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   LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13   

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https://dejure.org/2016,14203
LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13 (https://dejure.org/2016,14203)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.05.2016 - L 8 R 508/13 (https://dejure.org/2016,14203)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - L 8 R 508/13 (https://dejure.org/2016,14203)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 45 SGB 10, § 785 ZPO
    Erbenhaftung - Verwaltungsakt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung überzahlter Rente nach Tod des Rentners; Festsetzung des Erstattungsanspruchs aus dem Rückabwicklungsverhältnis durch Verwaltungsakt; Eintritt in die Rechtsstellung des Erblassers; Kostenfreies Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 45; ZPO § 785
    Rentenversicherung - Erbenhaftung - Verwaltungsakt

  • rechtsportal.de

    SGB X § 50 ; SGG § 193
    Rückforderung überzahlter Rente nach Tod des Rentners

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - zu Lebzeiten entstandene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13
    Soweit der Versicherungsträger nicht ausdrücklich zur Regelung durch Verwaltungsakt ermächtigt sei, müsse jedenfalls aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zu ersehen sein, dass er berechtigt sein solle, in dieser Form tätig zu werden (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 13. Dezember 2005, Az. B 2 U 16/05).

    Auch das BSG hat in dem sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten für ihre Auffassung in Anspruch genommenen Urteil vom 13. Dezember 2005, Az. B 2 U 16/05 R, dokumentiert in juris und SozR 4-2700 § 150 Nr. 2, entschieden, dass - dort - eine Beitragsforderung von der Erbin eines bis zu seinem Tode Verpflichteten durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden kann.

    Soweit der Versicherungsträger nicht ausdrücklich zur Regelung durch Verwaltungsakt ermächtigt wird, muss jedenfalls aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zu ersehen sein, dass er berechtigt sein soll, in dieser Form tätig zu werden (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, aaO., juris Rdnr. 12).

    Der Erbe tritt in Bezug auf die nachwirkenden Rechte und Pflichten aus dem beendeten Versicherungsverhältnis sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht uneingeschränkt in die Rechtsstellung des Erblassers ein (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005, aaO., juris Rdnr. 14).

    Der bloße Sachzusammenhang mit dem beendeten Sozialrechtsverhältnis vermag insoweit ein Handeln durch Verwaltungsakt nicht zu rechtfertigen, sodass hierfür zu Recht eine spezielle gesetzliche Ermächtigung verlangt worden ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, aaO., juris Rdnr. 16).

  • BSG, 17.12.1965 - 8 RV 749/64
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13
    Bereits mit Urteil vom 17. Dezember 1965, Az. 8 RV 749/64, dokumentiert in juris und in SozR Nr. 18 zu § 47 VerwVG, hatte das BSG entschieden, dass, wenn ein Berechtigter Leistungen zu Unrecht erhalten hat, die Verwaltungsbehörde sie nach seinem Tode von den Erben durch Verwaltungsakt zurückfordern kann.

    Denn der erkennende Senat hat hierzu in BSG 7, 103 entschieden, dass beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde auch dann noch einen Berichtigungsbescheid (belastenden Verwaltungsakt) erlassen kann, wenn der auf Grund eines fehlerhaften Bescheides Versorgungsberechtigte bereits gestorben war" (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1965, aaO., juris Rdnr. 15).

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13
    Denn der erkennende Senat hat hierzu in BSG 7, 103 entschieden, dass beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde auch dann noch einen Berichtigungsbescheid (belastenden Verwaltungsakt) erlassen kann, wenn der auf Grund eines fehlerhaften Bescheides Versorgungsberechtigte bereits gestorben war" (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1965, aaO., juris Rdnr. 15).
  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81

    Nahe Angehörige - Persönliche Tätigkeit bei Heilmaßnahme - Ausschluss der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13
    Dies hat in dem Urteil vom 25. März 1982, Az. 2 C 23/81, juris Rndr.
  • LSG Hessen, 08.10.2013 - L 2 R 241/12

    Notwendigkeit der Aufhebung einer Witwerrente bei Tod des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13
    Ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG liegt nicht vor (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08. Oktober 2013, Az. L 2 R 241/12, juris Rdnr. 29 m.w.N.).
  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R

    Versäumung der Jahresfrist für die Aufhebung bzw Rücknahme der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13
    Da der Erstattungsbetrag gerade für die Erstattungsverfügung von besonderer Bedeutung ist, ist bei Änderung des Betrages und der ihm zu Grunde liegenden Berechnung auch erneut eine Anhörung notwendig, da die Änderung der Berechnung mit dem Ergebnis eines höheren Erstattungsbetrages eine zusätzliche Beschwer ergibt (vgl. zur Notwendigkeit einer erneuten Anhörung bei zusätzlicher Beschwer das Urteil des BSG vom 6. April 2006, Az. B 7a AL 64/05 R, juris Rdnr. 14).
  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 17.98

    Begünstigender Verwaltungsakt; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13
    Gemäß dem in § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsatz ist der Kläger als Erbe in die rechtliche Position seiner Mutter eingetreten." In dem Urteil vom 26. August 1999, Az. 3 C 17/98, juris Rdnr. 17 = NVwZ-RR 2000, 196, hat es ausgeführt: "Außer Frage steht, dass an die Stelle des Adressaten des begünstigenden Verwaltungsakts gegebenenfalls dessen Gesamtrechtsnachfolger tritt.
  • BSG, 15.09.1988 - 9a RV 32/86

    Anspruch wegen überzahlter Elternrente - Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13
    Dies war auszusprechen da, wenn die Beklagte die Zwangsvollstreckung gemäß § 66 Abs. 4 SGB X in entsprechender Anwendung der ZPO durchführen würde (sie hat insofern ein in ihrem Ermessen stehendes Wahlrecht, ob sie die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X entsprechend dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz oder entsprechend der ZPO vornimmt), der Kläger möglicherweise gehindert wäre, gemäß § 785 ZPO Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, weil er den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nicht geltend gemacht hat (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des BSG vom 15. September 1988, Az. 9/9a RV 32/86, juris Rdnr. 17 = SozR 1300 § 45 Nr. 40).
  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R

    Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung

    An dieser Rechtsprechung hat das BSG auch nach dem Inkrafttreten des § 45 SGB X festgehalten (BSG Urteil vom 7.12.1983 - 9a RV 26/82 - SozR 1300 § 45 Nr. 5 - juris RdNr 17; so auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.5.2016 - L 8 R 508/13 - juris RdNr 31 ff; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 3.5.2018 - L 1 R 340/15 - juris RdNr 40; zustimmend Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 45 RdNr 8, Stand Mai 2018; Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 130 f mwN, Stand 8.6.2020; vgl auch Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 50 RdNr 15) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.05.2018 - L 1 R 340/15

    Korrektur- und Erstattungsbescheid gegenüber Erben eines Berechtigten einer

    Gehörte diese dem öffentlichen Recht an, so ändert sie sich auch nicht durch den Tod des Empfängers als Kehrseite der Leistungserbringung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1965 - 8 RV 749/64; BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 23/81; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2016 - L 8 R 508/13 - juris).
  • SG Altenburg, 25.10.2023 - S 17 R 1137/21

    Erstattung einer überzahlten Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    b) Dass nach dem Tod des Adressaten des Bewilligungsbescheides eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X gegenüber den Rechtsnachfolgern möglich ist und diesen gegenüber auch der Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt nach § 50 SGB X festgesetzt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig (vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.05.2016 - L 8 R 508/13, Rn. 31 mwN; Padé in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2023, § 45 Rn. 130).
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