 R 3540/20, Rn. 33 und vom 2. Februar 2021, L 11 KR 2192/19, Rn. 29, jeweils juris).

    Eine Verpflichtungserklärung in Bezug auf die den Festbetrag übersteigenden Kosten, die ein Verpflichtungsgeschäft hätte begründen können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. November 2015, L 16 R 656/14, Rn. 21 und vom 19. März 2021, L 26 KR 228/19, Rn 55 jeweils juris), hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2022 - L 16 KR 336/21

    Krankenversicherung; Hilfsmittelversorgung; zuzahlungspflichtiges Hörgerät; keine

    Die Hilfsmittel-Richtlinie sieht bei Anwendung des vorgeschriebenen Freiburger Einsilbertests keine Abschläge für Messungenauigkeiten oder Schwankungen vor ( LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - L 26 KR 228/19 -, Rn 52, Urteil vom 19. August 2020, L 16 R 974/16, Rn 33; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019, L 9 KR 44/17, Rn 36; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2020, L 9 KR 90/18; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2021 - L 11 R 3540/20 -, Rn 33; Urteil vom 2. Februar 2021, L 11 KR 2192/19, Rn 29, jeweils juris ).
  • LSG Sachsen, 20.12.2022 - L 9 KR 311/19
    Anders ist es dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung der Kasse eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer auch im Fall der Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse die Abnahme und Zahlung des Hilfsmittels verlangen kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - L 26 KR 228/19 - juris Rn. 55) .
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